Info zur Bezahlung in Stelleninseraten
Verpflichtende Angaben
In jeder Stellenanzeige muss stehen, wie viel man im inserierten Job mindestens verdienen kann – egal, ob nach einer geringfügig beschäftigten Aushilfe gesucht wird oder es sich um eine unbefristete Stelle handelt. Das Mindestentgelt kann unterschiedlich geregelt sein, zum Beispiel durch Kollektivvertrag, Gesetz, Satzung oder Mindestlohntarif. In Bereichen, in denen es keinen Kollektivvertrag gibt, muss das Entgelt angegeben werden, das als Mindestgrundlage für die Vertragsverhandlung dienen soll.
Wissen ArbeitgeberIn (oder die Arbeitsvermittlungsfirma) bereits zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung, dass für die ausgeschriebene Position z.B. auch Zulagen zustehen, muss auch das in den Inseratentext aufgenommen werden.
Gibt es Ausnahmen von der Verpflichtung?
Ja. Bei ArbeitnehmerInnen in hohen Führungspositionen (z.B. GeschäftsführerInnen und Vorstandsmitglieder einer Kapitalgesellschaft) müssen keine Bezahlungsinformationen angegeben werden.
Orientierungshilfe
Die ausgeschriebene Entlohnung dient allerdings nur der Orientierung: Zusätzliche finanzielle Einstufungskriterien wie Berufserfahrung und Vordienstzeiten können Sie dem Inserat in der Regel nicht entnehmen. Ist die Berufserfahrung allerdings Voraussetzung für die ausgeschriebene Position, muss auch das klar in der angeführten Entlohnung enthalten sein.
Sanktionen, wenn das Inserat nicht passt...
Entspricht ein Inserat diesen Kriterien nicht, gibt es Sanktionen: Beim erstmaligen Verstoß gegen das Gebot der „diskriminierungsfreien Stellenausschreibung“ erfolgt eine Ermahnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Im Wiederholungsfall wird eine Verwaltungsstrafe von bis zu 360 Euro verhängt.
Wer kann die Strafe einfordern?
Den Antrag auf Verhängung einer Strafe können StellenbewerberInnen oder die Gleichbehandlungsanwaltschaft stellen.
Die AK fordert, das Gesetz nachzuschärfen:
- Um echte Einkommenstransparenz zu erreichen muss das Ist-Gehalt bzw. eine Bandbreite der möglichen Bezahlung im Stelleninserat stehen.
- Bei Teilzeitstellen muss das Arbeitsausmaß angegeben sein, sonst ist die Angabe des Einkommens nicht aussagekräftig. Auch bei Überstundenpauschalen muss das Gehalt transparent im Verhältnis zur Arbeitszeit ausgewiesen werden.
- "ArbeitnehmerInnen zweiter Klasse" darf es nicht geben - auch für freie DienstnehmerInnen muss die Einkommenstransparenz gültig sein!
- Alle Länder und Gemeinden müssen von der Einkommenstransparenz umfasst sein.
- Arbeiterkammer und Gewerkschaften sollten das Recht bekommen, unvollständige Angaben anzeigen zu können.
Tipp
In der Praxis hat sich eingebürgert, dass bei Stelleninseraten nur der geringstmögliche Verdienst angegeben wird. Doch was ist meine Arbeit wirklich wert - in meiner Branche, in meinem Bundesland, mit meiner Berufserfahrung? Was wäre eine faire Entlohnung? Der Gehaltsrechner bietet eine Orientierungsmöglichkeit.Downloads
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