Wochenendruhe und Wochenruhe

Wochenendruhe

ArbeitnehmerInnen haben in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag fallen muss (sogenannte Wochenendruhe). 

In welchen Bereichen am Wochenende gearbeitet werden darf, regelt das Arbeitsruhegesetz sehr streng.

Selbst wenn aber Wochenendarbeit erlaubt ist, darf nur die unbedingt notwendige Anzahl von ArbeitnehmerInnen am Wochenende beschäftigt werden.


Wochenruhe 

ArbeitnehmerInnen, die im Rahmen der Normalarbeitszeit erlaubterweise am Wochenende arbeiten, haben statt dem Wochenende während der Woche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe muss einen ganzen Kalendertag einschließen.

Ein Beispiel

In Ordnung ist Freizeit von Mittwoch 19 Uhr bis Freitag 7 Uhr (= 36 Stunden). Unzulässig wäre aber von Mittwoch 6 Uhr bis Donnerstag 18 Uhr (= 36 Stunden), da kein ganzer Kalendertag umfasst ist.

Ausnahmen gelten unter anderem für Schichtarbeit sowie in Zeitungsbetrieben.

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Arbeits- und Sozialrecht 

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Telefon: +43 5 7171 22000

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