Pension & Zuverdienst
Sie bekommen eine Pension und wollen etwas dazuverdienen? Ob und wie sich ein Zuverdienst auf Ihre Pension auswirkt, hängt vor allem von der Art der Pension ab. Auch bei Steuer und Sozialversicherung gibt es einiges zu beachten.
Steuer: Pension und Zuverdienst werden zusammengerechnet
Beziehen Sie gleichzeitig eine Pension und Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis – etwa neben einer Witwen- oder Witwerpension –, werden die Bezüge für die jährliche Steuerberechnung zusammengerechnet.
Dazu werden die laufenden Löhne bzw. Gehälter und die Pension – jeweils ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld – addiert. Davon werden unter anderem die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
Beträgt Ihr Jahreseinkommen insgesamt höchstens 14.769 Euro (2026), müssen Sie grundsätzlich mit keiner Steuernachzahlung rechnen. 2025 lag diese Grenze bei 14.517 Euro.
Liegt Ihr Einkommen darüber, kann es zu einer Steuernachforderung kommen. Wie hoch diese ausfällt, hängt von Ihrem gesamten Jahreseinkommen und der bereits bezahlten Lohnsteuer ab.
Mit dem AK Zuverdienstrechner können Sie prüfen, ob und in welcher Höhe eine Steuernachzahlung zu erwarten ist.
Achtung
Wie viel Sie dazuverdienen dürfen, ohne dass Ihre Pension gekürzt wird oder wegfällt, hängt von der jeweiligen Pensionsart ab.Zuverdienst bei „Frühpension“
Beziehen Sie eine vorzeitige Alterspension – etwa eine Korridorpension, eine Pension nach der „Hacklerregelung“ oder eine Schwerarbeitspension – vor dem Regelpensionsalter, dürfen Sie grundsätzlich nur geringfügig dazuverdienen.
Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt 2026 551,10 Euro pro Monat.
Bei einer geringfügigen Beschäftigung können zusätzlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld zustehen. Die Geringfügigkeitsgrenze wird dadurch nicht überschritten, wenn diese Beträge am Lohnzettel korrekt als Sonderzahlungen ausgewiesen sind.
Kleine Überschreitung bleibt möglich
Die Korridorpension, die Pension nach der „Hacklerregelung“ oder die Schwerarbeitspension fällt bei einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze erst dann weg, wenn der Überschreitungsbetrag im Kalenderjahr 40 % der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
2026 sind das 220,44 Euro.
Zuverdienst bei Pension aus gesundheitlichen Gründen
Bei einer Pension aus gesundheitlichen Gründen – also einer Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension – muss die bisherige Erwerbstätigkeit bei Pensionsantritt grundsätzlich aufgegeben werden.
Beginnen Sie danach ein neues Dienstverhältnis oder eine neue Erwerbstätigkeit, wird Einkommen nur dann auf die Pension angerechnet, wenn
- das Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro monatlich (2026) liegt und
- das Gesamteinkommen aus Pension und Erwerbstätigkeit 1.599,99 Euro brutto übersteigt.
Für die Kürzung gelten folgende Stufen:
- bis 1.599,99 Euro: keine Kürzung
- über 1.599,99 bis 2.400,09 Euro: 30 % des darüberliegenden Anteils
- über 2.400,09 bis 3.199,99 Euro: 40 % des in diese Stufe fallenden Anteils
- über 3.199,99 Euro: 50 % des darüberliegenden Anteils
Der Anrechnungsbetrag darf insgesamt weder 50 % der Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.
Umwandlung in eine Alterspension
Eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension kann in eine Alterspension umgewandelt werden. Ab dem Regelpensionsalter gelten dann keine Zuverdienstgrenzen mehr.
Wichtig
Was gilt bei der Sozialversicherung?
Bei einem Arbeitsverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze werden die Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich bereits laufend vom Entgelt abgezogen.
Zusätzliche Beiträge zur Pensionsversicherung sind aber nicht verloren: Bei einer Eigenpension können sie die Pension durch einen besonderen Steigerungsbetrag erhöhen.
Beispiel: Gehalt plus Witwenpension
Eine Angestellte verdient 2.750 Euro brutto im Monat und erhält zusätzlich eine Witwenpension von 670 Euro brutto.
| Monatlicher Bezug | Sozialversicherung | Lohnsteuer |
|---|---|---|
| Gehalt: 2.750 Euro | 496,93 Euro | 230,10 Euro |
| Witwenpension: 670 Euro | 40,20 Euro | 0 Euro |
Für die jährliche Steuerberechnung werden Gehalt und Pension zusammengerechnet. Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden gesondert besteuert und bleiben in dieser vereinfachten Berechnung außer Ansatz.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Laufende Bruttobezüge: (2.750 + 670 Euro) × 12 | 41.040 Euro |
| minus SV-Beiträge aus dem Arbeitsverhältnis | 5.963,16 Euro |
| minus SV-Beiträge von der Pension | 482,40 Euro |
| minus Werbungskostenpauschale | 132 Euro |
| Einkommen | 34.462,44 Euro |
Das steuerpflichtige Einkommen beträgt in diesem Beispiel somit 34.462,44 Euro. Weitere Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen können das steuerpflichtige Einkommen noch vermindern.
Tipp
Downloads
Broschüren
- Checkliste Arbeitnehmerveranlagung 2025 (Stand Oktober) (0,3 MB - pdf)
- Steuer sparen 2026 (4,0 MB - pdf)
- Steuer sparen 2025 (2,1 MB - pdf)
- Steuer sparen 2024 (2,2 MB - pdf)
- Steuer sparen 2023 (5,6 MB - pdf)
- Steuer sparen 2022 (5,4 MB - pdf)
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