Pendlerhilfe des Landes Niederösterreich
Das Land Niederösterreich unterstützt Pendler:innen für die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte mit der NÖ Pendlerhilfe.
Der Antrag ist rückwirkend für das vergangene Jahr zu stellen. Das heißt, aktuell kann im Zeitraum von 01.03.2026 bis 31.10.2026 ein Antrag für das Jahr 2025 eingebracht werden.
Achtung
Die Pendlerhilfe ist nicht dasselbe wie das Pendlerpauschale und muss unabhängig davon beantragt werden. Die Pendlerhilfe und das Pendlerpauschale werden auch nicht miteinander gegenverrechnet.
Mehr Infos auf: noe.gv.at
Höhe der Unterstützung
Die Pendlerhilfe wird ausgehend von der einfachen Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte ermittelt. Hierfür wird eine angepasste Version des Routenplaners „AnachB“ verwendet. Herangezogen wird die kürzeste Strecke in Straßenkilometern. Pro Tageskilometer (jeweils für Hin- und Rückfahrt) können 4 Euro gewährt werden. Bei nachweislicher Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel durch die Vorlage einer personenbezogenen Jahreskarte wird die Pendlerhilfe um 20 Prozent durch den „ÖKO-Bonus“ erhöht.
Der Förderbetrag ist mit höchstens 1.000 Euro pro Jahr bzw. 1.200 Euro pro Jahr (ÖKO-Bonus) begrenzt.
Zeiten der Arbeitsunterbrechung (z.B. Krankenstand, Weiterbildungskurse, Karenzurlaub), die durchgehend länger als einen Monat dauern, verringern die Pendlerhilfe anteilig.
Voraussetzungen
Das Land Niederösterreich hat genaue Bedingungen für die Gewährung der Pendlerhilfe festgesetzt.
Hauptwohnsitz
Der Hauptwohnsitz der/des Antragstellenden muss in Niederösterreich liegen. Der Dienstort kann auch in einem anderen Bundesland liegen.
Regelmäßiges Pendeln
Die Pendlerhilfe können jene Arbeitnehmer:innen beantragen, die mindestens einmal pro Woche oder öfter zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte pendeln müssen. Je nach Ausmaß der wöchentlichen Fahrten erhält man die Förderung anteilsmäßig:
- 1 Fahrt pro Woche: 20 Prozent der Pendlerhilfe
- 2 Fahrten pro Woche: 40 Prozent der Pendlerhilfe
- 3 Fahrten pro Woche: 60 Prozent der Pendlerhilfe
- 4 Fahrten pro Woche: 80 Prozent der Pendlerhilfe
- 5 bis 7 Fahrten pro Woche: 100 Prozent der Pendlerhilfe
Entfernung zur Arbeitsstätte
Die Mindestentfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte muss 40 Kilometer betragen. Die einfache Wegstrecke zählt.
Sind die übrigen Fördervoraussetzungen erfüllt und die einfache Wegstrecke beträgt weniger als 40 km, aber mehr als 25 km, können Pendler:innen den NÖ Pendlerausgleichsbetrag in der Höhe von einmalig bis zu 160 Euro erhalten.
Höchstgrenze für monatliches Bruttoeinkommen
Bestimmte Einkommensgrenzen dürfen für den Erhalt der Pendlerhilfe nicht überschritten werden. Maßgeblich ist das monatliche Brutto-Haushaltseinkommen in dem Jahr, für das die NÖ Pendlerhilfe beantragt wird. Eine Erklärung zur Einkommensberechnung ist auf der Infoseite des Landes NÖ abrufbar.
Zum Einkommen zählen Gehälter, Löhne, Pensionen, Kranken-, Wochen- und Kinderbetreuungsgeld, AMS-Bezüge und Unterhalt (Alimente) der Antrag stellenden Person und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.
| Haushaltsgröße | Einkommensgrenze |
|---|---|
| Einpersonenhaushalt | 2.200 Euro |
| Alleinerziehende Elternteile mit 1 Kind | 3.960 Euro |
| Ehepaar oder Lebensgemeinschaft ohne Kinder | 3.960 Euro |
| Ehepaar oder Lebensgemeinschaft mit 1 Kind | 4.840 Euro |
| für jedes weitere Kind zusätzlich | 880 Euro |
Eigene Kosten
Arbeitnehmer:innen, die für die Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte unentgeltlich ein Firmenauto oder einen Firmenbus zur Verfügung haben, erhalten keine Pendlerhilfe.
Wird vom Dienstgeber ein Fahrtkostenzuschuss, Wegegeld oder Kilometergeld für die Fahrten zur Arbeit gewährt, werden diese von der Pendlerhilfe abgezogen.
Antragstellung
Die Antragstellung ist ausschließlich über einen Online-Antrag möglich!
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