Älterer Mann im Büro
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1.2.2022

Nach 45 Arbeitsjahren abschlagsfrei in Pension

Wer bis zum 31.12.2021 540 Beitragsmonate (45 Beitragsjahre) der Pflichtversicherung aus Erwerbstätigkeit, kurz "45 Arbeitsjahre", erworben hat, kann auch noch nach dem Jahr 2021 früher als zum Regelpensionsalter (für Männer ab 65 und Frauen ab 60) ohne Abschläge in Pension gehen.

Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesem Thema für Sie zusammengefasst.

Wen betrifft die Regelung zur Abschlagsfreiheit?

Nur Arbeitnehmer:innen, die 45 Arbeitsjahre aufzuweisen haben. Angerechnet werden bis zu 5 Jahre (60 Monate) der Kindererziehung, nicht aber Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes.

Achtung

Diese Regelung ist mit 31.12.2021 außer Kraft getreten. Es gilt aber eine „Wahrungsbestimmung“: Wer schon am 31.12.2021 die 45 Beitragsjahre der Pflichtversicherung aus Erwerbstätigkeit erworben hat, kann auch noch nach 2021 eine abschlagsfreie Pension in Anspruch nehmen.

Welche Pensionsarten sind von der Abschlagsfreiheit erfasst?

  • die Langzeitversichertenregelung ("Hacklerregelung") ab 62 Jahren
  • die Schwerarbeitspension ab 60 Jahren und
  • die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension.

Wie hoch sind die Abschläge bei diesen Pensionsarten?

  • Bei der Langzeitversichertenreglung ("Hacklerregelung") ab 62 beträgt der Abschlag 4,2 % pro Jahr. Für die 3 Jahre zwischen 62 und 65 ergeben sich also 12,6 %.
  • Bei der Schwerarbeitspension ab 60 beträgt der Abschlag 1,8% pro Jahr. Für die 5 Jahre zwischen 60 und 65 sind das 9 %.
  • Bei der Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension beträgt der Abschlag pro Jahr 4,2 %, jedoch höchstens 13,8 %.

 Was gilt, wenn zum 31.12.2021 weniger als 45 Arbeitsjahre vorliegen?


Selbst bei 44 Arbeitsjahren und 11 Arbeitsmonaten zum 31.12.2021 werden die Abschläge zur Gänze abgezogen.
 

Achtung

Falls die 45 Arbeitsjahre bis Ende 2021 nicht erworben wurden, könnte der "Frühstarterbonus" gebühren, falls die Erwerbstätigkeit schon in jungen Jahren begonnen haben sollte.

Zählen ausschließlich Arbeitsjahre?

Auf die 45 Beitragsjahre (540 Beitragsmonate) der Pflichtversicherung aus Erwerbstätigkeit werden bis zu 5 Jahre (60 Monate) der Kindererziehung angerechnet.

Andere Versicherungszeiten zählen nicht für die Abschlagsfreiheit - beispielsweise Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes, des Bezuges von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe sowie nachgekaufte Schul- und Studienzeiten. Auch Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung mit Selbstversicherung werden nicht angerechnet.

Kann ich durch die Abschlagsfreiheit früher als bisher in Pension gehen?

Nein. Die Anspruchsvoraussetzungen für die jeweilige Pensionsart bleiben unberührt. Es geht ausschließlich um den Abschlag.

 

BEISPIEL

Ein 61-jähriger Arbeiter, der weder Schwerarbeiter noch invalid ist, hat 2021 bereits 45 Arbeitsjahre erworben. Trotzdem kann er erst mit 62 Jahren in die Langzeitversichertenregelung ("Hacklerregelung") gehen. Sein Vorteil besteht ausschließlich darin, dass er bei seinem Pensionsantritt mit 62 Jahren keine Abschläge mehr hat. Die Pension ist dadurch höher.

Bringt die Regelung auch Frauen einen Vorteil?

Nein. Das Regelpensionsalter der Frauen, derzeit 60 Jahre, wird erst für Frauen, die ab dem 2.12.1963 geboren sind, schrittweise angehoben. Demnach hätten Frauen von der Abschlagsfreiheit in Zukunft sehr wohl profitieren. Weil die Regelung aber mit 31.12.2021 außer Kraft getreten ist, wobei die Wahrungsbestimmung 45 Arbeitsjahre zum 31.12.2021 verlangt, ist sie auf Frauen nicht mehr anwendbar.

 Gilt die Abschlagsfreiheit auch für Beamt:innen?

Nein. Die Regelung steht ausschließlich in den Sozialversicherungsgesetzen, gilt also nur für Arbeiter:innen und Angestellte, Bäuer:innen und Selbstständige.


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