In Elternkarenz können Mütter und Väter gehen. Teilen sich beide Eltern die Karenz, führt das für Geburten ab dem 01.11.2023 dazu, dass sie die Elternkarenz bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag ihres Kindes in Anspruch nehmen können.
Achtung! Neu seit 01.11.2023
Für Geburten ab 01.11.2023 besteht ein Karenzanspruch bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes nur in folgenden Fällen:
wenn der zweite Elternteil zumindest zwei Monate Karenz in Anspruch nimmt
wenn Sie Alleinerzieher:in sind
wenn der andere Elternteil keinen Karenzanspruch hat (Selbständige, Arbeitslose etc.) und der andere Elternteil seine Karenz frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Ende des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt beginnt.
Die Regelungen
Die Karenz kann mit dem anderen Elternteil zweimal geteilt werden. Ein
Karenzteil muss mindestens 2 Monate betragen. Beim erstmaligen Wechsel
der Betreuungsperson können die Eltern gleichzeitig 1 Monat Karenz in
Anspruch nehmen.
Achtung!
Dadurch endet die Gesamtdauer der Karenz um einen Monat früher.
Beachten Sie folgende Meldefristen:
Termin für den Elternteil, der den 1. Karenzteil beansprucht
Mutter: innerhalb der Schutzfrist nach der Geburt des Kindes
Vater: innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt des Kindes
Jener Elternteil, der den 2. bzw. 3. Karenzteil beansprucht
Meldung muss bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Karenzteiles
des zuvor betreuenden Elternteiles erfolgen. Achtung: Da der Kündigungs-
und Entlassungsschutz erst ab dem 4. Monat vor der gewünschten Karenz
beginnt, sollten Sie den Arbeitgeber zwischen dem 4. und 3. Monat vor
Karenzbeginn schriftlich informieren.
Achtung!
Hat ein Elternteil keinen Anspruch auf Karenz, kann der andere Elternteil
die Karenz auch bis spätestens 3 Monate vor dem Antritt bekannt
geben.
Es ist zweckmäßig, diese Frist auch für den Fall der gleichzeitigen
Karenz von einem Monat einzuhalten.
Mitteilung an den Arbeitgeber nötig!
Sie müssen den Arbeitgeber von Ihren Karenzplänen schriftlich
informieren, am besten per Einschreiben. Nutzen Sie dazu unsere Musterbriefe (siehe Infobox).
Achtung!
Bei Teilung der Karenz beginnt der Kündigungsschutz für den zweiten Elternteil 4 Monate vor dem gewünschten Antritt der Karenz.
Um sich den Kündigungsschutz zu sichern, ist es daher erforderlich, den Karenzwunsch zwischen dem 4 und dem 3 Monat vor Karenzbeginn dem Arbeitgeber (am besten schriftlich) bekannt zu geben.
Wollen Sie als Vater den 1. Karenzteil (vor der Mutter) beanspruchen, sollte die Meldung an den Arbeitgeber erst ab dem Tag der Geburt erfolgen, da der Kündigungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt besteht.
Die Wahl der Kinderbetreuungsgeldvariante
Eines vorneweg: Bitte verwechseln Sie nicht die Wahl des Kinderbetreuungsgeldes mit der Meldung der Karenz an Ihrem Arbeitsplatz! Unabhängig von der Antragstellung auf Kinderbetreuungsgeld gelten die arbeitsrechtlichen Meldefristen gegenüber dem Arbeitgeber.
Beim Kinderbetreuungsgeld gibt es zwei Varianten
Das einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld - als Ersatz des Erwerbseinkommens. Mehr Details dazu hier...
Das Kinderbetreuungsgeld-Konto: Beim Kinderbetreuungsgeld-Konto können die Eltern können innerhalb eines Rahmens flexibel entscheiden, über welchen Zeitraum der Gesamtbetrag des Kinderbetreuungsgeldes ausgezahlt werden soll:
Nehmen die Elternteile das Kinderbetreuungsgeld-Kontogemeinsam in Anspruch, können sie eine Bezugsdauer zwischen 456 und 1063 Tagen ab der Geburt wählen.
Nimmt nur ein Elternteil das Kinderbetreuungsgeld-Konto in Anspruch, kann die Bezugsdauer zwischen 365 und 851 Tagen ab der Geburt selbst festgelegt werden. Der Tagesbetrag beträgt bei der kürzesten Variante 39,33 Euro (2024) und bei maximal möglicher Dauer 16,87 Euro (2024).
Kann ich mir das Kinderbetreuungsgeld-Konto teilen?
Auch beim Kinderbetreuungsgeld-Konto können sich die Elternteile zwei Mal im Bezug abwechseln. Das Konto ermöglicht, die Bezugsdauer an die arbeitsrechtliche Karenzdauer anzupassen, die mit dem vollendeten 2. Lebensjahr des Kindes festgelegt ist. Das sind 730 Tage ab der Geburt des Kindes.
Die Eltern sollen bei der Wahl der Anspruchsdauer jedenfalls einvernehmlich vorgehen. Der Elternteil, der zuerst den Antrag stellt, legt nämlich mit der Wahl der Bezugsdauer gleichzeitig die Höhe des Tagesbetrages fest, an den beide Elternteile gebunden sind. Der zweite Elternteil kann sich im Bezug mit diesem gleich hohen Betrag anschließen. Dafür muss er beim Krankenversicherungsträger davor einen eigenen Antrag auf sein Kinderbetreuungsgeld stellen.
Nehmen beide Elternteile das Kinderbetreuungsgeld-Konto in der kürzesten Variante in Anspruch, so haben sie Anspruch auf insgesamt 456 Bezugstage ab der Geburt des Kindes. Jeder Elternteil hat dabei einen Mindestanspruch von 91 Bezugstagen (ca. 3 Monate). Das sind mindestens 20% der gewählten Anspruchsdauer. Die übrigen Tage können die Eltern frei einteilen, wobei sie sich insgesamt zwei Mal abwechseln können.
Wird das Kinderbetreuungsgeld-Konto verlängert bezogen, verlängert sich auch der Partneranteil im gleichen Verhältnis auf mindestens 212 Tage ab der Geburt (ca. 7 Monate). Nimmt ein Elternteil jeweils nur die Mindestbezugsdauer von 61 Tagen (ca. 2 Monate) in Anspruch, verfallen die restlichen Tage des Partneranteils.
Bezieht jeder Elternteil das Kinderbetreuungsgeld-Konto mindestens 124 Tage und teilen sich die Eltern die Anspruchsdauer im Verhältnis 50:50 bis 40:60 annähernd gleich auf, haben sie zusätzlich Anspruch auf den Partnerschaftsbonus von 500 Euro pro Elternteil. Tage mit vollem Wochengeldbezug, in denen das Kinderbetreuungsgeld nicht zur Auszahlung kommt, werden in diese Aufteilung nicht miteinbezogen.
Anlässlich der ersten Karenzteilung können die Eltern einen Monat gleichzeitig die Karenz in Anspruch nehmen. Für Geburten ab 1.3.2017 kann auch das Kinderbetreuungsgeld bis zu 31 Tage gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der zweite Elternteil die Mindestbezugsdauer von 61 Tagen einhält. Der Anspruch verkürzt sich dabei um die gleichzeitig in Anspruch genommenen Tage.
Was ist beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld zu beachten?
Entscheiden sich Eltern für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld, so ist Folgendes zu beachten:
Nehmen beide Elternteile das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, können sie es maximal 426 Tage ab der Geburt beziehen. Jeder Elternteil hat Anspruch auf den Partneranteil von 61 Tagen. Ein Elternteil kann das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld maximal 365 Tage ab der Geburt des Kindes beziehen. Damit die Eltern das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld 426 Tage ab der Geburt beziehen können, muss der zweite Elternteil das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld mindestens 61 Tage lang beziehen.
Möchte ein oder beide Elternteile das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beziehen, müssen es beide Elternteile beantragen. Ergibt die Berechnung einen Betrag von unter 39,33 Euro täglich (2024) oder erfüllt ein Elternteil wegen einer zu kurzen Erwerbstätigkeit die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld nicht, kann dieser Elternteil eine „Sonderleistung“ in der Höhe von 39,33 € täglich (2024) für die Dauer des Bezugs des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes bei der Krankenversicherung beantragen.
Eltern aufgepasst – hier kommt Hilfe! Der digitale Elternkalender der AK ist der ideale Wegweiser durch Schwangerschaft, Karenz und Elternteilzeit.
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