
Beihilfe zum Lebensunterhalt
Sie sind arbeitslos und nehmen an einem Kurs oder einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme teil. Dann können Sie für diese Zeit eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU) bekommen, falls Ihr Arbeitslosengeld oder Ihre Notstandshilfe nicht ausreichen.
Welche Bedingungen erfüllt sein müssen
- Die Beihilfe gibt es nur, wenn Sie arbeitslos sind und Ihr Kurs oder Ihre Maßnahme länger als eine Woche und mehr als 16 Wochenstunden dauert.
- Ob und wie viel Sie als Beihilfe bekommen, hängt davon ab, wie viel Sie an anderen Leistungen beziehen. Das AMS geht von Mindeststandards aus, also Mindestbeträgen für die Existenzsicherung (für Jugendliche bis 18 Jahren 12,42 Euro pro Tag, für Erwachsene 20,17 und 28,869 Euro pro Tag). Liegt Ihr Leistungsanspruch unter diesen Mindeststandards, erhalten Sie die Differenz zum Mindeststandard als Beihilfe.
- Wenn Sie höhere Leistungen als diese Mindeststandards beziehen, gibt es für Sie keine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. In diesem Fall beziehen Sie die höhere Leistung weiter. Wenn Sie gar keine Leistung beziehen, bekommen Sie den vollen Mindeststandard.
- Eine Sonderform der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts ist das Pflegestipendium, das ab 01.01.2023 eingeführt wird. Das Pflegestipendium kann für Ausbildungen im Pflegebereich bezogen werden. Hierbei gelten höhere DLU-Beträge, nämlich 46,67 Euro, bzw. 43,44 Euro (bei einer Teilnahme an einer Arbeitsstiftung) täglich.
Bitte beachten Sie jedoch, dass für den Bezug des Pflegestipendiums gesonderte Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Achtung!
Zusatzbetrag für die Dauer der Teilnahme
Sie sind arbeitslos und nehmen an einer Nach- oder Umschulung oder an einer Wiedereingliederungsmaßnahme im Auftrag des AMS teil? Dann gebührt Ihnen während dieser Zeit ein Zusatzbetrag (Pauschalersatz) zum Arbeitslosengeld von täglich 2,27 Euro.
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