Pensionssplitting

Seit 2005 können Eltern für die Jahre der Kindererziehung ihre Pensionsgutschrift vom Pensionskonto teilen – das sogenannte freiwillige Pensionssplitting.   

Was wird geteilt?

Ein Elternteil kann Teilgutschriften vom Kalenderjahr der Geburt bis zum Kalenderjahr, in dem das Kind 7 Jahr alt wird, übertragen. Jener Elternteil, der überwiegend die Kinderbetreuung übernimmt, erhält dafür eine Gutschrift im Pensionskonto. Wenn mehrere Kinder geboren wurden, sind Übertragungen für maximal 14 Kalenderjahre möglich.

Der Antrag muss bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des letztgeborenen Kindes gestellt werden. Die Vereinbarung ist nicht widerrufbar.

Wieviel kann übertragen werden?

In jedem Kalenderjahr können höchstens 50 Prozent der erworbenen Teilpensionsgutschrift übertragen werden. 

Wo beantrage ich das Pensionsplitting?

Ein schriftlicher formloser Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) reicht aus.

Musterbrief & mehr Infos

Mehr Infos finden Sie bei der PVA.


Tipp

Vor der Antragstellung ist es ratsam, Einsicht in die Pensionskonten der Elternteile zu nehmen. Das ist möglich unter https://www.neuespensionskonto.at/ (per Handysignatur), über FinanzOnline oder auf direkte Nachfrage bei der Pensionsversicherungsanstalt. So wissen die Elternteile, wie hoch ihre Gutschriften im jeweiligen Jahr, das gesplittet werden soll, sind, und können leichter entscheiden, wie viel Prozent der Gutschrift von einem zum anderen Elternteil übertragen werden soll. Der überwiegend erziehende Elternteil sammelt nämlich in den ersten vier Jahren ab Geburt des Kindes (unabhängig von einer Erwerbstätigkeit) im Rahmen der sogenannten Kindererziehungszeiten auch Gutschriften auf dem Pensionskonto.

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