Außergewöhnliche Belastungen

Krankheits- und Pflegekosten, Begräbniskosten oder Ausgaben nach einer Naturkatastrophe können steuerlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Je nach Art der Kosten gilt dabei ein Selbstbehalt – oder die Ausgaben sind ohne Selbstbehalt absetzbar.

Tipp

Reichen Sie die Arbeitnehmer:innenveranlagung auf Papier ein, müssen Sie außergewöhnliche Belastungen in der Beilage L1ab angeben.

Wann liegt eine außergewöhnliche Belastung vor?

Damit Ausgaben steuerlich anerkannt werden, müssen sie

  • außergewöhnlich sein – also höher als bei der Mehrheit der Steuerpflichtigen,
  • zwangsläufig entstehen und
  • Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Bei vielen außergewöhnlichen Belastungen gilt deshalb ein Selbstbehalt. Erst soweit die anerkannten Kosten diesen Betrag übersteigen, wirken sie sich steuerlich aus.

Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt

Dazu zählen insbesondere:

  • Krankheitskosten
  • Kurkosten
  • Pflegeheim, häusliche Pflege oder Betreuung von Angehörigen
  • Begräbniskosten
  • Adoptionskosten
  • Kosten einer künstlichen Befruchtung

Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt

Ohne Selbstbehalt können insbesondere berücksichtigt werden:

  • Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden
  • bestimmte Mehrkosten aufgrund einer Behinderung
  • notwendige Mehraufwendungen für Diätverpflegung

Wie hoch ist der Selbstbehalt?

Die Höhe hängt vom Einkommen ab:

  • bis 7.300 Euro: 6 Prozent
  • über 7.300 bis 14.600 Euro: 8 Prozent
  • über 14.600 bis 36.400 Euro: 10 Prozent
  • über 36.400 Euro: 12 Prozent

Für jedes Kind, für das Sie länger als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe beziehen oder den Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen können, sinkt der Selbstbehalt um einen Prozentpunkt.

Um einen weiteren Prozentpunkt reduziert er sich, wenn Ihnen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht. Dasselbe gilt, wenn Sie länger als 6 Monate verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft sind und Ihr Partner höchstens 7.411 Euro im Jahr 2026 verdient – bis 2025 lag die Grenze bei 7.284 Euro.

Krankheitskosten

Kosten, die zur Heilung oder Linderung einer bestehenden Krankheit notwendig sind, können außergewöhnliche Belastungen sein.

Nicht absetzbar sind in der Regel reine Vorsorgemaßnahmen wie Impfungen oder Mundhygiene sowie Wellness- und Sportangebote, Schönheitsoperationen und Verhütungsmittel.

Wichtig

Reichen Sie Rechnungen zuerst bei der Gesundheitskasse ein. Ersätze der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung müssen Sie von den geltend gemachten Kosten abziehen.

Welche Krankheitskosten können Sie absetzen?

Zum Beispiel:

  • Kosten zur Behandlung von Allergien
  • ärztlich verordnete Medikamente und Heilbehandlungen
  • Rezeptgebühren
  • Behandlungsbeiträge, etwa für Akupunktur oder Psychotherapie
  • Heilbehelfe wie Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Prothesen oder Gehbehelfe
  • Fahrtkosten zu Ärzt und Krankenhäusern
  • Selbstbehalte bei Kur-, Rehabilitations- und Krankenhausaufenthalten
  • Unterkunftskosten für Begleitpersonen bei Krankenhausaufenthalten von Kindern
  • Zahnbehandlungen und Zahnersatz, etwa Kronen, Brücken oder Prothesen
  • Ärzt:innen- und Krankenhaushonorare

Bei Medikamenten oder Behandlungen durch Personen, die keine Ärzt sind – etwa Physiotherapeut –, brauchen Sie grundsätzlich eine ärztliche Verordnung.

Kosten einer Privatklinik oder von Wahl- bzw. Privatärzt sind nur absetzbar, wenn die Privatbehandlung medizinisch unbedingt notwendig war und andernfalls eine Verschlechterung der Erkrankung gedroht hätte.

Kurkosten

Kurkosten sind nur dann außergewöhnliche Belastungen, wenn der Aufenthalt medizinisch notwendig ist und unter ärztlicher Aufsicht erfolgt.

Als Nachweis benötigen Sie entweder

  • eine bereits vor Kurantritt ausgestellte ärztliche Verordnung oder
  • einen Bescheid über einen Kostenersatz der Sozialversicherung.

Absetzbar sein können:

  • Aufenthaltskosten
  • medizinische Betreuung und Kurmittel
  • Fahrtkosten zum und vom Kurort
  • Kosten einer Begleitperson bei pflege- oder hilfsbedürftigen Personen sowie bei Kindern

Achtung

Fahrtkosten für Besuche von Partner können nicht berücksichtigt werden.

Haushaltsersparnis

Bei Kur- und Krankenhausaufenthalten müssen Sie von den geltend gemachten Kosten eine sogenannte Haushaltsersparnis von 5,23 Euro pro Tag abziehen.

Tipp

Krankheitskosten, die im Zusammenhang mit einer Behinderung von mindestens 25 Prozent entstehen, können unter bestimmten Voraussetzungen ohne Selbstbehalt als Heilbehandlungskosten berücksichtigt werden.

Begräbniskosten

Begräbniskosten sind nur absetzbar, soweit sie nicht durch die Aktivposten des Nachlasses gedeckt sind.

Dabei werden die vorhandenen Vermögenswerte vor einer Gegenrechnung mit Schulden herangezogen. Die Begräbniskosten können daher steuerlich als gedeckt gelten, auch wenn Sie unter dem Strich nichts oder sogar Schulden erben.

Welche Begräbniskosten können Sie geltend machen?

Soweit der Nachlass nicht ausreicht, können Sie Kosten für

  • ein würdiges Begräbnis und
  • einen einfachen Grabstein

bis zu insgesamt 20.000 Euro geltend machen.

Darüber hinausgehende Kosten können berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen – etwa durch eine notwendige Überführung aus oder ins Ausland oder aufgrund besonderer Vorschriften für die Gestaltung des Grabsteins.

Nicht absetzbar sind Trauerbekleidung und laufende Grabpflege.

Pflegekosten

Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim sowie für häusliche Pflege oder Betreuung können außergewöhnliche Belastungen sein, wenn Pflegebedürftigkeit vorliegt.

Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreute Person

  • Pflegegeld ab Stufe 1 bezieht oder
  • den Pflegebedarf durch ein ärztliches Gutachten nachweist.

Eine Heimunterbringung ausschließlich aus Altersgründen reicht nicht aus.

Was müssen Sie von den Pflegekosten abziehen?

Die geltend gemachten Kosten vermindern sich um

  • die Haushaltsersparnis von 5,23 Euro täglich bzw. 156,96 Euro monatlich – bei häuslicher Pflege entfällt dieser Abzug,
  • das bezogene Pflegegeld und
  • sonstige Zuschüsse wegen Pflege- oder Hilfsbedürftigkeit, etwa eine Blindenzulage.

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