Kindermehrbetrag
Verdienen Sie so wenig, dass Sie keine Lohnsteuer bezahlen, wirkt sich der Familienbonus Plus für Ihr Kind nicht aus, da dieser nicht als Negativsteuer ausbezahlt wird.
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie jedoch den Kindermehrbetrag als Negativsteuer:
Voraussetzungen für die Veranlagungen 2019 bis 2021
Alleinverdienende und Alleinerziehende mit einem geringen Einkommen, die wenig bzw. keine Lohn- oder Einkommensteuer zahlen, erhalten in der Veranlagung für die Jahre 2019 bis 2021 einen Kindermehrbetrag in Höhe von bis zu 250 Euro jährlich pro Kind.
Der Kindermehrbetrag steht zu, wenn:
- Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag besteht,
- für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr Familienbeihilfe zusteht und
- die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge weniger als 250 Euro pro Kind beträgt.
Die Höhe des Kindermehrbetrages ergibt sich aus der Differenz zwischen der errechneten Einkommensteuer (vor Abzug der Absetzbeträge) und 250 Euro pro Kind.
Wird für 330 oder mehr Tage im Jahr Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen, steht der Kindermehrbetrag nicht zu.
Voraussetzungen für die Veranlagungen ab 2022
Den Kindermehrbetrag erhalten Sie, wenn Sie an mindestens 30 Tage steuerpflichtige, aktive Einkünfte, z.B.: aus einer Anstellung oder einem freien Dienstvertrag, erzielt haben und sich der Familienbonus Plus bei Ihnen nicht voll auswirkt.
Zudem muss eine der Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Anspruch auf Alleinverdiener-oder Alleinerzieherabsetzbetrag
Oder
2. Ihr Partner/Ihre Partnerin verdient auch so wenig, dass der Familienbonus Plus gar keine bzw. nicht die volle Auswirkung hat. Erfüllen sowohl Sie als auch Ihre Partnerin/Ihr Partner die Voraussetzungen, erhält die Person den Kindermehrbetrag, die die Familienbeihilfe erhält.
Oder
3. Es wurden im gesamten Jahr 2022 Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder Pflegekarenzgeld bezogen.
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