FAQs zum Familienbonus Plus (FB+)
Die häufigsten Fragen zum Familienbonus Plus (FB+).
Der Familienbonus (FB+) ist ein Absetzbetrag, der den Kinderfreibetrag sowie die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ersetzt. Der Familienbonus Plus wird nur auf Antrag gewährt, entweder monatlich über die Lohnverrechnung oder jährlich nachträglich über die Arbeitnehmerveranlagung.
*) Indexierung: Für Kinder, die den ständigen Aufenthalt außerhalb von Österreich, aber innerhalb der EU, EWR bzw. Schweiz haben, wird die Höhe des Familienbonus vom Preisniveau des Aufenthaltslandes bestimmt.
Mehr zur Indexierung im Gesetzestext .
Wahlfreiheit zwischen den Eltern
Die Wahlfreiheit gewährt Eltern Spielraum, den Steuervorteil optimal zu nützen. Bei mehreren Kindern können sie auch entscheiden, welche Variante für welches Kind (z. B.: Halbe-Halbe für ein Kind und ein ganzer Familienbonus für das andere Kind) gewählt wird. Die Wahlfreiheit gilt auch für getrenntlebende Eltern. Bei gleichbleibenden Verhältnissen, ist der Familienbonus Plus (FB+) pro Kind jedenfalls einheitlich zu beantragen, z.B. nicht ein ganzer FB+ von Jänner bis Mai und ein halber FB+ ab Juni.
Auch der leibliche Elternteil, der nicht die Familienbeihilfe bezieht, kann grundsätzlich nur dann einen Familienbonus erhalten, wenn die Lebensgemeinschaft mehr als 6 Monate besteht.
Diese Frist von 6 Monaten gilt jedoch nicht, wenn in den restlichen Monaten ohne Lebensgemeinschaft der Unterhaltsabsetzbetrag gebührt.
Bei Ehe oder eingetragener Partnerschaft gilt die 6 Monatsfrist nicht.
Der Familienbonus gebührt dem Unterhaltsleistenden nur für die Anzahl an Monaten, für die der Unterhaltsabsetzbetrag gebührt (weil der Unterhalt tatsächlich in der gerichtlich oder behördlich festgelegten Höhe bzw. die Regelbedarfssätze geleistet wurde).
Für Monate für die kein Unterhaltsabsetzbetrag gebührt (weil beispielsweise kein Unterhalt geleistet wird) kann auch der „neue“ Partner des Familienbeihilfenberechtigten den Familienbonus erhalten, obwohl dieser kein leiblicher Elternteil ist. Voraussetzung dafür ist aber eine Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft. Eine Lebensgemeinschaft muss jedoch für mehr als 6 Monate in einem Kalenderjahr bestehen.
Keine Einigung über die Aufteilung
Gibt es keine Einigung über die Aufteilung vom Familienbonus, dann erhalten beide Elternteile jeweils 50 %. Beantragt ein getrennter Elternteil jedoch den ganzen Familienbonus und macht später der andere Elternteil ebenfalls den Familienbonus geltend, dann muss jener Elternteil, der bereits den vollen Familienbonus erhalten hat, die Hälfte davon zurückzahlen.
(befristet bis 2021)
Eine Abkehr von der Wahlfreiheit tritt ein, wenn entweder der Unterhaltsverpflichtete oder der Familienbeihilfenberechtigte die überwiegenden Kinderbetreuungskosten (mindestens aber
€ 1.000) tragen. Als Kinderbetreuungskosten sind dabei die aufgrund der Rechtslage bis 2018 anerkannten Freibeträge zu verstehen (d.h. Kinder bis 10 Jahre bzw 16 Jahre bei erheblicher Behinderung). Der Elternteil der die überwiegenden Betreuungsausgaben bezahlt, hat Anspruch auf 90% des Familienbonus (€ 1.350), der andere Elternteil erhält lediglich 10% (€ 150).
Beispiel
Der unterhaltsverpflichtete Vater bezahlt zusätzlich zum vollen Unterhalt monatlich € 70 für den Hortbesuch der 8jährigen Tochter (10 x jährlich = € 700). Insgesamt kostet der Hortbesuch € 2.000. Die Mutter leistet den Restbetrag von 1.300 Euro.
Lösung
Der Familienbonus wirkt sich als erster Absetzbetrag bestenfalls in der Höhe der Tarifsteuer aus. Er "drückt" bei ArbeitnehmerInnen eventuell die weiteren Absetzbeträge in die Negativsteuer.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer verdient 2019 ganzjährig € 1.688 brutto/Monat und hat daher ein Einkommen von € 17.000/ Jahr und eine Lohnsteuer in der Höhe von € 1.100/ Jahr abgezogen erhalten. Er beantragt bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung 2019 einen vollen Familienbonus für 1 Kind.
Einkommen | 17.000 |
-> 0% von 11.000,00 | 0 |
-> 25% von 6.000,00 | 1.500 |
Steuer nach Tarif | 1.500 |
Familienbonus | - 1.500 |
Verkehrsabsetzbetrag | - 400 |
Tatsächliche Steuer | - 400 |
Bezahlte Lohnsteuer | - 1.100 |
Gutschrift | - 1.500 |
Die Steuer nach Tarif beträgt € 1.500 (25% von 6.000). Der Familienbonus wird in voller Höhe in Abzug gebracht. Der Verkehrsabsetzbetrag bewirkt dann einen Minusbetrag von € 400. Der Arbeitnehmer erhält daher die einbehaltene Lohnsteuer rückerstattet sowie die Negativsteuer: insgesamt € 1.500 Gutschrift.
Monatliche Berücksichtigung beim Dienstgeber
Die Berücksichtigung des Familienbonus kann schon ab Jänner 2019 beim Dienstgeber beantragt werden. Mit Abgabe des unterfertigten Formulars E 30 kann nun zusätzlich zu Alleinverdienerabsetzbetrag und Alleinerzieherabsetzbetrag auch der Familienbonus schon eine monatliche Steuerreduktion bewirken. Diese Möglichkeit besteht sowohl für den Familienbeihilfenbezieher und (Ehe-)Partner als auch für den Unterhaltsverpflichteten. Die Abgabe des Nachweises für den Familienbeihilfenanspruch bzw. Nachweises für die Unterhaltsverpflichtung inklusive Zahlungsbelegen ist jedoch erforderlich.
Änderungen der Verhältnisse (z.B. Scheidung) müssen innerhalb eines Monats dem Dienstgeber bekannt gegeben werden. Der Antrag gilt nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für eine weitere Berücksichtigung muss neuerlich ein E 30 abgegeben werden. Wurde der Familienbonus Plus zu Unrecht bezogen, dann liegt eine Pflichtveranlagung vor.
Monatstabelle für Kinder bis zum 18. Geburtstag
Gehalt Btto/Mo bis zu | maxi. monat. Ersparnis bei DG | Zusätzl. Gut-schrift bei der ANV monatl | FB+ Antrag beim DG 1. Kind | FB+ Antrag beim DG 2. Kind | FB+ Antrag beim DG 3. Kind | FB+ Antrag beim DG 4. Kind |
€ 1.099 | € 0 | € 0 | - | - | - | - |
€ 1.255 | € 0 | € 33 | - | - | - | - |
€ 1.394 | € 29 | € 33 | HALB | - | - | - |
€ 1.688 | € 92 | € 33 | GANZ | - | - | - |
€ 1.850 | € 125 | - | GANZ | - | - | - |
€ 1.972 | € 154 | € 33 | GANZ | HALB | - | - |
€ 2.215 | € 217 | € 33 | GANZ | GANZ | - | - |
€ 2.332 | € 250 | - | GANZ | GANZ | - | - |
€ 2.434 | € 280 | € 33 | GANZ | GANZ | HALB | - |
€ 2.652 | € 342 | € 33 | GANZ | GANZ | GANZ | - |
€ 2.768 | € 375 | - | GANZ | GANZ | GANZ | - |
€ 2.870 | € 404 | € 33 | GANZ | GANZ | GANZ | HALB |
€ 3.088 | € 467 | € 33 | GANZ | GANZ | GANZ | GANZ |
€ 3.199 | € 500 | - | GANZ | GANZ | GANZ | GANZ |
(Stand: Jänner 2020)
Tabelle unter der Annahme, dass das Gehalt ganzjährig vorliegt, keine steuerfreien Zulagen bezahlt werden, keine Pendlerpauschale, kein Freibetragsbescheid und kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag beim Dienstgeber berücksichtigt wird.
Erläuterung der Tabelle:
Wurde der FB+ noch nicht oder nicht in der optimalen Höhe in der Lohnverrechnung berücksichtigt, erfolgt die Beantragung rückwirkend bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung.
Die folgende Tabelle gibt darüber Auskunft, welches Jahreseinkommen vorliegen muss, damit der entsprechende Anspruch auf Familienbonus gegeben ist.
Jahrestabelle für Kinder bis zum 18. Geburtstag:
Ein-kommen | Gutschrift wg FB inkl. Negativst. | FB+ 1.Kind | FB+ 2.Kind | FB+ 3.Kind | FB+ 4. Kind |
€ 11.000 | - | - | - | - | - |
€ 12.600 | € 400 | „HALB“ | - | - | - |
€ 14.000 | € 750 | HALB | - | - | - |
€ 17.000 | € 1.500 | GANZ | - | - | - |
€ 19.429 | € 2.250 | GANZ | HALB | - | - |
€ 21.572 | € 3.000 | GANZ | GANZ | - | - |
€ 23.906 | € 3.750 | GANZ | GANZ | HALB | - |
€ 25.860 | € 4.500 | GANZ | GANZ | GANZ | - |
€ 28.000 | € 5.250 | GANZ | GANZ | GANZ | HALB |
€ 30.145 | € 6.000 | GANZ | GANZ | GANZ | GANZ |
Unter „Einkommen“ ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer zu verstehen. D.h. Jahresbezüge ohne Urlaubs und Weihnachtsgeld und abzüglich aller Freibeträge (zB Sozialversicherungsbeitrag, Pendlerpauschale, usw)
Erläuterung der Tabelle:
Kindermehrbetrag
Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher mit niedrigem Einkommen gibt es ab der ArbeitnehmerInnenveranlagung 2019 neu den Kindermehrbetrag.
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