Behindertenvertrauensperson

Wenn in einem Betrieb dauerhaft mindestens 5 begünstigte behinderte Arbeitnehmer:innen beschäftigt sind, wählen diese eine Behindertenvertrauensperson (BVP) und eine oder mehrere Stellvertreter:innen.

Die Behindertenvertrauensperson vertritt die Interessen der begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen im Betrieb. Sie achtet unter anderem darauf, dass die Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes eingehalten werden.

Wie viele Stellvertreter werden gewählt?

Die Zahl hängt davon ab, wie viele begünstigte behinderte Arbeitnehmer:innen im Betrieb beschäftigt sind:

  • 5 bis 14 Personen: 1 BVP und 1 Stellvertreter:in
  • 15 bis 39 Personen: 1 BVP und 2 Stellvertreter:in
  • ab 40 Personen: 1 BVP und 3 Stellvertreter:in

Stellvertreter:innen können im Auftrag der BVP Aufgaben der Interessenvertretung übernehmen – auch wenn die BVP anwesend ist. Falls nötig, kann dafür eine Geschäftsordnung festgelegt werden.

Wer darf die Behindertenvertrauensperson wählen?

Wahlberechtigt und wählbar sind ausschließlich die im Betrieb beschäftigten begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen.

Die Wahl soll möglichst gemeinsam mit der Betriebsratswahl stattfinden. Dabei gelten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Durchführung und Anfechtung der Betriebsratswahl im vereinfachten Wahlverfahren.

Gut zu wissen: Gibt es sowohl unter den Arbeiter:innen als auch unter den Angestellten jeweils mindestens 5 begünstigte behinderte Arbeitnehmer:innen, wählen beide Gruppen eine eigene Behindertenvertrauensperson und die jeweiligen Stellvertreter:innen.

Wie lange ist die Behindertenvertrauensperson im Amt?

Die Tätigkeitsdauer der BVP beträgt 5 Jahre – ebenso wie beim Betriebsrat.

Gibt es einen Zentralbetriebsrat, werden außerdem eine Zentralbehindertenvertrauensperson und ein:eine Stellvertreter:in gewählt. Besteht eine Vertretung auf Konzernebene, werden eine Konzernbehindertenvertrauensperson und ein:e Stellvertreter:in gewählt.

Welche Aufgaben hat die Behindertenvertrauensperson?

Die BVP und ihre Stellvertreter vertreten die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen .

Zu ihren Aufgaben und Rechten gehört insbesondere:

  • die Einhaltung des Behinderteneinstellungsgesetzes zu überwachen
  • festgestellte Mängel dem Betriebsrat und den Betriebsinhaber:innen mitzuteilen
  • Vorschläge zur Beschäftigung sowie zur Aus- und Weiterbildung zu machen
  • auf die besonderen Bedürfnisse von Kolleg:innen mit Behinderungen hinzuweisen
  • beratend an allen Sitzungen des Betriebsrates teilzunehmen

Einmal im Jahr kann die BVP oder ein:eine damit betraute Stellvertreter:in eine Versammlung aller begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen einberufen.

Der Betriebsrat muss die BVP bei ihren Aufgaben unterstützen und ihr die notwendigen Auskünfte geben. Auch Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, die Behindertenvertrauensperson aktiv zu unterstützen.

Welche Rechte hat die Behindertenvertrauensperson?

Für die Rechtsstellung der BVP gelten sinngemäß die persönlichen Rechte und Pflichten von Betriebsratsmitgliedern nach den §§ 115 bis 122 Arbeitsverfassungsgesetz.

Dazu gehören unter anderem:

  • Verschwiegenheitspflichten, etwa bei persönlichen Angelegenheiten von Arbeitnehmer sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
  • notwendige Freizeit für die Tätigkeit als BVP bei Fortzahlung des Entgelts
  • Bildungsfreistellung
  • Kündigungs- und Entlassungsschutz

Diese Rechte und Pflichten gelten auch für die Stellvertreter.

Welche Arbeitsmittel muss der Betrieb zur Verfügung stellen?

Damit die BVP und ihre Stellvertreter ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können, müssen die Betriebsinhaber:innen ihnen die notwendigen Mittel unentgeltlich zur Verfügung stellen.

Dazu gehören in einem für die Größe des Betriebs und die Aufgaben angemessenen Ausmaß:

  • Räumlichkeiten
  • Kanzlei- und Geschäftserfordernisse
  • sonstige notwendige Sachmittel

Informationen in Gebärdensprache

Die Gebärdensprachvideos des ServiceCenter ÖGS.barrierefrei informieren gehörlose und hörbeeinträchtigte Arbeitnehmer über ihre Rechte in der Arbeitswelt.

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