Rufbereitschaft außerhalb der Ar­beits­zeit

Am Abend im Kino, am Wochenende am See - und trotzdem das Diensthandy aufgedreht, nur für den Fall der Fälle? Wenn Sie für die Firma jederzeit er­reich­bar sein müssen, aber Ihren Aufenthaltsort selbst wählen können, dann liegt Ruf­be­reit­schaft vor. 

Muss ich immer erreichbar sein?

Störungen in der Freizeit sind im Smartphone-Zeitalter leider alltäglich. Doch tat­säch­lich erreichbar sein müssen Sie nur dann, wenn eine Rufbereitschaft außer­halb der Arbeitszeit vereinbart wurde. Und das ist nicht unbeschränkt mög­lich: Rufbereitschaft darf nur für maximal zehn Tage pro Monat (bzw laut Kollektiv­ver­trag für maximal 30 Tage innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten) vereinbart werden. Und: Rufbereitschaft darf nur während zwei wöch­ent­lich­en Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden.

Wie muss Rufbereitschaft bezahlt werden?

Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit. Die Vereinbarung eines geringeren Ent­gelts ist daher zulässig.

Haben Sie keine Vereinbarung über die Bezahlung getroffen und enthält auch der Kollektivvertrag keine Regelung, bekommen Sie das ortsübliche Entgelt. Da dieses sehr schwer feststellbar ist, sollten Sie unbedingt schriftlich ver­ein­bar­en, wieviel Sie für die Rufbereitschaft erhalten.

Sobald Sie während der Rufbereitschaft einen Arbeitseinsatz haben, ist dies Arbeitszeit, die mit Normal-, Mehr- bzw. Überstundenlohn be­zahlt werden muss. 


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Arbeits- und Sozialrecht 

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Telefon: +43 5 7171 22000

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