FAQs Insolvenz & Arbeitsverhältnis
Was bedeutet die Insolvenzeröffnung für mein Arbeitsverhältnis?
Durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Sanierungs- oder Konkursverfahren) wird Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis nicht automatisch beendet, es bleibt weiter aufrecht!
Die offenen Ansprüche bis zur Insolvenzeröffnung dürfen nicht mehr von der Firma ausbezahlt werden, sondern müssen im Insolvenzverfahren gerichtlich angemeldet und bei der IEF Service GmbH beantragt werden. Dies gilt auch für offene Forderungen aus schon beendeten Arbeitsverhältnissen.
Muss ich weiterarbeiten?
JA! Ihr Arbeitsverhältnis ist weiter aufrecht
Wie komme ich zu meinem Geld?
Ihre offenen Forderungen bis zum Tag der Insolvenzeröffnung sind grundsätzlich durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds gesichert. Damit Insolvenz-Entgelt ausbezahlt werden kann, müssen diese Forderungen gerichtlich angemeldet und bei der IEF-Service GmbH beantragt werden.
Wie komme ich zur Vertretung AK/ISA?
Wer ist nun mein/e Vorgesetzte/r?
*) Im Konkurs- und im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung übernimmt der/die vom Gericht bestellte InsolvenzverwalterIn die Funktion des/der ArbeitgeberIn und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten.
*) Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung behält der/die ArbeitgeberIn seine/ihre Rechte und Pflichten. Besondere Rechtsgeschäfte bedürfen jedoch der Genehmigung des/der SanierungsverwalterIn (z.B. Kündigung der ArbeitnehmerInnen)
Wo finde ich die Kontaktdaten des/der InsolvenzverwalterIn?
Diese finden Sie unter www.edikte.justiz.gv.at/edikte
Ich bin geringfügig beschäftigt, hilft mir die AK trotzdem?
Selbstverständlich!
Wer zahlt mein Entgelt nach Insolvenzeröffnung?
Laufendes Entgelt aus der Zeit nach der Insolvenzeröffnung zahlt der/die InsolvenzverwalterIn.
Was muss ich tun, wenn der/die InsolvenzverwalterIn meinen Lohn/mein Gehalt nicht rechtzeitig bezahlt?
Bitte melden Sie sich umgehend bei uns!
Ich habe bereits Urlaub/Zeitausgleich für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung vereinbart, darf ich diesen antreten?
Ja!
Ich möchte auf Urlaub/Zeitausgleich gehen, wer muss diesen genehmigen?
Prinzipiell der/die InsolvenzverwalterIn.
Bitte klären Sie vorab im Unternehmen, ob es anderslautende interne Vereinbarungen zur Urlaubsgewährung gibt, insbesondere ob die Regeln aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung mit Genehmigung der Insolvenzverwaltung weitergelten.
Was ist im Krankheitsfall zu beachten?
Hier gelten die gleichen Bestimmungen wie vor dem Insolvenzverfahren.
Ich habe eine neue Arbeitsstelle in Aussicht, kann ich diese gleich antreten?
In diesem Fall muss zunächst das laufende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen beendet werden. Informieren Sie sich bitte vorab bei Ihrem/Ihrer InsolvenzreferentenIn, damit Sie keine Ansprüche verlieren!
Kann ich mein Dienstverhältnis selbst kündigen?
Ja, eine Selbstkündigung ist auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens möglich. Die Beendigungserklärung muss jedoch dem/der Insolvenzverwalter*in fristgerecht zugehen.
Sollten Sie Ihr Arbeitsverhältnis im laufenden Insolvenzverfahren beenden wollen, informieren Sie sich bitte vorab bei Ihrem/Ihrer InsolvenzreferentenIn, damit Sie keine Ansprüche verlieren.
Gibt es die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung?
Ja.
ACHTUNG: Eine einvernehmliche Lösung ist eine beidseitige Willenserklärung, somit muss hier mit dem/der InsolvenzverwalterIn das Einvernehmen hergestellt werden.
Sollten Sie Ihr Arbeitsverhältnis im laufenden Insolvenzverfahren beenden wollen, informieren Sie sich bitte vorab bei Ihrem/Ihrer InsolvenzreferentenIn, damit Sie keine Ansprüche verlieren.
Ich befinde mich im Probemonat, kann ich mein Dienstverhältnis beenden?
Im Probemonat, soweit dieses im anzuwendenden Kollektivvertrag oder im Dienstvertrag vereinbart ist, kann das Arbeitsverhältnis ohne Zustimmung des/der Insolvenzverwalter*in beendet werden. Die Beendigungserklärung muss jedoch dem/der Insolvenzverwalter*in fristgerecht zugehen.