Einreise und Aufenthalt in Österreich

Das Gesetz unterscheidet, ob Sie nur kurz (z.B. zu Besuchszwecken oder für kurzfristige Arbeit) nach Österreich einreisen wollen, oder ob Sie länger (z.B. zur längeren Ar­beits­auf­nahme) in Österreich bleiben wollen.

Das gilt für Bürger:innen aus EWR & der Schweiz

EU-Staatsbürger:innen sowie Bürger:innen eines EWR Staates oder der Schweiz benötigen für den Auf­ent­halt in Österreich keinen Aufenthaltstitel. Sie müssen sich lediglich nach drei Monaten bei der Be­hörde melden und erhalten eine Anmeldebescheinigung, die dann von der Behörde aus­ge­stellt wird, wenn sie erwerbstätig sind, beziehungsweise ihren Unterhalt decken können und über eine Krankenversicherung ver­füg­en.

Visa – für den kurzfristigen Aufenthalt

Für den kurzen Aufenthalt in Österreich benötigen Sie meist ein Visum (etwa für Ver­wandt­en­be­such oder Urlaub). Staatsbürger:innen einiger Länder dürfen sich ohne Visum bis zu drei Monate in Österreich aufhalten.

Achtung!

Grundsätzlich dürfen Sie mit einem Visum, abgesehen von Geschäftsreisen, nicht arbeiten. Ausnahmen gibt es lediglich für Saisonarbeitskräfte.

Aufenthaltstitel

Für einen Aufenthalt in Österreich, der länger als sechs Monate dauern soll, benötigen Sie ein­en Aufenthaltstitel (zum Beispiel Rot-Weiß-Rot-Karte, Rot-Weiß-Rot-Karte plus, Auf­ent­halts­be­willigung oder einen sogenannten „Aufenthaltstitel Familienangehöriger“).

Achtung!

Aufenthaltstitel können immer nur für einen bestimmten Zweck erteilt werden. Dies­er Zweck kann aber auch geändert werden.

Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

Der Antrag auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels muss meist persönlich vor der Einreise vom Aus­land aus bei der österreichischen Botschaft gestellt werden. Sie müssen auch das Ver­fahr­en im Ausland abwarten und dürfen erst nach der Mitteilung über Erteilung des Auf­ent­halts­titels nach Österreich einreisen.

Wenn Sie StaatsbürgerIn eines Landes sind, aus dem man ohne Visum nach Österreich ein­reis­en darf, dürfen Sie den Antrag im Inland stellen, ebenso als Familienangehörige eines öster­reich­ischen Staatsbürgers nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Auf­ent­halts.

Ein Aufenthaltstitel darf nur erteilt werden, wenn für den Aufenthalt ausreichende Unter­halts­mittel zur Verfügung stehen. Das ist dann der Fall, wenn die Geldmittel zumindest die gleiche Höhe wie der sogenannte „Ausgleichszulagenrichtsatz“ erreichen. Für die Werte er­kundig­en Sie sich bitte bei der Niederlassungsbehörde.

Sie müssen über eine Krankenversicherung verfügen, die „alle Risiken“ abdeckt. Die Wahl der Krank­en­ver­sich­er­ung bleibt Ihnen überlassen. Sie können sich bei Ihrem Sozial­ver­sicher­ungs­träger (z.B. Gebietskrankenkasse) informieren.

Sie müssen – schon bei der Antragstellung – nachweisen, dass Sie Anspruch auf eine Unter­kunft haben, die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist. In der Praxis dient als Nach­weis ein Miet- oder Untermietvertrag. Weiters darf keine „Gefährdung der öffentlichen Ordn­ung und Sicherheit“ vorliegen: Eine solche kann zB durch Vorstrafen (sowohl im In- als auch im Ausland) oder aber auch durch längeren unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich ge­geben sein.

Sprachkenntnisse

In manchen Fällen müssen Sie bereits bei Antragsstellung Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Niveau A 1) nachweisen. Wenn Ihr geplanter Aufenthalt in Öster­reich länger als ein Jahr dauern soll, müssen Sie sich mittels „In­te­gra­ti­ons­ver­ein­bar­ung“ verpflichten, innerhalb einer bestimmten Zeit einen Sprachkurs zu be­suchen.


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