Freistellung für den Vater
Freistellung zur Geburt des Kindes
In vielen Kollektivverträgen wird dem Vater aufgrund der Geburt des Kindes ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgeltes gewährt. Das gilt sowohl für Verheiratete als auch für Lebensgefährten.
Auskunft darüber, wie viele Tage in den einzelnen Kollektivverträgen vorgesehen sind, erhalten Sie bei der Arbeiterkammer.
Pflegebedarf nach der Entbindung
Wenn die Mutter oder das Kind nach der Niederkunft pflegebedürftig sind, hat der Vater Anspruch auf 1 Woche im Ausmaß seiner Normalarbeitszeit bezahlte Freistellung pro Arbeitsjahr. Das Gleiche gilt, wenn er das Kind betreuen muss, weil die Mutter, die das Kind sonst ständig betreut, nachweislich verhindert ist.
In beiden Fällen muss der Arbeitgeber so schnell wie möglich (unverzüglich) von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung informiert werden. Dafür ist keine bestimmte Form vorgesehen.
HINWEIS
Verlangt der Arbeitgeber eine ärztliche Bestätigung als Nachweis, dann hat er auch die möglicherweise anfallenden Kosten für diese Bestätigung zu tragen.
Pflegebedarf nach Mutterschutz oder Karenz
Ist der Mutterschutz beziehungsweise die Karenz der Mutter zu Ende, haben beide Elternteile Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie berufstätig sind und durch die Pflege an der Erbringung ihrer Arbeitspflicht verhindert sind
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