Sozial­ver­sicher­ungswerte 2023

Mit 1.1.2023 gelten folgende Beträge:

Geringfügigkeitsgrenze 

  • € 500,91 brutto pro Monat

Monatliche Höchstbeitragsgrundlage

  • für die Sozialversicherung: € 5.850,00 brutto bzw. € 195,00 täglich.

Pensionen

Pensionserhöhung

Die Pensionen werden 2023 bei einem Gesamtpensionseinkommen bis € 5.670,00 um 5,8% erhöht. Bei einem Gesamtpensionseinkommen über € 5.670,00 werden die Pensionen pauschal um € 328,86 erhöht.

Personen, die im Jänner 2023 ein Gesamtpensionseinkommen (inklusive Ausgleichzulage) bis € 1.666,66 haben, erhalten im März 2023 eine Einmalzahlung für das Jahr 2023 in Höhe von 30% des Gesamtpensionseinkommens. Bei einem Gesamtpensionseinkommen über € 1.666,66 bis zu € 2.000,00 beträgt die Einmalzahlung € 500,00. Bei einem Gesamtpensionseinkommen über € 2.000,00 bis zu € 2.500,00 sinkt die Einmalzahlung von € 500,00 linear auf € 0 herab. 

INFO

Das Gesamtpensionseinkommen ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung inklusive der Beamtenpensionen.

Invaliditätspension/Berufsunfähigkeitspension Grenzbeträge

Eine Anrechnung eines Erwerbseinkommens auf die Invaliditätspension/Berufsunfähigkeitspension findet nur dann statt, wenn das Erwerbseinkommen zur Pension über der Geringfügigkeitsgrenze (€ 500,91, Wert 2023) liegt und das Gesamteinkommen aus Pension und Erwerbstätigkeit den Betrag von € 1.357,72 übersteigt. Wenn das Gesamteinkommen diesen Grenzwert übersteigt, werden vom Überschreitungsbetrag die folgenden Prozentsätze von der Pension in Abzug gebracht:

  • 30% des Gesamteinkommens über € 1.357,72 bis € 2.036,66
  • 40% des Gesamteinkommens über € 2.036,66 bis € 2.715,43
  • 50% des Gesamteinkommens über € 2.715,43 

Die Anrechnung findet maximal bis zu einer Höhe von 50 % der Pensionsleistung und 100 % des Erwerbseinkommens statt.

Richtsätze für Ausgleichszulagen betragen ab 1.1.2023:

1. Alters- und Invaliditätspensionen:

  • für Alleinstehende/eingetragene Partner:innen € 1.110,26
  • für Ehepaare € 1.751,56
  • für Alleinstehende, die mindestens 30 Jahre der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben, gibt es einen Pensions- beziehungsweise Ausgleichszulagenbonus von maximal € 164,37, wenn das Gesamteinkommen € 1.208,06 nicht übersteigt. 
  • bei 40 Jahren Pflichtversicherung beträgt der Bonus für Alleinstehende maximal € 419,19, wenn das Gesamteinkommen € 1.443,23 nicht übersteigt.
  • bei 40 Jahren Pflichtversicherung beträgt der Bonus für Ehepaare/eingetragene Partner:innen maximal € 418,74, wenn das Gesamteinkommen des Paares € 1.948,08 nicht übersteigt.
  • Erhöhung für jedes Kind € 171,31.

2. Witwen- und Witwerpensionen:

€ 1.110,26

3. Waisenpensionen bis 24. Lebensjahr 

  • für Halbwaisen € 408,36
  • für Vollwaisen € 613,16

4. Waisenpensionen ab 24. Lebensjahr

  • für Halbwaisen € 725,67
  • für Vollwaisen € 1.110,26

5. Erlaubtes Zusatzeinkommen bei Frühpension

Pro Monat dürfen Sie € 500,91 brutto dazu verdienen.

Bemessungsgrundlagen für Zeiten der Kindererziehung

€ 2.090,61

Beitragsgrundlage bei der Selbstversicherung von pflegendem Angehörigen in der Pensionsversicherung

€ 2.090,61. Davon werden 1,78 % im Pensionskonto gut­ge­schrieben. Die Beiträge für die Pflegepersonen werden vom Bund getragen. Voraussetzungen sind die Pflege eines nahen Angehörigen und eine Pflegebedürftigkeit ab Pflegegeldstufe 3. 

Einkauf von Schul- und Studienzeiten

€ 1.333,80 pro Monat

Rezeptgebühr, E-Card & Co

Rezeptgebühr

  • € 6,85

Service-Entgelt für die e-card

  • € 13,35 pro Kalenderjahr

Krankenversicherung für kinderlose Partner / Mitversicherung

  • 3,4 % vom Bruttoeinkommen (inkl. Sonderzahlungen) des Partners

Selbstversicherung in der Krankenversicherung

  • grundsätzlicher Monatsbeitrag € 478,82.
  • der Betrag kann auf Antrag herabgesetzt werden auf € 66,79

Freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

  • pro Monat € 70,72 

Selbstkostenbeitrag für Heilbehelfe

  • mindestens € 39,00, bei Sehbehelfen € 117,00 

Kinderbetreuungsgeld & Co

Alle wichtigen Infos dazu finden Sie in unseren Ratgebern:

Pflegegeldstufen

Das Pflegegeld beträgt pro Monat

  • bei Stufe 1: € 175,00
  • bei Stufe 2: € 322,70
  • bei Stufe 3: € 502,80
  • bei Stufe 4: € 754,00
  • bei Stufe 5: € 1.024,20
  • bei Stufe 6: € 1.430,20
  • bei Stufe 7: € 1.879,50 

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