Meldung des Neu­geborenen

1. Standes­amt

Beim Standesamt der Gemeinde, in der Ihr Kind geboren wurde, bekommen Sie Geburtsurkunde und Geburtsbescheinigung. Beide Dokumente sind erforderlich für die weiteren Amtswege.

Geburtsurkunde

Dafür brauchen Sie:

  • Heiratsurkunde (bei Verheirateten)
  • Geburtsurkunden der Eltern 
  • Staatsbürgerschaftsnachweis und Meldezettel der Mutter (bei Verheirateten von beiden Elternteilen)
  • bei Geschiedenen das Scheidungsurteil beziehungsweise den Scheidungsvergleich
  • bei Verwitweten die Sterbeurkunde
  • und den vom Spital erhaltenen Schein über den/die Vornamen des Kindes.

Geburtsbescheinigung

Zugleich ist eine standesamtliche Geburtsbescheinigung "zu lösen". Diese wird gemeinsam mit dem Entlassungsschein des Krankenhauses der zuständigen Krankenkasse übergeben.

2. Kranken­kasse

  • Meldung des Kindes zur Sozialversicherung
  • Antrag auf Fortbezug des Wochengeldes

Vorzulegen sind:

  • Geburtsurkunde
  • Geburtsbescheinigung
  • eventuell Bestätigung über Frühgeburt oder Kaiserschnittgeburt

3. Finanz­amt

  • Familienbeihilfe
    Sofern die Anspruchsvoraussetzungen auf Basis der elektronisch zur Verfügung stehenden Daten der Finanzverwaltung vorliegen, wird bei Geburten im Inland die Familienbeihilfe ausbezahlt, ohne dass dafür ein Antrag erforderlich ist. Nach der Geburt eines Kindes erhalten Sie in diesem Fall vom Finanzamt ein Informationsschreiben, das Sie über den Familienbeihilfenanspruch für Ihr Kind informiert. Sollten noch Daten wie etwa die Bankverbindung fehlen, ersucht das Finanzamt, diese Daten an das Finanzamt zurückzusenden.

    In allen anderen Fällen ist nach wie vor ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe erforderlich.

    Die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag wird monatlich ausgezahlt.

    Zusätzlich wird vom Finanzamt einkommensabhängig für das 3. und jedes weitere Kind ein Mehrkindzuschlag gewährt. Dieser ist allerdings im Wege der Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen.

Vorzulegen sind:

  • Antragsformular
    (erhältlich beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt)
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Meldezettel des Kindes
  • Meldezettel der Eltern beziehungsweise eines Elternteiles
  • Zusätzliche Unterlagen bei Nichtvorliegen der österreichischen Staatsbürgerschaft

4. nochmals Kranken­kasse

  • Antrag auf Kinderbetreuungsgeld
    Frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes kann der Antrag auf Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes gestellt werden. Auch Mütter, die keinen Anspruch auf Wochengeldbezug haben, können Kinderbetreuungsgeld beantragen!

  • Antrag auf Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld

    Wer?Einkommen pro Jahr (Stand: 2024)
    Alleinerziehendebis 8.100 Euro
    in Ehe oder
    Lebensgemeinschaft
    lebende Elternteile
    beziehender Elternteil: bis   8.100 Euro
    zweiter Elternteil/Partner: bis 18.000 Euro

Vorzulegen sind:

  • Antragsformular
    (erhältlich bei der Krankenkasse)
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Bestätigung des Finanzamtes über Bezug der Familienbeihilfe
  • Meldezettel des Kindes
  • Meldezettel der antragstellenden Person
  • Zusätzliche Unterlagen bei Nichtvorliegen der österreichischen Staatsbürgerschaft