Lehrabschlussprüfung

AugenoptikerIn, Installations- und GebäudetechnikerIn, Ein­zel­hand­els­kauf­mann/-frau: Um zu diesen oder anderen Berufstiteln zu kommen, muss man nicht nur eine Lehre absolvieren, sondern auch die Lehr­ab­schluss­prüf­ung erfolgreich ablegen. Diese ist auch Grundlage für eine be­rufliche Weiterbildung.

Die Lehrabschluss-Prüfung kann im erlernten, zusätzlich aber auch in einem verwandten Lehrberuf abgelegt werden.

Wer kann zur Lehrabschluss-Prüfung antreten?

  • Lehrlinge
  • Personen, die die festgesetzte Lehrzeit allenfalls unter Anrechnung einer schulmäßigen Ausbildung beendet haben
  • Personen, die auf Grund einer schulmäßigen Ausbildung keine Lehrzeit absolvieren müssen

Wer kann ausnahmsweise zur Lehrabschluss-Prüfung antreten?

  1. Lehrlinge, die nach Auflösung des Lehrverhältnisses keine neue Lehrstelle mehr finden, aber mindestens die Hälfte der Lehrzeit absolviert haben. *)

  2. Personen, die älter als 18 Jahre sind und glaubhaft machen, dass sie sich die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse des Lehrberufes etwa durch eine Anlerntätigkeit, durch Praxis oder durch entsprechende Kurse erworben haben. *)

    *)  Der Prüfungstermin liegt in diesen Fällen zwischen 3 und 4 Jahren nach Beendigung der Schulpflicht des Prüfungswerbers/der Prüfungswerberin (der Termin ist abhängig von der Lehrzeitdauer des betreffenden Lehrberufes).

  3. Personen, die im Zuge einer Rehabilitation in einem Beruf ausgebildet wurden, egal wie alt sie sind.

  4. Personen, die eine Schule mit einer zusätzlichen Ausbildung in einem Lehrberuf besuchen (z.B. Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe), können am Ende der 12. Schulstufe dann zur Lehrabschlussprüfung (LAP) zugelassen werden, wenn auf Grund der Ausbildung eine erfolgreiche Ablegung der LAP erwartet werden kann.

Wann kann ich zur Lehrabschluss-Prüfung antreten?

Der Prüfungstermin (Antrag bereits 6 Monate vor Lehrzeitende möglich) darf bei Lehrlingen angesetzt werden:

frühestens 10 Wochen vor dem Ende der Lehrzeit
bei lehrgangsmäßigen
Berufsschulen
nicht vor dem Ende des letzten Lehrganges
bei ganzjährigen oder
saisonmäßigen
Berufsschulen
frühestens 6 Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres
bei Lehrberufen mit
2 1/2- bzw. 3 1/2-jähriger
Lehrzeit
früh­est­ens 6 Wochen vor Beendigung der Berufsschulpflicht

Ausnahme:
Ab Beginn des letzten Lehrjahres kann man die Zulassung beantragen und zur Lehrabschluss-Prüfung antreten, sofern die letzte Klasse der Berufsschule positiv abgeschlossen wurde UND

  • der/die Lehrberechtigte diesem Antrag zustimmt ODER
  • das Lehrverhältnis einvernehmlich aufgelöst wurde ODER
  • das Lehrverhältnis ohne Verschulden des Lehrlings vorzeitig aufgelöst wurde (berechtigter Austritt oder unberechtigte Entlassung) ODER
  • das Lehrverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.

Förderung von Vorbereitungs­kursen

Wer bekommt Kostenersatz?

Bei Teilnahme an Vorbereitungskursen für die Lehrabschluss-Prüfung können folgende Personen einen Ersatz der Kurskosten beantragen:

  • Lehrlinge im letzten Jahr der Lehrzeit
  • Personen, deren Lehrzeitende maximal 36 Monate zurückliegt

Achtung: Ausgenommen vom Kostenersatz sind Jugendliche in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen.

Kostenersatz

  • Der Kostenersatz beträgt 100 Prozent der Kurskosten. 
  • Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten ab Ende des Kurses bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer einzubringen.

Zeitrahmen der Teilnahmemöglichkeit an einem Vorbereitungskurs

Der Vorbereitungskurs muss innerhalb von 12 Monaten vor Lehrzeitende und innerhalb von 36 Monaten nach dem Lehrzeitende stattfinden.

Wie und wo melde ich mich zur Lehrabschluss-Prüfung an?

Prüfungstermine

Die Prüfungstermine werden von der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer festgelegt. Auskünfte über die Termine erteilen die Lehrlingsstellen.

Anmeldung

Die Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung bei der Lehrlingsstelle muss der Lehrling grundsätzlich selbst durchführen, sie kann aber auch durch den Lehrberechtigten/die Lehrberechtigte erfolgen. 

Prüfungszeit und Prüfungsort

Spätestens 3 Wochen vor der Prüfung müssen die konkreten Prüfungszeiten sowie der Prüfungsort schriftlich bekannt gegeben werden. In diesem Schreiben muss auch mitgeteilt werden

  • in welchen Gegenständen geprüft wird,
  • ob Werkzeuge, Materialien oder Personen selbst mitgebracht werden müssen.

Was kostet die Lehrabschluss-Prüfung?

Prüfungstaxe

Als Kostenbeitrag zur Lehrabschluss-Prüfung hat der Prüfling eine Prüfungstaxe zu bezahlen.

Prüfungstaxe108,00 Euro
Zusatzprüfung in einem verwandten Lehrberuf54,00 Euro
  • Tritt der Lehrling während der Lehrzeit oder während der Behaltezeit erstmals zur Lehrabschluss-Prüfung an, so muss der/die Lehrberechtigte die Kosten ersetzen.

  • Für den 2. oder 3. Antritt zu einer Lehrabschluss-Prüfung entfallen die Prüfungsgebühren und die Materialkosten. Voraussetzung ist, dass die vorangegangene Prüfung negativ absolviert wurde.

Material und Werkzeug

Das Material für die praktische Prüfung hat beim erstmaligen Prüfungsantritt entweder die Lehrlingsstelle oder der/die Lehrberechtigte zur Verfügung zu stellen. Nimmt der Lehrling das Material selbst mit, sind ihm die Kosten dafür zu ersetzen. Auf Verlangen des Prüflings muss die Lehrlingsstelle auch das erforderliche Werkzeug oder Personen (Modelle) kostenlos zur Verfügung stellen.

Prüfungsstück

Der Prüfling kann sein im Rahmen der praktischen Prüfung angefertigtes Prüfungsstück kaufen.

Wie geht die Prüfung vor sich?

Die Lehrabschluss-Prüfung gliedert sich in einen theoretischen und in einen praktischenTeil.

Ob die Prüfung mündlich oder schriftlich vorgenommen wird, welche Gegenstände geprüft werden sowie Umfang und Dauer der Prüfung ist in der Prüfungsordnung für den einzelnen Lehrberuf festgelegt.

Hinweis

Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die letzte Klasse der Berufsschule positiv abgeschlossen wurde. Ein Nachweis darüber ist der Lehrlingsstelle vorzulegen.

Wie wird das Prüfungs­ergebnis ermittelt?

Die Prüfungskommission bewertet die Leistung des Prüflings in den einzelnen Prüfungsgegenständen nach dem üblichen Schulnotensystem (1 - 5). Nach der Benotung der einzelnen Prüfungsgegenstände nimmt die Prüfungskommission die Gesamtbeurteilung vor.

Die Prüfung wurde:

  • mit Auszeichnung bestanden, 
    wenn zumindest die Hälfte der Prüfungsgegenstände mit "sehr gut" bewertet wurde und in den übrigen Prüfungsgegenständen keine schlechtere Bewertung als "gut" erfolgte; die Gegenstände der praktischen Prüfung müssen dabei mit "sehr gut" bewertet worden sein.

  • mit gutem Erfolg bestanden, 
    wenn wenigstens die Hälfte der Prüfungsgegenstände, mit "gut" oder "sehr gut" bewertet wurde und in den übrigen Prüfungsgegenständen keine schlechtere Bewertung als "befriedigend" erfolgte. Die Gegenstände der praktischen Prüfung müssen dabei mit "gut" oder "sehr gut" bewertet worden sein.

  • bestanden, 
    wenn kein Prüfungsgegenstand mit "nicht genügend" bewertet wurde.

  • nicht bestanden, 
    wenn ein oder mehrere Prüfungsgegenstände mit "nicht genügend" bewertet wurden.

Wann erhalte ich das Prüfungs­zeugnis?

Sofort nach Abschluss der Prüfung verkündet der/die Vorsitzende der Prüfungskommission die Gesamtbeurteilung mündlich und übergibt das Prüfungszeugnis. Ist die Lehrzeit bereits beendet, so gibt es auf Antrag des Lehrlings den Lehrbrief von der Lehrlingsstelle.

Kann ich die Lehrabschluss-Prüfung wiederholen?

Wurde das Wissen des Prüflings in einem oder mehreren Gegenständen mit "nicht genügend" benotet, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Eine Wiederholung ist beliebig oft möglich.

Die Prüfung muss nur in jenen Gegenständen wiederholt werden, die mit "nicht genügend" benotet wurden. 


Achtung

Für die Wiederholungsprüfung muss ein neuer Termin vereinbart werden.

Kann ich eine Zusatz­prüfung für andere Lehrberufe machen?

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschluss-Prüfung kann eine Zusatzprüfung in Lehrberufen eines fachlich nahestehenden Berufsbereichs abgelegt werden. Dies betrifft insbesondere Lehrberufe, die mit dem erlernten Lehrberuf teil- oder vollverwandt sind. Die Prüfungstaxe beträgt dann 53,00 Euro.

Kontakt

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Arbeits- und Sozialrecht 

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