Zimmermädchen im Hotel
© pressmaster, Adobe Stock

Zählt Umkleiden als Arbeitszeit?

Nur wenn im Betrieb das Tragen einer besondere Bekleidung während der Dienstzeit  (bspw. Uniform, Kostümierung, aufwändiges Anlegen einer besonderen Schutzausrüstung) innerbetrieblich vorgesehen ist, können Fragen  entstehen. Denn wenn Sie sich aus eigenem Interesse im Betrieb umziehen, zählt diese Umkleidezeit jedenfalls nicht als Arbeitszeit.

Die Umkleidezeit stellt in folgenden Fällen klar Arbeitszeit dar

  • Wenn Sie sich auf konkrete Anweisung des Unternehmens im Betrieb umziehen müssen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie die Dienstkleidung auf dem Weg zur Arbeit und nach Hause auf Wunsch Ihrer Arbeitgeber:in nicht tragen dürfen.
  • Wenn es nicht zumutbar ist, die Arbeitskleidung bereits vor dem Arbeitsweg anzuziehen. Das kann etwa der Fall sein, wenn Sie während der Arbeit ein auffälliges Kostüm tragen müssen (z. B. als Sport-Maskottchen mit Bärenkostüm). Ob das Tragen der Arbeitskleidung auf dem Arbeitsweg zumutbar ist, muss immer im Einzelfall beurteilt werden. 

Kurz gesagt

Müssen Sie sich auf Anweisung Ihrer Arbeitgeber:in erst im Betrieb umziehen oder ist das Tragen der Arbeitskleidung auf dem Arbeitsweg unzumutbar, zählt die Umkleidezeit als Arbeitszeit und muss bezahlt werden. 


Kontakt

Kontakt

Arbeits- und Sozialrecht 

Mo - Fr: 8 - 16 Uhr

Telefon: +43 5 7171 22000

E-Mail