Junge Kommunikationsexpert:in
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Was sich 2024 ändert

Neue Steuergrenzen, mehr Geld und aktualisierte Zuverdienstgrenzen – im neuen Jahr gibt es einige Neuigkeiten, die man wissen sollte. Mit 1.1.2024 gelten folgende Beträge:

Geringfügigkeitsgrenze 

  • € 518,44 brutto pro Monat

Mehr Infos zur Geringfügigen Beschäftigung finden Sie hier.

Monatliche Höchstbeitragsgrundlage

  • für die Sozialversicherung: € 6.060,00 brutto bzw. € 202,00 täglich.

Pensionen

Pensionserhöhung

Die Pensionen werden 2024 bei einem Gesamtpensionseinkommen bis € 5.850,00 um 9,7% erhöht. Bei einem Gesamtpensionseinkommen über € 5.850,00 werden die Pensionen pauschal um € 567,45 erhöht. 

Die Gesamtgutschrift auf dem Pensionskonto wird um 6,2% erhöht.

Das Pensionskonto ist mit der jährlichen Aufwertung am Ende des Jahres anhand der Lohnentwicklung von vor zwei Jahren – also zeitlich verzögert - wertgesichert. Daher erfolgt die Aufwertung für 2024 anhand der Lohnentwicklung von 2021 auf 2022 und beträgt trotz der hohen Inflation nur 3,5%.

Die durch die derzeit hohe Inflation bedingte Differenz zwischen Aufwertung des Pensionskontos und Anpassung der laufenden Pensionen, würde somit für all jene, die 2024 ihre Pension antreten, zu dauerhaften Verlusten führen. Nach Betreiben von AK und ÖGB wurde nun im Parlament ein Erhöhungsbetrag für fast alle Pensionsantritte 2024 beschlossen.

Das Gesamtpensionseinkommen ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung inklusive der Beamtenpensionen.

Alterspension und Weiterarbeiten

Wer neben dem Bezug einer Alterspension nach Vollendung des Regelpensionsalters (Männer 65, Frauen derzeit 60) ein pflichtversichertes Beschäftigungsverhältnis ausübt, zahlt ab Jänner weniger SV-Beiträge.

Mehr Infos zu Arbeiten in der Pension finden Sie hier.

Invaliditätspension / Berufsunfähigkeitspension Grenzbeträge

Eine Anrechnung eines Erwerbseinkommens auf die Invaliditätspension / Berufsunfähigkeitspension findet nur dann statt, wenn das Erwerbseinkommen zur Pension über der Geringfügigkeitsgrenze (€ 518,44, Wert 2024) liegt und das Gesamteinkommen aus Pension und Erwerbstätigkeit den Betrag von € 1.489,42 übersteigt. Wenn das Gesamteinkommen diesen Grenzwert übersteigt, werden vom Überschreitungsbetrag die folgenden Prozentsätze von der Pension in Abzug gebracht:

  • 30% des Gesamteinkommens über € 1.489,42 bis € 2.234,22
  • 40% des Gesamteinkommens über € 2.234,22 bis € 2.978,83
  • 50% des Gesamteinkommens über € 2.978,83

Die Anrechnung findet maximal bis zu einer Höhe von 50 % der Pensionsleistung und 100 % des Erwerbseinkommens statt.

Richtsätze für Ausgleichszulagen betragen ab 1.1.2024:

1. Alters- und Invaliditätspensionen:

  • für Alleinstehende/eingetragene Partner:innen € 1.217,96
  • für Ehepaare € 1.921,46
  • für Alleinstehende, die mindestens 30 Jahre der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben, gibt es einen Pensions- beziehungsweise Ausgleichszulagenbonus von maximal € 180,31, wenn das Gesamteinkommen € 1.325,24 nicht übersteigt. 
  • bei 40 Jahren Pflichtversicherung beträgt der Bonus für Alleinstehende maximal € 459,85, wenn das Gesamteinkommen € 1.583,22 nicht übersteigt.
  • bei 40 Jahren Pflichtversicherung beträgt der Bonus für Ehepaare/eingetragene Partner:innen maximal € 459,36, wenn das Gesamteinkommen des Paares € 2.137,04 nicht übersteigt.
  • Erhöhung für jedes Kind € 187,93.

2. Witwen- und Witwerpensionen:

€ 1.217,96

3. Waisenpensionen bis 24. Lebensjahr 

  • für Halbwaisen € 447,97
  • für Vollwaisen € 672,64

4. Waisenpensionen ab 24. Lebensjahr

  • für Halbwaisen € 796,06
  • für Vollwaisen € 1.217,96

5. Erlaubtes Zusatzeinkommen bei Frühpension

Pro Monat dürfen Sie € 518,44 brutto dazu verdienen.

Bemessungsgrundlagen für Zeiten der Kindererziehung

€ 2.163,78

Beitragsgrundlage bei der Selbstversicherung von pflegendem Angehörigen in der Pensionsversicherung

€ 2.163,78. Davon werden 1,78 % im Pensionskonto gut­ge­schrieben. Die Beiträge für die Pflegepersonen werden vom Bund getragen. Voraussetzungen sind die Pflege eines nahen Angehörigen und eine Pflegebedürftigkeit ab Pflegegeldstufe 3. 

Einkauf von Schul- und Studienzeiten

€ 1.381,68 pro Monat

Rezeptgebühr & E-Card

Rezeptgebühr

  • € 7,10

Infos zur Befreiung von der Rezeptgebühr finden Sie hier.

Service-Entgelt für die e-card

  • € 13,80 pro Kalenderjahr

Alle Infos zur E-Card finden Sie hier.

Krankenversicherung für kinderlose Partner / Mitversicherung

  • 3,4 % vom Bruttoeinkommen (inkl. Sonderzahlungen) des Partners

Selbstversicherung in der Krankenversicherung

  • grundsätzlicher Monatsbeitrag € 495,58
  • der Betrag kann auf Antrag herabgesetzt werden auf € 69,13

Freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

  • pro Monat € 73,20

Selbstkostenbeitrag für Heilbehelfe

  • mindestens € 40,40, bei Sehbehelfen € 121,20 

Karenz & Kinderbetreuungsgeld

Schon seit November 2023 gilt: Teilen sich beide Eltern die Karenz, gibt es den Karenzanspruch nur bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes, wenn auch der zweite Elternteil zumindest zwei Monate Karenz in Anspruch nimmt, sie Alleinerzieher:in sind oder der andere Elternteil keinen Karenzanspruch hat. 

Infos zur Teilung der Karenz finden Sie hier.

Der Zuverdienst beim Kinderbetreuungsgeld beträgt ab 1.1.2024 € 8.100.

Alle wichtigen Infos zu Beruf & Familie finden Sie in unseren Ratgebern:

Pflegegeldstufen

Das Pflegegeld beträgt pro Monat

  • bei Stufe 1: € 192
  • bei Stufe 2: € 354,00
  • bei Stufe 3: € 551,60
  • bei Stufe 4: € 827,10
  • bei Stufe 5: € 1.123,50
  • bei Stufe 6: € 1.568,90
  • bei Stufe 7: € 2.061,80 

Steuern

Die kalte Progression beschreibt die Erhöhung des Durchschnittsteuersatzes bei gleichbleibender Kaufkraft. 2023 wurden erstmals die Tarifstufen an die Inflationsrate angepasst, diese Anpassung erfolgt auch für 2024. Steigt der Lohn bzw. das Gehalt im Ausmaß der Teuerung, führt das nun nicht mehr dazu, dass man quasi automatisch einen höheren Durchschnittsteuersatz bezahlt. 

Auch viele Absetzbeträge, wie der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB), der Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) und der Unterhaltabsetzbetrag (UAB) werden nunmehr jährlich angepasst. Wer den AVAB und AEAB noch nicht in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen hat lassen, wird die Anpassung bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung 2023 merken. 

Das Homeoffice Pauschale in der Höhe von 3 Euro pro Homeofficetag für maximal 100 Tage pro Jahr und der Kauf von ergonomischen Büromöbeln war ursprünglich befristet bis 31. Dezember 2023 und gehen nun ins Dauerrecht über. Wichtig ist, dass die Anzahl der Homeofficetage vom Arbeitgeber korrekt am Jahreslohnzettel gemeldet wird. Sollte dies nicht der Fall sein, finden Sie hier einen Musterbrief, um dies einzufordern.

Tipp

Tipps & Tricks zur Arbeitnehmer:innenveranlagung gibt's hier.

Broschüren

Unsere Ratgeber zum Downloaden finden Sie hier.

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