Urlaubswörterbuch: Irreführende Reisebeschreibungen

Direkt an der Promenade, Landstyle-Zimmer, naturbelassener Strand, .... In Urlaubskatalogen und auf Webseiten werben Reiseveranstalter und Hotels mit verlockenden Beschreibungen.

Doch Vorsicht: Schöne, blumige Formulierungen können Mängel verschleiern.  

BEISPIELE:

Blumige FormulierungKlartext
aufstrebender Ort= deutet auf rege Bautätigkeit hin
Direktflug= eine oder mehrere
Zwischenlandungen 
können durchgeführt werden
Non-Stop-Flug = ein Flug ohne Zwischenlandung
Meerblick = kann bedeuten, dass nur wenig
vom Meer
zu sehen ist.
(z.B. Das Meer ist zwischen
davorstehenden Gebäuden zu sehen.)
Meerseite= ist nicht gleichbedeutend mit Meerblick, 
das Fenster oder der Balkon des 
Zimmers können auf der dem Meer 
abgewandten Seite
liegen
kurze Transferzeit= Das Hotel liegt in der Nähe des Flughafens
Fluglärm ist daher möglich.  
Im schlimmsten Fall liegt das Hotel 
direkt in der Anflugschneise.
strandnah

= Unterkünfte liegen nicht direkt am Strand.
Der Begriff "nah" ist relativ.

landesübliche Einrichtung= beschreibt meist spärlich eingerichtete Zimmer.
Zentrale Klimaanlage= Zimmer sind gekühlt, aber Klimaanlage kann nicht vom Zimmer aus gesteuert werden.
beheizbarer Pool= Pool kann beheizt sein, oder auch nicht.

TIPP

  • Lesen Sie die Beschreibungen ganz genau durch.
  • Achten Sie vor allem auf bestimmte Formulierungen und versuchen Sie, zwischen den Zeilen zu lesen.
  • Bei Unklarheiten nachfragen und sich Zusagen schriftlich geben lassen.
  • Alle Reiseunterlagen gut aufheben und im Anlassfall Beweise sichern (Fotos etc.)
  • Alles was beschrieben oder mit Fotos bebildert wird, ist Vertragsbestandteil und somit für beide Teile bindend. 

Drei grundsätze

Reiseveranstalter haben die Pflicht, bei der Gestaltung der Reiseinformation drei wesentliche Grundsätze zu beachten:

  1. Prospektklarheit
    Informationen müssen dort stehen, wo sie sinngemäß hingehören. Allgemeine Hinweise für das Zielgebiet oder Land darf der Reiseveranstalter zusammenfassen. Er muss jedoch bei der konkreten Leistungsbeschreibung darauf verweisen. 

  2. Prospektvollständigkeit
    Dies bedeutet, dass im Katalog alle Umstände (positive und negative!) angeführt werden müssen, die für die Entscheidung der Reisenden wesentlich sein können.

  3.  Prospektwahrheit 
    Alles, was beschrieben wird und mit Fotos dokumentiert wird, als zugesagte Eigenschaft gilt. Der Reiseveranstalter muss daher ein realistisches Bild von der Wirklichkeit vermitteln. Da Beschreibungen z.T. schon lange Zeit im Voraus erstellt werden, kann es - etwa durch Umbauarbeiten - zu Abweichungen kommen. Darüber muss der Reisende jedoch aufgeklärt werden.  

Für in Katalogen oder auf Webseiten zugesagten Leistungen muss der Reiseveranstalter auch einstehen. Wenn Leistungen nicht in der vereinbarten Form erbracht werden, liegt ein Mangel vor und der Reisende hat einen Anspruch auf Gewährleistung (verschuldensunabhängig). 

Was tun bei einem mangel?

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