Zivil-, Präsenzdienst und Stellung

Stellung (Musterung)

Alle volljährigen männlichen österreichischen Staatsbürger müssen Präsenz- oder Zivildienst leisten und sind bis zu ihrem 35. Geburtstag zur Stellung verpflichtet.

Die Stellung erfolgt grundsätzlich in dem Kalenderjahr, in dem der Stellungspflichtige 18 Jahre alt wird.

Die Teilnahme zählt als Behördenweg und ist somit ein offizieller Dienstverhinderungsgrund.

Die dafür notwendige Zeit muss dem Stellungspflichtigen vom Betrieb frei gegeben werden.

Einberufung sofort melden!

Die Einberufung ist unverzüglich dem/der Arbeitgeber*in zu melden. Ab dem Zeitpunkt der nachweislichen Mitteilung an den Betrieb gilt für den Beschäftigten ein Kündigungs- und Entlassungsschutz, der nur von einem Gericht aufgehoben werden kann.

Grundsätzlich endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz einen Monat nach Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes.

Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Das Arbeitsverhältnis bleibt aufrecht. Allerdings ruhen die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und die Verpflichtung der Arbeitgeber*in zur Entgeltleistung.

Für den Zeitraum des Präsenz-, oder Zivildienstes haben die Betroffenen keinen Anspruch auf Urlaub sowie Weihnachts- und Urlaubsgeld.

Weiterbeschäftigungszeit bei Lehrlingen

Der Fristablauf für die Weiterbeschäftigung von ausgelernten Lehrlingen (sog. „Behaltepflicht“) wird durch die Leistung des Präsenz- oder Zivildienstes gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Einberufung und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenz- oder Zivildienstes. Der noch offene Teil der Weiterbeschäftigungszeit schließt an den Präsenz- oder Zivildienstes an.

Einvernehmliche Auflösung

Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Außerdem muss ein Arbeits- und Sozialgericht oder die Arbeiterkammer bestätigen, dass der Beschäftigte über den Kündigungs- und Entlassungsschutz belehrt wurde.

Achtung Arbeitspflicht!

Nach Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes besteht Arbeitsverpflichtung.  Tritt der Arbeitnehmer aus seinem Verschulden die Arbeit nicht innerhalb von sechs Werktagen an, so stellt dies einen Entlassungsgrund dar.

Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)

Das FSJ ist ein Projekt für junge Erwachsene. Es bietet die Möglichkeit, sich sozial zu engagieren und eigene Fähigkeiten und Grenzen zu entdecken.

Ziele des FSJ sind unter anderem

  • die Stärkung sozialer Kompetenzen,
  • Berufsorientierung,
  • das Kennenlernen von Arbeitsfeldern im Sozialbereich und
  • die Förderung des freiwilligen Engagements.

    Achtung

    Für die Zeit des FSJ gibt es keine Freistellungsverpflichtung des/der Arbeitgerbers*in. Somit auch kein Kündigungsschutz bei aufrechtem Dienstverhältnis.

FSJ als Zivildienstersatz

Zivildienstpflichtige junge Männer können anstelle des Zivildienstes ein Freiwilliges Soziales Jahr leisten.

Voraussetzung: 

  • Zivildienstantrag nach der Stellung
  • Einsatz muss mindestens zehn Monate dauern, damit er angerechnet werden kann.

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Arbeits- und Sozialrecht 

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