Melde­pflicht: Bekannt­gabe der Schwanger­schaft

Den Arbeit­geber informieren

Sobald die Schwangerschaft bekannt ist, ist der Arbeitgeber zu verständigen und der voraussichtliche Geburtstermin bekannt zu geben. Auf Verlangen ist eine ärztliche Bestätigung vorzulegen.

Wenn eine Frau vom Arzt/von der Ärztin den Mutter-Kind-Pass bekommt, ist die Schwangerschaft sozusagen "amtlich" bestätigt. Dies wäre der gegebene Zeitpunkt für die Bekanntgabe am Arbeitsplatz. Wird die Schwangerschaft nicht sofort gemeldet, bleibt das aber ohne Sanktionen!

Werdende Mütter sind auch verpflichtet, innerhalb der vierten Woche vor Beginn der Schutzfrist den Arbeitgeber auf deren Beginn aufmerksam zu machen.

Melde­pflicht für Arbeit­geber

Arbeitgeber sind verpflichtet, unverzüglich nach Kenntnis der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin oder, wenn eine ärztliche Bescheinigung verlangt worden ist, unverzüglich nach Vorlage dieser Bescheinigung dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich Mitteilung zu machen über:

  • Name
  • Alter
  • Tätigkeit und Arbeitsplatz der werdenden Mutter
  • voraussichtlichen Geburtstermin

Ist in einem Betrieb eine eigene betriebsärztliche Betreuung eingerichtet, so hat der Arbeitgeber auch die Leitung der betriebsärztlichen Betreuung über die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin zu informieren.