Sozialversicherungsbeiträge für freie Dienstnehmer:innen
Wenn eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten wird (2024: 518,44 Euro pro Monat), sind freie Dienstnehmer:innen voll sozialversichert.
Dienstnehmer:innen und Dienstgeber:innen müssen daher Sozialversicherungsbeiträge abführen. Die Beitragsgrundlage (BGL) ist der Bruttolohn.
Wie hoch sind meine Sozialversicherungsbeiträge?
Arbeitnehmer:innen-Beiträge | |
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Pensionsversicherung | 10,25% der BGL |
Krankenversicherung | 3,87% der BGL |
Arbeitslosenversicherungsbeitrag *) | 2,95% der BGL |
Arbeiterkammerumlage | 0,50% der BGL |
Gesamt | 17,57% der BGL |
Achtung!
*) Bei geringem Einkommen (Beitragsgrundlage) sinkt der Arbeitnehmer:innen-Beitrag in der Arbeitslosenversicherung (AIV) ab:
Beitragsgrundlage (Bruttoeinkommen) (2024) | Prozent AIV-Beitrag |
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bis € 1.951,- | 0 % |
Darüber bis 2.128,- | 1 % |
Darüber bis 2.306,- | 2 % |
Darüber | 2,95% |
Arbeitgeber:innenbeitrag | |
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Pensionsversicherung | 12,55% der BGL |
Krankenversicherung | 3,78% der BGL |
Arbeitslosenversicherungsbeitrag | 2,95% der BGL |
Betriebliche Vorsorgekasse | 1,53% der BGL |
Insolvenzentgeltsicherung | 0,1% der BGL |
Unfallversicherung | 1,1% der BGL |
Gesamt | 22,01% der BGL |
Freie Dienstnehmer:innen sind voll
- unfallversichert
- pensionsversichert
- krankenversichert
- arbeitslosenversichert
Freie Dienstnehmer:innen haben Anspruch auf
- Krankengeld
- Wochengeld
- Arbeitslosenunterstützung
- Insolvenzentgelt, wenn der Auftraggeber insolvent ist
- alle Services der Arbeiterkammer
Arbeitsrechtliche Einschränkungen
Arbeitsrechtliche Regelungen gelten nur sehr eingeschränkt und sind weitgehend Verhandlungssache.
Freie Dienstnehmer:innen haben keinen Anspruch auf: bezahlten Urlaub, Sonderzahlungen, Arbeitszeitbeschränkung pro Tag, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber, Familienhospizkarenz usw.
Mutterschutz für freie Dienstnehmerinnen
Mehr Schutz konnte die AK für freie Dienstnehmerinnen erreichen, die ein Kind erwarten: Seit 2016 gilt auch für sie das Mutterschutzgesetz. Das heißt:
- Schwangere Frauen haben ein individuelles und absolutes Beschäftigungsverbot vor und nach der Entbindung.
- Zusätzlich besteht Motivkündigungsschutz: Freie Dienstnehmerinnen, die wegen ihrer Schwangerschaft oder eines Beschäftigungsverbotes bis vier Monate nach der Geburt gekündigt werden, haben die Möglichkeit, die Kündigung innerhalb von zwei Wochen bei Gericht anzufechten.
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