Kindermehrbetrag
Der Kindermehrbetrag ist ein Erhöhungsbetrag für AlleinverdienerInnen oder AlleinerzieherInnen mit geringem Einkommen.
Für Familien gibt es Absetzbeträge, um die sich die Lohnsteuer verringert. Außerdem profitieren Eltern vom Kinderfreibetrag. Hier ein Überblick:
Der Absetzbetrag für Alleinerziehende steht Ihnen zu, wenn Sie
Als AlleinverdienerIn gelten Sie im Steuerrecht, wenn Sie drei Voraussetzungen erfüllen:
Bruttojahresbezug (inkl. Sonderzahlungen) | |
---|---|
minus | steuerfreie Sonderzahlungen bis zur Höhe von max. 2.100 € |
minus | steuerfreie Zulagen und Zuschläge |
minus | Sozialversicherungsbeiträge |
minus | Gewerkschaftsbeiträge |
minus | Pendlerpauschale |
minus | Werbungskosten (mindestens das Pauschale von 132 €) |
plus | Wochengeld und Abfertigungen |
ergibt | Einkommen für den AVAB |
Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld oder Ausbildungs- und Förderbeihilfe des AMS, Notstandshilfe, Unterhaltsleistungen und Familienbeihilfe spielen keine Rolle. Das Wochengeld muss allerdings in die Berechnung des Einkommens mit einbezogen werden.
Mit dem Alleinverdienerabsetzbetrag oder dem Alleinerzieherabsetzbetrag verringert sich Ihre Lohnsteuer einmalig im Jahr um folgende Beträge:
Für Kinder, die im EU/EWR-Raum oder in der Schweiz leben, wird der Alleinverdienerabsetzbetrag an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Die entsprechenden Werte werden vom Finanzministerium per Verordnung kundgemacht. Für Kinder in Drittstaaten gibt es keinen Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag. Mehr Infos dazu finden Sie hier.
Beide Absetzbeträge können Sie entweder in Ihrer Firma oder im Nachhinein über die ArbeitnehmerInnenveranlagung beantragen.
Wenn Sie den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag schon in der Firma beantragt haben, müssen Sie das entsprechende Feld in der ArbeitnehmerInnenveranlagung trotzdem nochmals ankreuzen, damit das Finanzamt weiß, dass Ihnen der Absetzbetrag im betreffenden Kalenderjahr zusteht!
Sie bekommen den AEAB oder den AVAB über die ArbeitnehmerInnenveranlagung als Negativsteuer erstattet,
Für Eltern, deren gemeinsames Jahreseinkommen 55.000 € im Jahr nicht übersteigt, gibt es einen Mehrkindzuschlag von 20 € im Monat für das dritte und jedes weitere Kind, für das sie Familienbeihilfe beziehen. Die Einkommen der Eltern werden nur dann zusammengerechnet, wenn sie in diesem Kalenderjahr länger als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
Den Mehrkindzuschlag bekommt man über die ArbeitnehmerInnenveranlagung.
Mit dem Formular L1k können Sie folgende Ausgaben ("Außergewöhnliche Belastungen") in die ArbeitnehmerInnenveranlagung mit einbeziehen:
Zahlen Sie für Kinder, die nicht im selbe Haushalt leben, nachweislich den gesetzlichen Unterhalt, können Sie einen Unterhaltsabsetzbetrag bei der Steuer geltend machen.
Der volle UHAB steht Ihnen für das Kalenderjahr dann zu, wenn Sie den Unterhalt z. B. aufgrund eines Gerichtsurteils, eines gerichtlichen oder behördlichen Vergleichs oder einer außerbehördlichen Vereinbarung in vollem Umfang für das Kalenderjahr geleistet haben.
Ist das nicht der Fall, gewährt man Ihnen den UHAB nur für die Anzahl an Monaten, für die Sie rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erreichen.
Gibt es für die Höhe der Unterhaltsleistung weder ein Gerichtsurteil noch eine außerbehördliche Einigung (schriftlicher Vertrag), gilt Folgendes:
Der UHAB kann nur berücksichtigt werden, wenn es eine schriftliche Bestätigung von der empfangsberechtigten Person gibt, aus der die Höhe des vereinbarten Unterhalts hervorgeht.
Wenn Sie Naturunterhalt leisten, müssen Sie das schriftlich durch eine vertragliche Vereinbarung oder durch eine Bestätigung des anderen Elternteils nachweisen.
Für jedes Kind, für das mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wird, gibt es einen Freibetrag von 440 € jährlich. Machen beide Elternteile den Kinderfreibetrag bei Ihrer ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend, beträgt er pro Elternteil 300 € jährlich. Dies ist nur dann sinnvoll, wenn beide Elternteile Lohnsteuer bezahlen. Steht ihnen mehr als 6 Monate im Kalenderjahr der Unterhaltsabsetzbetrag zu, dann können Sie auch den Kinderfreibetrag in Höhe von 300 € geltend machen.
Bis 2015 betrug der Kinderfreibetrag 220 €. Bei einer Aufteilung des Kinderfreibetrags betrug dieser 132 € für jeden Elternteil.
Die folgenden Regelungen gelten nur bis inklusive des Steuerjahres 2018. Seit 2019 gibt es den Familienbonus bzw. der Kindermehrbetrag anstelle der Kinderbetreuungskosten und des Kinderfreibetrage.
Von den Kosten für Kinderbetreuung inklusive Verpflegung kann man unter folgenden Voraussetzungen bis zu 2.300 € pro Kind absetzen:
Wenn sich die Elternteile die Betreuungskosten für ein Kind teilen, können diese auch bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung aufgeteilt werden und zwar in dem Verhältnis, in dem die Eltern die Kosten getragen haben. Insgesamt können maximal 2.300 € pro Kind berücksichtigt werden.
Für Alleinerziehende gelten Sonderregelungen. Sie können die Kinderbetreuungskosten inkl. Verpflegung wie folgt absetzen:
ihrer Kinder Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt abzusetzen, und zwar längstens bis zum Ende der Schulpflicht.
Wird für ein unterhaltsberechtigtes Kind, das sich ständig außerhalb des EU-Raumes, der Schweiz, Island, Liechtenstein oder Norwegen aufhält, Unterhalt bezahlt, können pro Monat 50 € oder der halbe Unterhalt berücksichtigt werden, der im jeweiligen Land angemessen ist.
Sofern es im Umkreis Ihres Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gibt und Ihr Kind eine Schule, Universität oder Lehrstelle in einiger Entfernung besuchen muss, kann für jeden angefangenen Monat ein Freibetrag von 110 € monatlich geltend gemacht werden. Dauert die Ausbildung das ganze Kalenderjahr, ist der Freibetrag auch für die Ferienzeit abschreibbar. Dabei kommt es aber auf die Entfernung der Ausbildungsstätte vom Wohnort an:
Die Krankheitskosten für Kinder, die Sie bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung berücksichtigen können, hängen vom Grad der Behinderung des Kindes ab:
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