Nebenbeschäftigung erlaubt oder nicht?

Konkurrenzverbote regeln, ob eine Nebenbeschäftigung erlaubt ist oder nicht. Sie gelten während des aufrechten Dienst­ver­hält­nisses – im Unterschied zur Konkurrenzklausel, die die Er­werbs­frei­heit nach Ende des Dienstverhältnisses einschränkt.

Konkurrenzverbote untersagen gewisse Nebentätigkeiten während eines auf­rechten Dienstverhältnisses. Darüber hinaus sind ver­trag­liche Nebenbeschäftigungsverbote möglich. Die Prüfung, ob ein vertraglich ver­ein­bart­es Nebenbeschäftigungsverbot zulässig ist, erfolgt im Einzelfall.

Wann ist ein Nebenjob untersagt?

  • Angestellten ist ein Nebenjob ohne Zustimmung des Arbeitgebers ver­bot­en, wenn sie im selben Geschäftszweig auf eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte abschließen. Dabei ist der Begriff „Geschäftszweig“ eng aus­zulegen und umfasst nur die vom Arbeitgeber tatsächlich ausgeübte Ge­schäfts­tätig­keit. Weiters ist es Angestellten ohne Zustimmung des Ar­beit­gebers verboten, ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu be­treib­­en – und zwar in jedem Geschäftszweig.                                                
  • ArbeiterInnen ist es verboten, ohne Einwilligung ihres Arbeitgebers einem „ab­träg­lich­en Nebengeschäft“ nachzugehen. Als „abträglich“ gilt eine Neben­be­schäft­ig­ung dann, wenn sie sich nachteilig auf den Betrieb des Ar­beit­gebers auswirkt. Zum Beispiel wenn ArbeitnehmerInnen dem Arbeitgeber Kon­kurrenz machen oder "Pfuscharbeit" leisten.

Muss ich eine erlaubte Nebenbeschäftigung melden?

Grundsätzlich nur dann, wenn die Meldepflicht vereinbart ist. Zur Sicherheit sollte man aber jedenfalls vorher den Arbeitgeber informieren bzw. dessen schriftliche Zu­stimm­ung einholen, um späteren Problemen vorzubeugen.

Folgen einer unzulässigen Nebenbeschäftigung

Erfährt der Arbeitgeber von einem unzulässigen Nebenjob, kann er den Ar­beit­nehmer fristlos entlassen. 

Weiters sind Herausgabe- und Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers möglich.

Auch Verstöße gegen vertragliche Beschränkungen, die über das gesetzliche Kon­kurrenz­ver­bot hinaus gehen, können eine „Fristlose“ rechtfertigen. Und zwar etwa dann, wenn durch die Verletzung des vertraglichen Neben­be­schäft­ig­ungs­ver­botes der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit gegeben ist.

Höchstarbeitszeit

Generell ist bei Nebenbeschäftigungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses darauf zu achten, dass die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit begrenzt ist. Dabei wird die Arbeitszeit von mehreren Arbeitsverhältnissen zu­sammen­ge­rech­net.

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