Klimaanlagen am Wohnungseigentum
Klimaanlagen montiert an der Fassade von Häusern. © Nurul, adobe stock

Klimaanlage in der Eigentumswohnung

In Sommern mit Hitzewellen wünschen sich viele Wohnungseigentümer:innen eine Klimaanlage. Doch darf man diese einfach einbauen?

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gelten besondere rechtliche Vorgaben, die beachtet werden müssen.

Zustimmung der Miteigentümer notwendig

Sobald durch den Einbau einer Klimaanlage allgemeine Teile der Liegenschaft betroffen sind (etwa Fassade, Außenwand oder gemeinschaftliche Leitungen) oder wenn andere Eigentümer:innen in ihren schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden, braucht es deren Zustimmung.

Wann darf die Zustimmung nicht verweigert werden?

Die gute Nachricht: Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Zustimmung der anderen Eigentümer:innen nicht verweigert werden und kann sogar gerichtlich ersetzt werden. Dafür müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Keine Schädigung des Hauses
  • Keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer:innen
  • Keine Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds
  • Keine Gefährdung von Personen, des Hauses oder Sachen

Werden allgemeine Teile der Liegenschaft genutzt (z. B. Fassade, Außenmauer), muss die Maßnahme zusätzlich:

  • entweder der üblichen Praxis entsprechen
  • oder ein wichtiges Interesse des Eigentümers bzw. der Eigentümerin erfüllen

Was zählt als „wichtiges Interesse“?

Ein wichtiges Interesse liegt zum Beispiel vor, wenn durch die Klimaanlage eine Wohnnutzung dem heutigen Standard angepasst wird. Auch gesundheitliche Gründe oder Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes können zählen.

Wenn keine Zustimmung erfolgt

Verweigert ein:e Miteigentümer:in die Zustimmung, kann der:die Antragsteller:in beim Bezirksgericht die Ersetzung der Zustimmung beantragen. Das Gericht prüft, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei werden die Interessen aller Beteiligten gegeneinander abgewogen.

Unterschied zu Mietwohnungen

Für Mieter:innen gelten strengere Regeln: Sie müssen sowohl die Verkehrsüblichkeit als auch ein wichtiges Interesse nachgewiesen. Für Wohnungseigentümer:innen reicht eines von beidem.

Achtung: Auch Baurecht beachten!

Unabhängig vom Wohnrecht kann auch eine Baubewilligung erforderlich sein – insbesondere beim Anbringen von Außengeräten (z. B. bei Split-Klimaanlagen). Diese Vorschriften unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland und müssen zusätzlich eingehalten werden.

Kontakt

Kontakt

Wohnrechtsberatung 

Mo - Fr: 8- 13 Uhr
Tel.: +43 5 7171 23333 

Email

Machen Sie online einen Termin aus.

Das könnte Sie auch interessieren

Hand mit Fernbedienung des Klimagerätes

Klimaanlagen – was beachten?

Was Klimaanlagen können und worauf Sie achten müssen.