Steuerberechnung für Zuverdienst
Dazuverdienen zu Job oder Pension - das kann eine Steuernachforderung nach sich ziehen. Finden Sie heraus, ob Sie vielleicht etwas nachzahlen müssen - und wenn ja, wie viel.
Nutzen Sie unseren Zuverdienstrechner!
Sie haben zwei oder mehrere Einkommen? Füttern Sie unseren Rechner mit Ihrem Bruttoeinkommen und finden Sie heraus, ob Sie mit einer Steuernachzahlung rechnen müssen und wenn ja, wie hoch diese ausfallen wird. Hier geht's zum Zuverdienstrechner
Hinweis
Der Zuverdienstrechner geht davon aus, dass Sie das ganze Jahr dazuverdienen. Haben Sie nur in einzelnen Monaten ein zweites Einkommen, dann können Sie für jeden Monat mit zwei Einkommen den monatlichen Betrag als Richtwert für die zu erwartende Nachzahlung heranziehen. Da die Steuer aber mit dem gesamten Jahreseinkommen berechnet wird, kann es in diesem Fall zu Abweichungen kommen. Außerdem werden persönliche Abschreibungen (z.B. Familienbonus Plus oder Werbungskosten) nicht berücksichtigt.Steuerberechnung in 6 Schritten
1. Schritt:
Zunächst müssen Sie Ihr steuerpflichtiges Jahreseinkommen ermitteln. Das errechnet sich wie folgt:
- alle laufenden Brutto-Löhne und -Gehälter (ohne Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
- minus Sozialversicherung für die laufenden Bruttobezüge
- minus Werbungskosten - mindestens das Pauschale von 132 Euro
- minus außergewöhnliche Belastungen, die den Selbstbehalt übersteigen oder die ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen sind
- minus Sonderausgaben wie z.B. Kirchenbeiträge oder Spenden
2. Schritt:
Um Ihre Steuer für die laufenden Bezüge zu berechnen, müssen Sie nur Ihr errechnetes Jahreseinkommen in die Formel einsetzen.
Steuer für 2026:
| Steuererpflichtiges Jahreseinkommen | Einkommensteuer 2026 in Euro (ohne Berücksichtigung von Absetzbeträgen) |
|---|---|
| bis 13.539 Euro | 0 |
| 13.539 bis 21.992 Euro | (Einkommen – 13.539) x 20 % |
| 21.992 bis 36.458 Euro | (Einkommen – 21.992) x 30 % + 1.690,60 |
| 36.458 bis 70.365 Euro | (Einkommen – 36.458) x 40 % + 6.030,40 |
| 70.365 bis 104.859 Euro | (Einkommen – 70.365) x 48 % + 19.593,20 |
| 104.859 bis 1.000.000 Euro | (Einkommen – 104.859) x 50 % + 36.150,32 |
| über 1.000.000 Euro | (Einkommen – 1.000.000) x 55 % + 483.720,80 |
Steuer für 2025:
Steuerpflichtiges Jahreseinkommen | Einkommensteuer 2025 in Euro |
|---|---|
| bis 13.308 Euro | 0 |
| 13.308 bis 21.617 Euro | (Einkommen – 13.308) x 20 % |
| 21.617 bis 35.836 Euro | (Einkommen – 21.617) x 30 % + 1.661,80 |
| 35.836 bis 69.166 Euro | (Einkommen – 35.836) x 40 % + 5.927,50 |
| 69.166 bis 103.072 Euro | (Einkommen – 69.166) x 48 % + 19.259,50 |
| 103.072 bis 1.000.000 Euro | (Einkommen – 103.072) x 50 % +35.534,38 |
| über 1.000.000 Euro | (Einkommen – 1.000.000) x 55 % + 483.998,38 |
3. Schritt:
- Vom errechneten Betrag können Sie noch so genannte Absetzbeträge abziehen.
- Wenn Sie Anspruch auf den Familienbonus Plus haben, dann ist dieser nun an erster Stelle abzuziehen.
- Dann steht Ihnen, wenn Sie Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis beziehen, jedenfalls der Verkehrsabsetzbetrag in der Höhe von 496 Euro (Wert 2026; 2025: 487 Euro) zu - und zwar auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis nur geringfügig ist.
- Für Arbeitnehmer:innen mit geringem Einkommen gibt es zudem einen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag. Er beträgt 2026 bis zu einem Einkommen von 19.761 Euro jährlich 804 Euro (2025: bis zu einem Einkommen von 19.424 Euro 790 Euro)
- Wer darüber verdient, bekommt einen geringeren Zuschlag. Wer 2026 über 30.259 Euro (2025: 29.743 Euro) verdient, bekommt keinen Zuschlag mehr.
Wie hoch fällt mein Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag aus?
Wenn Ihr Einkommen im Jahr 2026 zwischen 19.761 Euro und 30.259 Euro beträgt, können Sie sich Ihren Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag mit dieser Formel ausrechnen:
- (30.259 Euro - Einkommen) x 804 Euro / 10.498 Euro
Für 2025 gilt bei einem Einkommen zwischen 19.424 Euro und 29.743 Euro folgende Berechnungsformel:
- (29.743 Euro - Einkommen) x 790 Euro / 10.319 Euro
Weitere Absetzbeträge
Eventuell haben Sie auch Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Familienbonus Plus oder den Pendlereuro. Auch diese Absetzbeträge können Sie noch von der Steuer abziehen. Erst der Betrag nach Abzug der Absetzbeträge ergibt die Jahressteuer für die laufenden Bezüge.
4. Schritt:
Zu dieser Steuer ist noch die Steuer für die Sonderzahlungen hinzuzurechnen.
- Betragen die Sonderzahlungen aus all Ihren Arbeitsverhältnissen und Pensionen zusammen höchstens 2.615 Euro brutto (2025: 2.570 Euro), dann müssen Sie dafür keine Lohnsteuer bezahlen.
- Erhalten Sie höhere Sonderzahlungen, dann müssen Sie zuerst die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlungen herausfinden.
Dafür gehen Sie folgendermaßen vor:
- Bruttosonderzahlungen aus all Ihren Arbeitsverhältnissen
- minus der Sozialversicherung der Sonderzahlungen
- minus Freibetrag von 620 Euro jährlich
Die Steuer für die Sonderzahlungen beträgt dann 6 % dieser Bemessungsgrundlage. Für sehr hohe Sonderzahlungen (ab 25.000 Euro Sonderzahlungen jährlich) kommen höhere Steuersätze zur Anwendung.
5. Schritt:
Die Steuer der Sonderzahlungen und die Steuer für die laufenden Bezüge sind zu addieren. Das ergibt Ihre gesamte Jahressteuer.
6. Schritt:
Um herauszufinden, wie viel Sie davon nun für einen Zuverdienst ans Finanzamt nachzahlen müssen, ziehen Sie von Ihrer Jahressteuer die während des Jahres bezahlte Lohnsteuer ab (das ist die Lohnsteuer, die Ihnen bereits bei der Lohnverrechnung abgezogen wurde).
Ein Beispiel für 2026
- Eine Angestellte mit Beschäftigungsort in Wien bezieht ein Gehalt von 2.000 Euro brutto.
- Urlaubs- und Weihnachtsgeld betragen auch jeweils 2.000 Euro brutto.
- Daneben hat Sie noch ein zweites Arbeitsverhältnis, wo Sie 670 Euro brutto monatlich verdient - auch hier bezieht sie Urlaubs- und Weihnachtsgeld von je 670 Euro brutto.
1. Schritt
| Bruttobezug | Sozialversicherung | Bereits einbehaltene Steuer | ||
|---|---|---|---|---|
| 1. Arbeitsverhältnis | 2.000 Euro | 307,40 Euro | 69,34 Euro | |
| 2. Arbeitsverhältnis | 670 Euro | 102,98 Euro | 0,00 Euro | |
| Gesamt | 2.670 Euro | 69,34 Euro |
Für die Steuerberechnung werden die beiden Gehälter zusammengezählt und davon die Sozialversicherung abgezogen:
| Bruttobezüge ohne Sonderzahlungen | 32.040 Euro (2.670 Euro x 12) |
| minus Sozialversicherungsbeiträge | 4.924,56 Euro (410,38 Euro x 12) |
| Ergebnis | 27.115,44 Euro |
Davon abzuziehen ist noch das Pauschale für die Werbungkosten (132 Euro):
| 27.115,44 Euro | |
| minus | 132 Euro Werbungskostenpauschale |
| Jahreseinkommen | 26.983,44 Euro |
2. Schritt:
Das Ergebnis (26.983,44 Euro) muss für die Steuerberechnung in die entsprechende Formel eingesetzt werden:
| Berechnung | ||
|---|---|---|
| (26.983,44 Euro - 21.992 Euro) x 30 %) | + 1.690,60 Euro | = 3.188,03 Euro |
Die Steuer für die laufenden Bezüge des entsprechenden Jahres beträgt 3.188,03 Euro. Hiervon kann sie nun noch die Absetzbeträge abziehen.
3. Schritt:
Da sie ein Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis hat, kann sie von der Steuer den Verkehrsabsetzbetrag abziehen. Ihr Einkommen liegt zwischen 19.761 Euro und 30.259 Euro. Daher hat sie auch noch Anspruch auf einen anteiligen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag.
- (30.259 - 26.983,44) x 804 / 10.498 = 250,86 Euro
| Steuer vor Absetzbeträgen | 3.188,03 Euro |
| minus Verkehrsabsetzbetrag | 496 Euro |
| minus Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag | 250,86 Euro |
| Steuer für laufende Bezüge | 2.441,17 Euro |
4. Schritt:
Zusätzlich zu den laufenden Bezügen ist die Steuer für die Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) zu berücksichtigen. Dafür werden die Sonderzahlungen addiert. Davon sind die Sozialversicherungsbeiträge und ein Steuerfreibetrag von 620 Euro abzuziehen.
| Sonderzahlung | Sozialversicherung | Steuer | |
|---|---|---|---|
| 1. Arbeits-verhältnis | 2 x 2.000 Euro = 4.000 Euro | 564,80 Euro | 168,91 Euro |
| 2. Arbeits-verhältnis | 2 x 670 Euro = 1.340 Euro | 189,20 Euro | 0,00 Euro |
| Gesamt | 5.340 Euro | 754 Euro | 168,91 Euro |
| Berechnung | |
|---|---|
| Bruttosonderzahlungen | 5.340 Euro |
| Minus Sozialversicherungsbeiträge | 754 Euro |
| ergibt | 4.586 Euro |
| minus Steuerfreibetrag | 620 Euro |
| ergibt | 3.966 Euro |
Die Lohnsteuer der Sonderzahlung beträgt 6 % der Bemessungsgrundlage: 3.966 Euro x 6 % = 237,96 Euro
5. Schritt:
Die Jahreslohnsteuer ergibt sich, indem die Lohnsteuer der laufenden Bezüge und die der Sonderzahlungen addiert werden.
| Berechnung | Wie viel? | Was? |
|---|---|---|
| 2.441,17 Euro | Lohnsteuer für laufende Bezüge | |
| plus | 237,96 Euro | Lohnsteuer für Sonderzahlungen |
| ergibt | 2.679,13 Euro | Jahreslohnsteuer |
6. Schritt
Zieht man nun die während des Jahres bereits einbehaltene Lohnsteuer ab, so kommt man zur Lohnsteuernachforderung.
| Berechnung | Wie viel? | Was? |
|---|---|---|
| 2.679,13 Euro | Jahreslohnsteuer | |
| minus | 832,08 Euro (69,34 Euro x 12) | bereits bezahlte Lohnsteuer für laufende Bezüge |
| minus | 168,91 Euro | bereits bezahlte Lohnsteuer für Sonderzahlungen |
| ergibt | 1.678,14 Euro | Steuernachforderung |
Daraus ergibt sich also eine Steuernachforderung 1.678,14 Euro für das gesamte Kalenderjahr 2026. Sollte die Angestellte in diesem Beispiel noch weitere Ausgaben bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung geltend machen können, wird die Steuernachforderung im entsprechenden Ausmaß kleiner.
Downloads
Broschüren
- Checkliste Arbeitnehmerveranlagung 2025 (Stand Oktober) (0,3 MB - pdf)
- Steuer sparen 2026 (4,0 MB - pdf)
- Steuer sparen 2025 (2,1 MB - pdf)
- Steuer sparen 2024 (2,2 MB - pdf)
- Steuer sparen 2023 (5,6 MB - pdf)
- Steuer sparen 2022 (5,4 MB - pdf)
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