„Persönlicher Feiertag“ bzw. einseitige Urlaubsbekanntgabe
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 22/2019 wurde der Karfreitag als Feiertag für ArbeitnehmerInnen evangelischer, methodistischer und altkatholischer Religionszugehörigkeit abgeschafft.
Stattdessen kann jeder/e ArbeitnehmerIn den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm/ihr zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Dafür wird dann ein Tag aus dem bestehenden Urlaubsanspruch abgezogen. Die Bekanntgabe muss schriftlich erfolgen – d.h. mit Originalunterschrift. Beispielsweise per eingeschriebenen Briefes oder vom Arbeitgeber bestätigter Übergabe. Eine Bekanntgabe per E Mail oder Fax ist zB nicht geeignet. Hier finden Sie unseren Musterbrief.
Frist
Möchten Sie Ihren „persönlichen Feiertag“ in Anspruch nehmen, muss Ihre schriftliche Bekanntgabe spätestens 3 Monate vorher bei dem/der ArbeitgeberIn einlangen.
Beispiel
Eine Arbeitnehmerin will am 1. Oktober 2019 frei haben. Sie muss daher diesen „persönlichen Feiertag“ der Arbeitgeberin schriftlich spätestens am 28. Juni 2019 bekanntgeben.Das gilt für alle „persönlichen Feiertage“
Der Arbeitgeber kann den/die ArbeitnehmerIn „ersuchen“, dass der /die ArbeitnehmerIn doch an diesem Tag arbeitet. Falls der/die ArbeitnehmerIn dann arbeitet, hat er/sie Anspruch auf das Entgelt für die gearbeiteten Stunden und das Urlaubsentgelt. Es wird dann kein Urlaubstag aus dem bestehendem Urlaubsanspruch abgezogen, aber das Bestimmungsrecht eines „persönlichen Feiertags“ ist für dieses konkrete Urlaubsjahr verbraucht.
Kontakt
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Arbeiterkammer oder an Ihre zuständige Gewerkschaft.
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