Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Sexuelle Belästigung ist ein Anschlag auf die Menschenwürde. Sie ist häufig ein Ausdruck der Machtverhältnisse und betrifft vorwiegend Frauen. Gesetzliche Sanktionen sind wichtig, aber sie greifen meistens erst, wenn es eigentlich bereits zu spät ist. Nämlich dann, wenn die Betroffenen ihren Arbeitsplatz bereits verloren oder freiwillig aufgegeben haben. Verhindert und gelöst werden können einschlägige Probleme am ehesten dort, wo sie entstehen - am Arbeitsplatz.

Wann spricht man von "sexueller Belästigung"?

Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Arbeitsleben definiert sexuelle Belästigung als "... ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt und für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist ... Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn dieses Verhalten vom Arbeitgeber, einem Kollegen oder einem Dritten (z. B. einem Kunden) an den Tag gelegt wird, oder wenn der Arbeitgeber es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen, wenn die Arbeitnehmerin durch Dritte sexuell belästigt wird."

Damit sagt der Gesetzgeber recht klar: Sexuelle Belästigung ist u.a., was als solche empfunden wird und für den Belästigten unerwünscht ist. Das kann ein "freundschaftlicher" Klaps sein, eine zweideutige Anspielung oder eine echte handgreifliche Attacke.

Weitere Beispiele für sexuelle Belästigung:

  • Poster von Pin-ups im Arbeitsbereich (auch am Computer)
  • pornografische Bilder am Arbeitsplatz 
  • Anstarren, taxierende Blicke 
  • anzügliche Witze, Hinterherpfeifen 
  • anzügliche Bemerkungen über Figur oder sexuelles Verhalten im Privatleben eindeutige verbale sexuelle Äußerungen 
  • unerwünschte Einladungen mit eindeutiger (benannter) Absicht, Telefongespräche und Briefe oder E-Mails (oder SMS-Nachrichten) mit sexuellen Anspielungen
  • Versprechen von beruflichen Vorteilen bei sexuellem Entgegenkommen
  • Androhen von beruflichen Nachteilen bei sexueller Verweigerung
  • zufällige/gezielte körperliche Berührungen 
  • Aufforderung zu sexuellen Handlungen 
  • exhibitionistische Handlungen

Hilfe bei sexueller Belästigung

Zunächst sollten Sie den Belästiger höflich, aber bestimmt darauf aufmerksam machen, dass sein Verhalten unerwünscht ist - was zugegebenermaßen gerade bei Vorgesetzten nicht leicht ist. Kompetente Ansprechpartnerinnen im Betrieb sind Betriebsrätinnen, Betriebsärztinnen oder Frauenbeauftragte. Gibt es das alles in ihrem Betrieb nicht, dann wenden Sie sich an Ihre Gewerkschaft oder an die Arbeiterkammer.

Rechtliche Folgen bei sexueller Belästigung

Der Belästiger ist verpflichtet, sein Verhalten sofort einzustellen. Der Betrieb ist im Rahmen seiner Fürsorgepflicht angehalten, unverzüglich ab Kenntnis der sexuellen Belästigung geeignete Abhilfe zu schaffen, sodass der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin keinen weiteren Übergriffe ausgesetzt ist.

Darüber hinaus besteht bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Anspruch auf einen angemessenen Schadenersatz in Höhe von derzeit mindestens 1.000 Euro. Der Anspruch besteht gegenüber dem Belästiger aber auch gegenüber dem Arbeitgeber, wenn dieser es schuldhaft unterlässt, angemessene Abhilfe zu schaffen. 

Frist

Frist zur Geltendmachung bei Arbeits- und Sozialgericht oder Gleichbehandlungskommission:

  • bei Vorfällen sexueller Belästigung vor dem 1.8.2013: 1 Jahr
  • bei Vorfällen sexueller Belästigung ab dem 1.8.2013: 3 Jahre
  • bei Vorfällen geschlechtsbezogener Belästigung: 1 Jahr

TIPP

Kostenlose Beratung und Unterstützung für den Antrag bei der Gleichbehandlungskommission erhalten Sie entweder bei der AK Niederösterreich und/oder auch bei der Gleichbehandlungsanwaltschaft, aus ganz Österreich zum Nulltarif 0800 206 119, bzw. auf der Website der Gleichbehandlungsanwaltschaft.


 

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