Notstandshilfe

Wenn Sie Arbeitslosengeld bezogen haben, die mögliche Bezugsdauer aber schon aus­ge­schöpft ist, können Sie die sogenannte „Notstandshilfe" beantragen.

Sie bekommen diese Leistung aber nur, wenn eine Notlage vorliegt. Die Notstandshilfe er­halt­en Sie zeitlich unbegrenzt, sie wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen.

Grundsätzlich ist es sinnvoll, den Antrag zu stellen, noch bevor der Arbeitslosengeld-Bezug ausgeschöpft ist. Sie müssen den Antrag jedoch spätestens innerhalb von 5 Jahren stellen, nachdem der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft ist.

Wann liegt eine Notlage vor?

Bei der Prüfung, ob eine Notlage vorliegt, wird ein sonst vorhandenes eigenes Einkommen berücksichtigt. Das Einkommen der Eltern, Kinder oder sonstiger Verwandter ist nicht von Be­deut­ung, auch nicht bei einem gemeinsamen Haushalt.

Achtung!

Seit 1.7.2018 wird das Einkommen eines Ehe- oder Lebenspartners nicht mehr angerechnet!

Höhe der Notstandshilfe

  • Wenn kein Einkommen angerechnet wird, beträgt die Notstandshilfe 95 % des Grund­be­trags des Ar­beits­los­en­geldes und 95 % des Ergänzungsbetrags, wenn der Grund­be­trag des Ar­beits­losen­geldes unter dem Aus­gleichs­zu­lagen­richt­satz des ASVG liegt.

  • Die Notstandshilfe beträgt 92% des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der Grund­be­trag des Ar­beits­losen­geldes über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt.

  • Zusätzlich gibt es für bestimmte Personen Familien­zu­schläge, etwa für Kinder, für die An­spruch auf Familien­bei­hilfe besteht.

Deckelung der Notstandshilfe

Nach 6-monatiger Bezugsdauer wird, entsprechend der Dauer des zuvor bezogenen Ar­beits­losen­geldes, eine Obergrenze bei der Höhe der Notstandshilfe eingezogen. Das ist die so­ge­nannte "Deckelung".

  • Wenn Sie zuvor 20 Wochen Arbeitslosengeld bezogen haben, wird die Notstandshilfe mit der Ausgleichzulage gedeckelt (=40,60 Euro/Tag, Stand 2024).

  • Wenn Sie zuvor 30 Wochen Arbeitslosengeld bezogen haben, wird die Notstandshilfe mit dem Existenzminimum gedeckelt (=47,33 Euro/Tag, Stand 2024).

  • Wenn Sie aufgrund Ihres Alters bereits 39 bzw. 52 Wochen Arbeitslosengeld bekommen haben, wird die Notstandshilfe nicht gedeckelt. 

Die Notstandshilfe wird immer für 12 Monate zuerkannt. Sie darf erst dann gedeckelt wer­den, wenn sie tatsächlich 6 Monate lang bezogen wurde. Eine Unterbrechung nach 4 Monat­en durch ein zweimonatiges Dienstverhältnis darf zu keinem Verlust von den restlichen 2 Monaten „voller“ Notstandshilfe führen! Für Personen ab dem 45. Lebensjahr können bei der Deckelung günstigere Regelungen gelten.

Antragstellung und Auszahlung

Die Notstandshilfe muss persönlich beim zuständigen AMS beantragt werden, am besten noch vor Auslaufen des Arbeitslosengeld-Anspruchs. Wenn Sie ein eAMS-Konto haben, können Sie den Antrag auch online stellen. Mehr zum eAMS-Konto finden Sie hier

Wie das Arbeitslosengeld wird auch die Notstandshilfe monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

Dazuverdienen zur Notstandshilfe

Wenn Sie zur Notstandshilfe dazuverdienen wollen, gelten grundsätzlich dieselben Be­stimm­ung­en wie beim Zuverdienst zum Arbeitslosengeld. Ein Zuverdienst ist bis zur Höhe der Ge­ring­fügig­keits­grenze (2024: € 518,44 brutto pro Monat) möglich. Bei der Notstandshilfe wird aller­dings auch jedes sonstige Einkommen angerechnet. Zum Beispiel Einkommen aus Ver­miet­ung und Verpachtung oder eine Witwen- bzw. Witwerpension.

Achtung!

Sie gelten nicht als arbeitslos, wenn Sie in der Firma geringfügig beschäftigt sind, in der Sie schon vorher gearbeitet und über der Geringfügigkeitsgrenze verdient haben. Das heißt, Sie erhalten dann auch kein Geld vom AMS (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).

Ausnahme: Zwischen der vorherigen Tätigkeit (über der Geringfügigkeitsgrenze) und der geringfügigen Beschäftigung liegt eine Pause von mindestens einem Monat.

Sie gelten ebenfalls nicht als arbeitslos, wenn Sie ein vollversichertes Dienstverhältnis beenden und ein geringfügiges Dienstverhältnis, das Sie zusätzlich parallel haben, weiterhin aufrecht ist. Sie müssen dieses geringfügige Dienstverhältnis ebenfalls beenden!

Das Ganze gilt auch für freie Dienstverhältnisse.

Krankenversicherung und Krankengeld

Hinsichtlich Krankenversicherung und Krankengeld gelten für Notstandshilfeempfänger:innen die­selben Regeln wie für Arbeitslosengeldbezieher:innen. Sie sind krankenversichert, ohne dass sie Krankenversicherungsbeiträge zahlen müssen. Der Versicherungsschutz gilt auch für An­ge­hörige, die keine eigene Krankenversicherung haben.

Der Krankenversicherungsschutz ist auch dann gegeben, wenn die Notstandshilfe gesperrt ist - etwa wegen Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung oder wegen freiwilliger oder selbst­ver­schuld­et­er Lösung des Arbeitsverhältnisses.

Arbeitsunfähige Notstandshilfeempfänger:innen haben ab dem 4. Tag des Krankenstands Anrecht auf Krankengeld, und zwar in der Höhe der vorher bezogenen Notstandshilfe. Während der ersten drei Tage des Krankenstands zahlt das AMS die Notstandshilfe weiter. Bei einem Krank­en­haus­auf­ent­halt gilt dasselbe wie beim Krankenstand.

Achtung!

Nach dem Ende des Krankenstands müssen Sie sich sofort wieder persönlich beim AMS melden – und zwar auch dann, wenn noch keine Bescheinigung der Gesundheitskasse über den Krankenstand vorliegt!

Kinderbetreuungsgeld und Notstandshilfe

Grundsätzlich kann man die pauschalen Kinderbetreuungsgeldvarianten und Notstandshilfe gleichzeitig beziehen. Aber Achtung:

  • Es wird jedoch das Kinderbetreuungsgeld bei der Notstandshilfe angerechnet. Je nachdem, wie hoch Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld sind, kann die Notstandshilfe dadurch auch geringer ausfallen oder gänzlich wegfallen.
  • Der Anspruch auf Notstandshilfe besteht zudem nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkungen zur Verfügung stehen. Eine Min­dest­ver­füg­bar­keit von 20 bzw. 16 Wochenstunden bei Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr oder bei Kindern mit Behinderung (sofern keine längere Betreuung möglich ist) muss gegeben sein. Die Betreuung Ihres Kindes durch eine geeignete Betreuungsperson oder -einrichtung müssen Sie im erforderlichen zeitlichen Ausmaß gegenüber dem AMS nachweisen.

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