Geringes Einkommen
Für Personen mit niedrigen Einkommen gibt es einige Erleichterungen. Zum Beispiel müssen sie weniger Beitrag zur Arbeitslosenversicherung leisten oder können sich vom Finanzamt die Negativsteuer zurückholen.
Arbeitslosenversicherung
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird Ihnen automatisch mit dem Sozialversicherungsbeitrag abgezogen. Überprüfen Sie dennoch Ihren Lohnzettel, schließlich geht es um Ihr Geld.
Beachten Sie:
Wenn Sie nicht mehr als 1.790 € brutto verdienen, zahlen Sie keinen Arbeitslosenversicherungsbeitrag, sind aber trotzdem voll arbeitslosenversichert!
Danach geht es gestaffelt weiter:
- bis 1.953 € monatlichem Bruttoeinkommen zahlen Sie ein Prozent
- bis 2.117 € brutto zwei Prozent und
- darüber den üblichen Arbeitslosenversicherungsbeitrag von drei Prozent der Sozialversicherungs-Bemessungsgrundlage.
Rechnen Sie nach!
Um selbst zu überprüfen, ob bei entsprechend geringem Einkommen der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung richtig reduziert wurde, brauchen Sie einen aktuellen Lohnzettel und einen Taschenrechner.
Tipp
Auf dem Lohnzettel ist die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung sowie die Abzüge für Ihre Sozialversicherung ausgewiesen.
Negativsteuer
Arbeitnehmer mit einem Monatseinkommen von rund 1.290 € brutto zahlen keine Lohnsteuer. Liegt man unter dieser Grenze, kann man einen bestimmten Prozentsatz der Sozialversicherungsbeiträge als Negativsteuer zurückbekommen. Bei einem Anspruch auf das Pendlerpauschale erhöht sich die Negativsteuer noch zusätzlich.
So hoch ist die Negativsteuer...
ab 2016 | ab 2020 | |||
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Anteil SV | Maximum | Anteil SV | Maximum | |
ArbeitnehmerInnen | - | - | - | - |
Mit PP/P€* | 50% | 500 € | 50% | 500 €/ 900 € |
Ohne PP/P€ | 50% | 400 € | 50% | 400 €/ 800 € |
PensionistInnen | 50% | 110 € | 75% | 300 € |
* PP/P€ = Pendlerpauschale/Pendlereuro
Ab dem Veranlagungsjahr 2020 gibt es auch für ArbeitnehmerInnen, die über der Steuergrenze verdienen, eine Art Negativsteuer. Es gibt einen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, der als Negativsteuer ausbezahlt wird. Bis zu einem Einkommen von 15.500 € beträgt er 400 € jährlich. Bei einem Einkommen darüber bis zu 21.500 € wird er gleichmäßig auf Null reduziert. Erst ab einem Jahreseinkommen von mehr als 21.500 Euro steht keine Negativsteuer mehr zu. Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag muss nicht gesondert beantragt werden, sondern wird automatisch berücksichtigt.
Eine spezielle Form der Negativsteuer gibt es...
- für Alleinverdienende und
- für Alleinerziehende, die wenig verdienen:
Können Sie den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag nicht voll ausnützen, weil Ihre Jahressteuer niedriger ist als der Absetzbetrag, erhalten Sie die Differenz vom Finanzamt als Negativsteuer ausbezahlt.
Dieser Betrag ist gestaffelt nach der Anzahl der Kinder, für die Sie mehr als 6 Monate im betreffenden Jahr Familienbeihilfe beziehen. Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt:
- 494 € bei einem Kind
- 669 € bei zwei Kindern
- 889 € bei drei Kindern
- 220 € für jedes weitere Kind zusätzlich
Die Negativsteuer steht ArbeitnehmerInnen und PensionistInnen zu. Eine spezielle Form der Negativsteuer (der negativ ausbezahlte Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag) steht auch freien DienstnehmerInnen und Selbstständigen bei besonders niedrigen Einkommen zu.