Sozialhilfe
Sozialhilfe ist eine Unterstützung für in Not geratene Menschen und löste 2020 die Mindestsicherung ab:
- Es gibt keine Wahlfreiheit zwischen Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit.
- Bevor die Sozialhilfe gewährt wird, muss das eigene Vermögen bis auf 6.934,98 Euro (2024) aufgebraucht werden.
- Missbrauch wird durch Rückzahlungsverpflichtungen vorgebeugt.
- Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bleiben weiterhin bestehen, bei Bedarf gibt es ergänzend die Leistungen aus der Sozialhilfe.
Wer hat Anspruch auf Sozialhilfe?
Personen,
- die hilfsbedürftig sind und ihren Hauptwohnsitz bzw. ihren dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben.
- bei denen Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegeben ist.
- deren jeweiliger Bedarf nicht durch eigene Mittel gedeckt werden kann.
Vermögen muss aufgebraucht werden
Vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe muss ein vorhandenes Vermögen mit Ausnahme eines Vermögensfreibetrags in Höhe von 6.934,98 Euro verwertet werden.
Ausnahmen sind:
- Immobilien zur Deckung des Wohnbedarfs
- Hausrat
- KFZ, das aus beruflichen bzw. infrastrukturellen Gründen erforderlich ist
- Gegenstände zur Werksausübung
Wie hoch ist die Sozialhilfe?
Die Sozialhilfe beträgt monatlich 1.155,83 Euro (2024) für Einzelpersonen und 1.618,17 Euro (2024) für Paare und wird 12 Mal im Jahr ausbezahlt.
Leistungen für Kinder sind gegenüber der alten Mindestsicherungsregelung reduziert worden. Pro Kind erhält man nun:
- ab dem 1. Kind je 288,96 Euro
- ab dem 2. Kind je 231,17 Euro
- ab dem 3. Kind je 173,37 Euro
- ab dem 4. Kind je 144,48 Euro
- ab dem 5. Kind je 138,70 Euro
Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:
- Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes
- Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs
- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
- Zusatzleistungen
- Übernahme der Bestattungskosten für eine einfache Bestattung
E-Card für Sozialhilfebezieher:innen
Mit der Sozialhilfe werden Sozialhilfeempfänger:innen in die Krankensicherung einbezogen (inkl. E-Card).
Wie lange kann ich Sozialhilfe beziehen?
Da die Sozialhilfe eine Überbrückungshilfe und keine langjährige Unterstützung sein soll, werden die laufenden Geldleistungen maximal 6 Monate bei erstmaliger Gewährung und bei jeder weiteren Gewährung auf maximal 12 Monate befristet.
Die Sozialhilfe kann auch in Form von Sachleistungen oder in Form von stationärer Hilfe gewährleistet werden. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
Die Behörde hat grundsätzlich bis zu 3 Monate Zeit einen Bescheid zu erlassen in besonderen Notlagen kann sie aber mittels Mandatsbescheid entscheiden.
TIPP
Wenn und insoweit eine Gefährdung des Lebensunterhaltes oder ein Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft oder Entbindung der hilfesuchenden Person besteht, ist die unmittelbar erforderliche Soforthilfemaßnahme mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu gewähren.
Der Anspruch auf Leistungen ruht
- während eines stationären Aufenthalts in einer Krankenanstalt oder in einer Sozialhilfeeinrichtung
- für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe
- für die Dauer des Aufenthaltes der leistungsbeziehenden Person im Ausland
Wo kann ich einen Antrag auf Sozialhilfe stellen?
Um Leistungen der Sozialhilfe zu erhalten ist ein entsprechender Antrag bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.
Antragsberechtigt sind die hilfesuchende Person sowie auch gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter:innen der/die Erwachsenenvertreter:in, Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige.
Der Antrag hat zu enthalten:
- Angaben zur Person, Familienstand
- Angaben zu den Wohnverhältnissen
- Angaben über Einkommensverhältnisse
- Angaben über Vermögensverhältnisse des Antragstellers/der Antragsstellerin und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen
Dies ist durch folgende Belege nachzuweisen:
- zur Person und zum Familienstand: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil etc.
- zu den Wohnverhältnissen: Mietvertrag, Nachweis über einen Wohnzuschuss
- zu den Einkommensverhältnissen: Lohnbestätigung, Einkommensteuerbescheid, Leistungsbezugsbestätigung des AMS, Nachweise über Pensions-/ Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld oder Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge etc.
- zu den Vermögensverhältnissen: Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Aktien, Wertpapiere und Kontoauszüge
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