Anträge an das Finanzamt

Sie haben nach Ihrer Arbeitnehmer:innenveranlagung (ANV) einen falsch berechneten Ein­kommen­steuer­be­scheid oder eine unerwartet hohe Steuernachforderung erhalten, die Sie nicht sofort bezahlen können?

In diesem Fall haben Sie verschiedene Möglichkeiten, die Korrektur des Bescheides oder eine Zahlungserleichterung beim Finanzamt zu beantragen.

Tipp

Entsprechende Vorlagen und Beispiele finden Sie bei unseren Musterbriefen.

Beschwerde

Haben Sie zum Beispiel vergessen, bei der ANV etwas geltend zu machen, oder wurde etwas nicht berücksichtigt, dann können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides eine Beschwerde beim Finanzamt Österreich einbringen.

Achtung!

Wenn Sie einen Zugang zu FinanzOnline haben, dann erhalten Sie Ihre Bescheide automatisch über FinanzOnline. Ab dem Zeitpunkt, in dem der Bescheid in den "Nachrichten" hinterlegt ist, beginnt die Beschwerdefrist von einem Monat zu laufen. Sie können aber eine Email-Adresse in FinanzOnline angeben, und beantragen, dass Sie benachrichtigt werden, wenn etwas in den Nachrichten hinterlegt wird. Außerdem haben Sie die Möglichkeit auf die elektronische Zustellung zu verzichten, damit Sie Ihre Bescheide wieder per Post zugestellt bekommen.

Wichtig!

Diese Beschwerde muss folgende Punkte beinhalten:

  • Bezeichnung des Bescheides gegen den sich die Beschwerde richtet,
  • Erklärung in welchen Punkten der Bescheid als falsch erachtet wird,
  • Erklärung welche Änderungen beantragt werden und
  • Begründung für die beantragten Änderungen

Tipp: Eine Mustervorlage der Beschwerde finden Sie hier.

Nach der Bearbeitung der Beschwerde schickt Ihnen das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung zu. Zu beachten ist im Zusammenhang mit einer Beschwerde aber, dass durch sie die Zahlfrist für eine Steuernachforderung nicht unterbrochen wird. Das bedeutet, dass Sie eine Steuernachforderung auch dann bezahlen müssen, wenn Sie eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid einlegen. Allerdings haben Sie die Möglichkeit die Nachforderung bis zur Entscheidung über die Beschwerde aussetzen zu lassen. Dafür müssen Sie einen Aussetzungsantrag stellen.


Aussetzungsantrag

Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung kann bis zur Entscheidung über die Beschwerde gestellt werden. Damit wird die Zahlungsfrist für eine Steuernachforderung solange unterbrochen, bis über Ihre Beschwerde entschieden wurde. Wird Ihrer Beschwerde jedoch nicht stattgegeben und bleibt die Steuernachforderung aufrecht, so werden Ihnen vom Finanzamt Aussetzungszinsen in der Höhe von derzeit 5,88 % (Stand: Dezember 2023) verrechnet. Allerdings werden Ihnen diese erst vorgeschrieben, wenn sie mindestens 50 Euro betragen. 

Vorlageantrag

Sind Sie mit dem Ergebnis der Beschwerdevorentscheidung nicht einverstanden, dann haben Sie innerhalb eines Monats ab Zustellung die Möglichkeit, an das Finanzamt einen schriftlichen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch die zweite Instanz, dem Bundesfinanzgericht (BFG), zu stellen. Auch im Zusammenhang mit einem Vorlageantrag kann ein Aussetzungsantrag gestellt werden. Einzubringen ist der Antrag jedenfalls beim Finanzamt Österreich.

Das BFG entscheidet über Ihre Beschwerde mit einem Beschluss oder einem Erkenntnis. Diese Entscheidung können Sie nur noch unter bestimmten Voraussetzungen mittels einer kostenpflichtigen Revision beim Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof (VwGH oder VfGH) bekämpfen. Eine solche Revision kann ausschließlich eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt vornehmen und muss innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Beschlusses bzw. Erkenntnisses eingebracht werden.

Zurückziehen der Arbeitnehmer:innenveranlagung

Wenn Sie keine der Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung erfüllen, dann handelt es sich bei Ihrer ANV um eine Antragsveranlagung. Ob es sich bei einer ANV um eine Pflichtveranlagung handelt erfahren Sie hier. Kommt es im Zuge einer Antragsveranlagung zu einer Steuernachforderung, dann können Sie den Antrag auf ANV innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides mit einer Beschwerde zurückziehen. Vergessen Sie aber nicht auch gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung zu stellen, da ansonsten die Steuernachforderung aufrecht bleibt und bis zum Fälligkeitstag zu bezahlen ist.

Bescheidaufhebung

Kommt weder eine Beschwerde noch eine Wiederaufnahme in Betracht, dann kann unter Umständen ein Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides gestellt werden. Dieser ist innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Einkommensteuerbescheides beim Finanzamt Österreich einzureichen.

Voraussetzung für eine Bescheidaufhebung ist allerdings, dass der Spruch des Bescheides nachgewiesenermaßen unrichtig ist, z.B. weil Ihnen Frei- oder Absetzbeträge ohne oder mit einer falschen Begründung abgelehnt wurden. Ob das Veranlagungsverfahren wieder aufgerollt wird, ist eine Ermessensentscheidung des Finanzamtes. Das Finanzamt kann eine Bescheidaufhebung unter Umständen auch ablehnen.

Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens

Kommen neue Tatsachen zum Vorschein (z.B. das Sozialministeriumservice bestätigt Ihnen rückwirkend eine mindestens 25%ige Erwerbsminderung), dann kann ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt werden. Der Antrag auf Wiederaufnahme muss innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden der neuen Tatsache beim Finanzamt eingereicht werden.

Ist jedoch keine neue Tatsache hervorgekommen, sondern haben Sie erst später von bestimmten Abschreibmöglichkeiten erfahren oder vergessen diese bei Ihrer ANV geltend zu machen, dann ist das grundsätzlich kein Wiederaufnahmegrund. In solchen Fällen liegt es im Ermessen des Finanzamtes, ob Ihr Veranlagungsverfahren neu aufgerollt wird.

Herabsetzen der Vorauszahlungen

Wenn Sie neben Ihrem Dienstverhältnis einer Nebenbeschäftigung nachgehen und deshalb im vergangenen Jahr eine Steuernachzahlung hatten, dann schreibt Ihnen das Finanzamt auch bereits für das laufende Jahr die Steuer vor. Für die Berechnung des Vorauszahlungsbetrags wird die Steuernachforderung aus dem Vorjahr um 4 % erhöht.

Die Vorauszahlung wird jedoch nur vorgeschrieben, wenn sie mindestens 300 Euro im Jahr beträgt. Außerdem muss nicht der gesamte Betrag auf einmal bezahlt werden. Sie bekommen alle drei Monate (am 15.2., 15.5., 15.8., 15.11.) jeweils ein Viertel zur Zahlung vorgeschrieben. Diese Vorauszahlungen werden Ihnen dann im Rahmen der Arbeitnehmer:innenveranlagung für das laufende Jahr angerechnet.

Beispiel

Sie haben aufgrund einer Nebenbeschäftigung für das Vorjahr eine Steuernachzahlung von 496 Euro. Die Vorauszahlung für das laufende Jahr beträgt insgesamt 516 Euro (496 Euro + 4%), wobei alle drei Monate jeweils 129 Euro zu zahlen sind. Bei der nächsten ANV werden Ihnen die bereits vorgeschriebenen 516 Euro auf die aktuelle Lohnsteuer angerechnet.

Fällt Ihre Nebenbeschäftigung weg oder reduziert sich Ihr Einkommen, z.B. weil Sie Ihre Arbeitszeit verringern, so können Sie bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres einen formlosen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen stellen.

Raten- oder Stundungsansuchen

Wenn die Steuernachforderung korrekt ist, Sie diese allerdings nicht bis zur vom Finanzamt gesetzten Frist bezahlen können, dann können Sie ein Raten- oder Stundungsansuchen stellen.

Wichtig ist jedoch, dass Sie begründen, weshalb die sofortige Zahlung der Nachforderung mit erheblichen Härten verbunden ist (z.B. Unterhaltsverpflichtungen, geringes monatliches Nettoeinkommen, …). Außerdem müssen Sie dem Finanzamt glaubhaft machen, dass Sie jedenfalls die gesamte Nachforderung bezahlen werden.

  • Mit einem Ratenansuchen beantragen Sie die Zahlung der Nachforderung in Teilbeträgen. Im Rahmen des Ansuchens ist daher anzugeben, wie hoch der monatliche Betrag sein soll. Es ist zu beachten, dass die Steuerschuld auf höchstens 12 Monatsraten aufgeteilt werden kann.
  • Beim Stundungsansuchen ersuchen Sie, die Zahlung auf einen späteren Zeitpunkt aufzuschieben. Es ist daher anzuführen, zu welchem Zeitpunkt die Zahlung erfolgen soll (z.B. am 30. Juni, da dann der Urlaubszuschuss ausbezahlt wird).

In beiden Fällen fallen bei einer Steuernachforderung von mehr als 750 Euro auch Stundungszinsen an. Diese betragen derzeit 5,88 % (Stand: Dezember 2023) und werden erst ab einem Betrag von insgesamt 50 Euro vorgeschrieben.

Fehlender Jahreslohnzettel

Gelegentlich kommt es vor, dass die ANV wegen fehlender Jahreslohnzettel nicht durchgeführt werden kann. Grundsätzlich hat Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber dem Finanzamt bis Ende Februar des Folgejahres einen Jahreslohnzettel zu übermitteln. Sollte die Firma in der Zwischenzeit insolvent geworden sein, dann muss die zuständige Insolvenzverwalterin oder der zuständige Insolvenzverwalter diesen Jahreslohnzettel ans Finanzamt übermitteln.

Kommen jedoch Arbeitgeber:innen oder In­sol­venz­ver­walt­er:innen dieser Verpflichtung nicht nach, dann sollten Sie diese zunächst an diese Aufgabe erinnern. Führt das nicht zum Erfolg, dann können Sie das Finanzamt schriftlich dazu auffordern, dass von Amts wegen der Jahreslohnzettel bei der säumigen Firma beschafft oder selbst erstellt wird. Es ist dabei hilfreich, wenn Sie der schriftlichen Aufforderung die monatlichen Lohnabrechnungen in Kopie beilegen. Wurde Ihnen ein Jahreslohnzettel ausgehändigt, dann sollten Sie diesen ebenfalls der Aufforderung beilegen.

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