Pendlerhilfe des Landes Niederösterreich
Das Land Niederösterreich unterstützt Pendler:innen für Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnort und Arbeitsstätte.
Die Antragstellung für 2023 kann ab 01.01.2024 erfolgen.
Achtung
Die Pendlerhilfe ist nicht dasselbe wie das Pendlerpauschale und muss unabhängig davon beantragt werden. Die Pendlerhilfe und das Pendlerpauschale werden auch nicht miteinander gegenverrechnet.
Mehr Infos auf: noe.gv.at
Voraussetzungen
Das Land Niederösterreich hat genaue Bedingungen für die Gewährung der Pendlerhilfe festgesetzt.
Hauptwohnsitz
Der Hauptwohnsitz der/des Antragstellenden muss in Niederösterreich liegen. Der Dienstort kann auch in einem anderen Bundesland liegen.
Regelmäßiges Pendeln
Die Pendlerhilfe können jene ArbeitnehmerInnen beantragen, die mindestens einmal pro Woche oder öfter zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte pendeln müssen.
Entfernung zur Arbeitsstätte
Die Mindestentfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte muss mindestens 25 Kilometer betragen. Die einfache Wegstrecke zählt.
Höchstgrenze für monatliches Bruttoeinkommen
Bestimmte Einkommensgrenzen dürfen für den Erhalt der Pendlerhilfe nicht überschritten werden.
Zum Einkommen zählen Gehälter, Löhne, Pensionen, Kranken-, Wochen- und Kinderbetreuungsgeld, AMS-Bezüge und Unterhalt (Alimente).
Haushaltsgröße | Einkommensgrenze |
---|---|
Einpersonenhaushalt | 2.000 Euro |
Alleinerziehende Elternteile mit 1 Kind | 3.600 Euro |
Ehepaar oder Lebensgemeinschaft ohne Kinder | 3.600 Euro |
Ehepaar oder Lebensgemeinschaft mit 1 Kind | 4.400 Euro |
für jedes weitere Kind zusätzlich | 800 Euro |
Eigene Kosten
Arbeitnehmer:innen, die für die Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte unentgeltlich ein Firmenauto oder einen Firmenbus zur Verfügung haben, erhalten keine Pendlerhilfe.
Wird vom Dienstgeber ein Fahrtkostenzuschuss, Wegegeld oder Kilometergeld für die Fahrten zur Arbeit gewährt, werden diese von der Pendlerhilfe abgezogen.
Antragstellung und Frist
Die Antragstellung ist ausschließlich über einen Online-Antrag möglich!