Sozial­­ver­sicher­ungs­bei­träge für freie Dienst­nehmer­:innen

Wenn eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten wird (2024: 518,44 Euro pro Monat), sind freie Dienst­nehmer­:innen voll sozial­ver­sichert.

Dienstnehmer:innen und Dienstgeber:innen müssen daher Sozial­ver­sicher­ungs­bei­träge abführen. Die Bei­trags­grund­lage (BGL) ist der Bruttolohn.

Wie hoch sind meine Sozial­ver­sicher­ungs­bei­träge?

Arbeitnehmer:innen-Beiträge
Pensionsversicherung 10,25% der BGL
Krankenversicherung 3,87% der BGL
Arbeitslosenversicherungsbeitrag *) 2,95% der BGL
Arbeiterkammerumlage 0,50% der BGL
Gesamt 17,57% der BGL

Achtung!

*) Bei geringem Einkommen (Beitragsgrundlage) sinkt der Arbeitnehmer:innen-Beitrag in der Ar­beits­los­en­ver­sicherung (AIV) ab:

Beitragsgrundlage (Bruttoeinkommen) (2024) Prozent AIV-Beitrag
bis € 1.951,- 0 %
Darüber bis 2.128,- 1 %
Darüber bis 2.306,-2 %
Darüber2,95%
Arbeitgeber:innenbeitrag
Pensionsversicherung 12,55% der BGL
Krankenversicherung   3,78% der BGL
Arbeitslosenversicherungsbeitrag   2,95% der BGL
Betriebliche Vorsorgekasse   1,53% der BGL
Insolvenzentgeltsicherung   0,1% der BGL
Unfallversicherung   1,1% der BGL
Gesamt  22,01% der BGL

Freie Dienstnehmer:innen sind voll

  • unfallversichert
  • pensionsversichert
  • krankenversichert
  • arbeitslosenversichert

Freie Dienstnehmer:innen haben Anspruch auf

  • Krankengeld
  • Wochengeld
  • Arbeitslosenunterstützung
  • Insolvenzentgelt, wenn der Auftraggeber insolvent ist
  • alle Services der Arbeiterkammer

Arbeitsrechtliche Einschränkungen

Arbeitsrechtliche Regelungen gelten nur sehr eingeschränkt und sind weitgehend Verhandlungssache.

Freie Dienstnehmer:innen haben keinen Anspruch auf: bezahlten Urlaub, Sonderzahlungen, Arbeitszeitbeschränkung pro Tag, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber, Familienhospizkarenz usw.

Mutterschutz für freie Dienstnehmerinnen

Mehr Schutz konnte die AK für freie Dienstnehmerinnen erreichen, die ein Kind erwarten: Seit 2016 gilt auch für sie das Mutterschutzgesetz. Das heißt:

  • Schwangere Frauen haben ein individuelles und absolutes Beschäftigungsverbot vor und nach der Entbindung.

  • Zusätzlich besteht Motivkündigungsschutz: Freie Dienstnehmerinnen, die wegen ihrer Schwangerschaft oder eines Beschäftigungsverbotes bis vier Monate nach der Geburt gekündigt werden, haben die Möglichkeit, die Kündigung innerhalb von zwei Wochen bei Gericht anzufechten.  

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