OGH stärkt Konsument:innen: PIN darf notiert werden
Banken dürfen ihren Kund:innen nicht generell verbieten, den PIN-Code für die Bankomatkarte aufzuschreiben oder die Karte in einem abgestellten Fahrzeug aufzubewahren. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden. Anlass war eine Verbandsklage der Arbeiterkammer gegen eine österreichische Bank.
PIN aufschreiben ist erlaubt
Im Alltag müssen sich Menschen immer mehr Passwörter und Codes merken. Deshalb ist es nach Ansicht des OGH nicht grundsätzlich unsorgfältig, den PIN-Code einer Bankomatkarte zu notieren. Ein pauschales Verbot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank ist unzulässig.
Entscheidend ist vielmehr, dass der PIN geheim bleibt. Wer den Code an einem für Dritte gewöhnlich unzugänglichen Ort sorgfältig verwahrt, verletzt seine Sorgfaltspflichten nicht. Laut OGH entsteht dadurch kein größeres Missbrauchsrisiko, als wenn das von der Bank übermittelte PIN-Schreiben aufbewahrt wird.
Bankomatkarte im Auto: Keine pauschale Untersagung
Auch ein generelles Verbot, eine Bankomatkarte in einem abgestellten Fahrzeug aufzubewahren, ist nach Ansicht des OGH zu weit gefasst. Ob ein solches Verhalten sorgfältig ist, hängt immer von den konkreten Umständen ab.
Der Gerichtshof nennt etwa den Aufenthalt in einem Wohnmobil, das Übernachten eines Lkw-Fahrers in der Schlafkoje oder den Besuch eines Badesees. In solchen Fällen kann es sogar sicherer sein, Wertsachen im verschlossenen Fahrzeug aufzubewahren, als sie unbeaufsichtigt am Strand zurückzulassen.
AK setzt sich durch
Mit ihrer Verbandsklage gegen eine österreichische Bank hatte die Arbeiterkammer Erfolg. Nachdem bereits die Vorinstanzen zahlreiche AGB-Klauseln für unzulässig erklärt hatten, befasste sich der OGH noch mit fünf weiteren Bestimmungen. Auch diese wurden schließlich als gesetzwidrig und damit unwirksam aufgehoben.
OGH, 1 Ob 88/14v