Prüfung der Arbeitsfähigkeit

Um Arbeitslosengeld zu bekommen, muss man gesund genug sein, um arbeiten zu können. Wenn das AMS Zweifel an Ihrer Arbeitsfähigkeit hat, werden Sie zu Ihrem Pen­sions­ver­sicher­ungs­träger geschickt. Bei einer ärztlichen Untersuchung wird Ihre Er­werbs­fähig­keit geprüft. Das AMS muss Sie über die Zweifel an Ihrer Arbeitsfähigkeit informieren.

Gutachten

Wird eine (eingeschränkte) Arbeitsfähigkeit festgestellt, ist das AMS an das Gutachten der Pen­sions­ver­sicher­ungs­an­stalt (PVA) längstens ein Jahr gebunden und muss bei der Ver­mitt­lung eines Arbeitsplatzes Ihren Gesundheitszustand berücksichtigen.

Ein Beispiel:

Herr Meier kann aufgrund von Rückenproblemen nichts Schweres heben oder tragen. Das AMS darf ihn daher nicht an Arbeitsplätze vermitteln, wo genau diese Art von Belastung an der Tagesordnung steht.

Arbeitsfähigkeit fehlt

Wird durch das Gutachten der PVA das „Fehlen jeglicher Arbeitsfähigkeit“ festgestellt, be­kommen Sie kein Arbeitslosengeld. Das AMS muss Sie über das Ergebnis der Untersuchung und Ihre Möglichkeiten informieren.

Tipp

Sie sollten einen Antrag auf Pension stellen, denn nur dann können Sie vom AMS einen Pensionsvorschuss erhalten.


Das von der PVA erstellte Gutachten über die Arbeitsfähigkeit wird für die folgenden sechs Monate auch für die Beurteilung eines Pensionsantrages herangezogen. Stellen Sie den Pen­sions­an­trag sechs Monate nach der Untersuchung, müssen Sie sich erneut untersuchen lassen.

Job zumutbar?

Das AMS kann auch arbeitsmedizinisch überprüfen lassen, ob die gesundheitlichen Probleme von Arbeitssuchenden so groß sind, dass manche Tätigkeiten einfach nicht zumutbar sind.

Achtung!

Wenn Sie den Untersuchungstermin grundlos verweigern, wird das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe eingestellt und erst dann wieder angewiesen, wenn Sie sich unter­such­en lassen.


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Arbeits- und Sozialrecht 

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