FAQs zum Familienbonus Plus (FB+)

Die häufigsten Fragen zum Familienbonus Plus:

Den Familienbonus Plus (FB+) habe ich schon über mein Gehalt vom Dienstgeber erhalten. Muss ich diesbezüglich auch bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung etwas beachten? 

  • Der FB+ muss bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung unbedingt nochmals beantragt werden. Wird dies nicht gemacht, kommt es zu einer Rückforderung durch das Finanzamt. 

Muss man die Arbeitnehmer:innenveranlagung (ANV) durchführen, wenn der FB+ beim Dienstgeber berücksichtigt wurde? 

  • Die Durchführung der ANV ist grundsätzlich nicht verpflichtend, wenn der FB+ beim Dienstgeber berücksichtigt wurde. Wurde der FB+ jedoch zu Unrecht oder in falscher Höhe beim Dienstgeber berücksichtigt, dann liegt sehr wohl ein Grund für eine Pflichtveranlagung vor. 

Der FB+ wurde schon beim Dienstgeber in der Lohnverrechnung berücksichtigt. Kann ich bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung Abänderungen vornehmen? 

Der Antrag kann bei der ANV von der Berücksichtigung beim Dienstgeber abweichen und ist dann sinnvoll, wenn sich eine andere Variante (Aufteilung) als steueroptimaler erweist. 

Ich erhalte den Familienbonus Plus schon in der Lohnverrechnung. Wie läuft das bei der Kurzarbeit?

In der Kurzarbeit gebührt eine festgelegte Nettoersatzrate vom vorigen Gehalt (z.B. 85 Prozent). Bei der Errechnung des Nettogehaltes während Kurzarbeit bleibt der FB+ außer Acht. Es wäre ungerecht gegenüber allen, die den FB+ über den Steuerausgleich machen. 

Für beispielsweise 2.000 Euro brutto vor Kurzarbeit erhält man laut Tabelle in der KUA 1.576 Euro brutto, unabhängig davon, ob  Anspruch auf FB+ besteht oder nicht. Bei der Umrechnung spielt das keine Rolle. Hat man aber den FB+, zahlt man dann für das verringerte Gehalt während der Kurzarbeit weniger Steuer. Sollte sich der FB+ dann aber nicht voll „ausgehen“, weil  nicht mehr ausreichend Lohnsteuer abgezogen werden kann, dann kann der Rest nächstes Jahr beim Steuerausgleich geholt werden (eventuell sogar als Negativsteuer).

Was ist die Voraussetzung, damit ein Unterhalt leistender Elternteil den FB+ erhalten kann. 

  • Dieser muss Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag haben, der dann gebührt, wenn der vereinbarte Unterhalt bezahlt worden ist. 

Welcher Unterhalt gilt für das Finanzamt als vereinbart? 

  • Der Unterhalt, der durch eine behördliche (Jugendamt, Gericht) oder außerbehördliche Vereinbarung schriftlich festgelegt wurde (auch wenn dies schon Jahre zurückliegt). 

Muss der unterhaltsleistende Elternteil vom erhaltenen FB+ etwas an den anderen Elternteil abgeben. 

  • Nein, er muss den FB+ nicht teilen. Erhält der Unterhalt leistende Elternteil den vollen FB+, da der andere Elternteil ein zu geringes Einkommen hat, dann kann er nicht zum Teilen verpflichtet werden.  

Warum erhält der Unterhalt leistende Elternteil mindestens 50 Prozent des FB+, obwohl dieser sich nicht um die Kinder kümmert. 

  • Der Anspruch auf FB+ hängt nur davon ab, ob der Unterhalt bezahlt wird. An den Kontakt mit den Kindern ist der FB+ nicht gebunden. 

Warum hat der neue Partner (z.B. Stiefvater) keinen Anspruch auf den FB+, obwohl sich dieser um die Kinder kümmert? 

  • Ein neuer Partner hat nur dann Anspruch auf den FB+, wenn dem unterhaltsverpflichtenden Elternteil kein Unterhaltsabsetzbetrag gebührt (weil dieser keinen Unterhalt leistet, im Ausland lebt und arbeitet oder keinen Antrag stellt). 

Ersetzt der Familienbonus Plus den Unterhaltsabsetzbetrag? 

  • Nein, den Familienbonus Plus gibt es zusätzlich zum Unterhaltsabsetzbetrag. 

Ich möchte den FB+ beim Dienstgeber beantragen, aber meine Frau bezieht die Familienbeihilfe. Müssen wir die Familienbeihilfe ummelden? 

  • Nein, es reicht als Nachweis die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe von der Gattin. Die Bestätigung kann man im FinanzOnline unter der Rubrik Familienbeihilfe auf der Startseite anfordern.

Ist es günstiger den FB+ beim Dienstgeber oder bei der Arbeitnehmer:innen-veranlagung zu beantragen? 

  • Der Steuervorteil ist grundsätzlich gleich. Eine etwaige Negativsteuer, wenn sich der FB+ noch nicht zur Gänze beim Dienstgeber auswirken konnte, erhält man jedoch ausschließlich bei der ANV.
  • ABER: Der monatlich berücksichtigte FB+ erhöht das Nettoeinkommen. Daher Vorsicht bei Nettolohnvereinbarungen, Pfändungen, Wohnbeihilfe etc.

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