Reisestorno und Versicherung

Tritt der Reisende seine Reise nicht an, hat er Stornogebühren zu leisten. Diese sind sowohl nach Art der Reise als auch zeitlich gestaffelt. Sind die Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) 1992 vereinbart, dann gelten folgende Stornosätze:

Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten) 

  • Bis 30 Tage vor Reisetermin 10%
  • 29. bis 20. Tag vor Reisetermin 25%
  • 19. bis 10. Tag vor Reisetermin 50%
  • 9. bis 4. Tag vor Reisetermin 65%
  • ab dem 3. Tag vor Reisetermin 85%

Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge)

  • bis 30. Tag vor Reiseantritt 10%
  • ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt 15%
  • ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt 20%
  • ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt 30%
  • ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt 45%

Bestimmungen für andere Buchungen

Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten, Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten besondere Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm anzuführen.

Reisestornoversicherung: Tipps für Reisende

Wurde eine Reisestornoversicherung abgeschlossen, übernimmt diese die Stornogebühr - allerdings nur, wenn es sich um ein versichertes Ereignis handelt. Als VersicherungsnehmerIn sollten Sie darauf achten, ob ein Selbstbehalt bestehen bleibt. Falls ja, wäre eine erweiterte Stornoversicherung überlegenswert.

Tipp

Weitere Versicherungen, die jeder Reisende für sich in Betracht ziehen kann, sind Reisegepäck-, Reisekranken- Reiseunfall-, Reisehaftpflicht- und Heimtransportversicherung.

Versicherung via Kreditkarte

Prüfen Sie, ob Sie bereits über eine Klub- oder Vereinsmitgliedschaft oder einen Kreditkartenvertrag versichert sind, achten Sie dabei auf die Nutzungsbedingungen.

Blick ins Kleingedruckte: übliche und erweiterte Stornogründe

Es gibt normale (übliche) Stornogründe und erweiterte Stornogründe.
Übliche, von den meisten Versicherern festgelegte Stornogründe sind die unerwartet schwere Erkrankung, unfallbedingte Körperverletzung oder Tod der versicherten Person oder von Familienangehörigen beziehungsweise einer persönlich nahestehenden Person; Schwangerschaft; Sachschaden am Eigentum der versicherten Person an ihrem Wohnsitz durch Elementarereignis (Hochwasser, Sturm etc.), Verlust des Arbeitsplatzes; Einberufung zum Grundwehr- beziehungsweise Zivildienst; Einreichung der Scheidungsklage/Auflösungsklage; Auflösung der Lebensgemeinschaft; Nichtbestehen der Reifeprüfung (Matura). Bei manchen Versicherern ist auch der Bruch oder die Lockerung von implantierten Gelenken mitversichert.
Erweiterte Steuergründe sind zumeist in Zusatz-Paketen (wie "Premium" oder "Storno komplett") enthalten: zum Beispiel die Erkrankung eines Haustieres, Absage einer Hochzeit, Diebstahl von reiserelevanten Dokumenten.

Generell gilt, die Stornogründe unterscheiden sich von Versicherung zu Versicherung. 

Fristen für Vertragsabschluss

Achten Sie darauf, ob Ihr Storno-Tarif eine Karenz- oder Wartefrist beinhaltet. Es ist möglich, dass die Frist verstreichen muss, ehe der Vertrag seine vollständige Gültigkeit erlangt. Checken Sie auch die Laufzeit des Vertrages und etwaige Kündigungsklauseln.

Chronische Krankheiten

Ein erfahrungsgemäß wichtiger Punkt ist, ob bereits bestehende chronische Krankheiten beziehungsweise bestehende Leiden mitversichert sind – es gilt insbesondere zu prüfen, ob das Akutwerden solcher Beschwerden seitens der Versicherung gedeckt ist.

Reiseabbruchversicherung

Es ist zu prüfen, ob im Tarif eine Reiseabbruchversicherung (Ersatz der nicht genutzten Reiseleistungen) enthalten ist – und was die Leistungen bei Reiseabbruch inkludieren.

Nebenpflichten

Als VersicherungsnehmerIn achten Sie auf Nebenpflichten bei Vertragsabschluss (zum Beispiel korrekte Angaben zum Gesundheitszustand) und im Schadensfall (zum Beispiel rasche Meldung des Reisestorno- oder Reiseabbruchgrundes).

Ausschlüsse

Generell ausgeschlossen von der Versicherungsdeckung ist Arglist und vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles, aber auch die Vorhersehbarkeit beziehungsweise das Vorliegen des Reisestornogrundes bei Versicherungsvertragsabschluss. Bestehende Krankheiten oder körperliche Leiden können zwar in der Deckung enthalten sein, aber auch hier gibt es Feinheiten, die zum Leistungsausschluss führen können.

Falls die Deckung abgelehnt wird

Bei Ablehnung auf qualifizierte Begründung bestehen. Das Versicherungsvertragsgesetz legt fest, dass innerhalb eines Jahres ab schriftlicher Ablehnung der Versicherer auf Leistung geklagt werden kann. Die AK-Konsumentenberatung kann bei der Prüfung von Ansprüchen unterstützen.

Wichtig

Der Reisende sollte alle Reiseunterlagen (Katalogbeschreibungen, Bestätigungen, Fotos, ...), die für die Buchung entscheidend waren, und auch allfällige Reklamationen zu Beweiszwecken gut aufbewahren.

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