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register für gesundheitsberufe

Für Angehörige eines Pflegeberufs oder eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes:

Wiederaufleben der Registrierungspflicht seit 1.1.2022

Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde 2020 die Registrierungspflicht kurzzeitig ausgesetzt. Seit 1.1.2022 müssen allerdings alle Berufsangehörigen, die in einem Pflegeberuf oder in einem gehobenen medizinisch technischen Dienst tätig sind, registriert sein. Dies gilt unabhängig davon, ob sie ihren Beruf angestellt oder freiberuflich ausüben. Auch jene Personen, die kurz vor Arbeitsantritt stehen, müssen einen Antrag auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister stellen.

Tipp

Wir empfehlen, rechtzeitig vor Berufsantritt einen Antrag auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister zu stellen, entweder online unter gbr-online.ehealth.gv.at (mit Handysignatur oder ID-Austria) oder persönlich in Ihrer nächsten AK Niederösterreich Bezirksstelle  nach Terminvereinbarung.
Liegen alle Voraussetzungen für die Eintragung vor, führt die Behörde die Registrierung zeitnah durch. Wenn die Unterlagen vollständig vorliegen, bekommen Sie dafür eine Bestätigung, mit der Sie Ihre Arbeit fortsetzen oder beginnen können. Der Berufsausweis wird nach der Eintragung in das Register ausgestellt und zugesandt.

Ausnahmeregelung

Pflegeassistent:innen, Pflegefachassistent:innen und DGKPs mit Nostrifikations- oder Anerkennungsbescheid dürfen jedenfalls bis zum 31.12.2023 ihrem Beruf ohne Eintragung im GBR nachgehen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie im Bescheid vorgesehene Auflagen erfüllt haben oder nicht. Für die anschließende Eintragung  ins Register sind sowohl die erfüllten Auflagen als auch ein Nachweis der ausreichenden Deutschkenntnisse vorzulegen.
Diese Bestimmung wurde im  BGBl. I Nr. 82/2022 veröffentlicht.