Kindermehrbetrag
Der Kindermehrbetrag ist ein Erhöhungsbetrag für AlleinverdienerInnen oder AlleinerzieherInnen mit geringem Einkommen. Den Kindermehrbetrag kann man ausschließlich über die ArbeitnehmerInnenveranlagung (ANV) erhalten.
Höhe
Für jedes Kind erhalten geringverdienende Alleinverdiener:innen bzw Alleinerzieher:innen maxima € 250* Kindermehrbetrag bis zum Kalenderjahr 2021.
Ab dem Kalenderjahr 2022 erhöht sich der Kindermehrbetrag auf maximal € 350*.
Errechnet sich jedoch eine Steuer nach Tarif, wird diese vom Kindermehrbetrag in Abzug gebracht.
Ab dem Kalenderjahr 2023 erhöht sich der Kindermehrbetrag auf maximal € 450 pro Kind.
*) Indexierung: Für Kinder, die den ständigen Aufenthalt außerhalb von Österreich, aber innerhalb der EU, EWR bzw. Schweiz haben, wird die Höhe des Familienbonus vom Preisniveau des Aufenthaltslandes bestimmt.
Voraussetzungen bis zum Kalenderjahr 2021
- Anspruch auf Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
d.h. mehr als 6 Monate Bezug von Familienbeihilfe für jedes Kind - Bezug von Sozialleistungen an weniger als 330 Tage** im Kalenderjahr
z.B. Mindestsicherung, AMS-Bezug od. Krankengeld statt AMS-Bezug
Voraussetzungen ab dem Kalenderjahr 2022
- Steuerpflichtige Einkünfte gem. § 2 Abs. 3 Z1 zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr
ODER
- Ganzjährig Leistungen aus dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder Pflegekarenzgeld
ACHTUNG!
Die Differenz zwischen 450 Euro und der Einkommensteuer ist als
Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn
- der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder
- sich auch beim (Ehe)Partner gemäß eine Einkommensteuer unter 450 Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag
**) Hinweis zur 330-Tage-Regelung
Auch Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit sind für den Anspruch auf Kindermehrbetrag schädlich.Sogenannte „Aufstocker“ (ArbeitnehmerInnen mit zusätzlicher Mindestsicherung bis zum Existenzminimum) erhalten ebenfalls keinen Kindermehrbetrag, wenn die Aufstockung an 330 Tagen im Kalenderjahr bezogen wird.
Der Kindermehrbetrag gebührt für:
- 1 Kind, wenn das Einkommen unter € 12.000 liegt
- 2 Kindern, wenn das Einkommen unter € 13.000 liegt
- 3 Kindern, wenn das Einkommen unter € 14.000 liegt usw.
Unter „Einkommen“ ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer zu verstehen.
D.h. Brutto-Jahresbezüge ohne Urlaubs und Weihnachtsgeld abzüglich Sozialversicherungsbeiträge und allfälliger Werbungskosten (Pendlerpauschale, etc).
Berechnungsbeispiel
Einem Angestellten gebührt AVAB für 3 Kinder und Familienbonus. Sein Einkommen beträgt € 13.600. Beim Dienstgeber wurden € 250 Lohnsteuer abgezogen.
Lösung
Berechnung des Kindermehrbetrages | |
---|---|
3 x 250 = | 750 |
abzüglich Steuer nach Tarif | - 650 |
Kindermehrbetrag | = 100 |
Berechnung der Gesamtgutschrift | |
---|---|
Einkommen | 13.600 |
-> 0% von 11.000 | 0 |
-> 25% von 2.600 | 650 |
Steuer nach Tarif | 650 |
Familienbonus | - 650 |
Verkehrsabsetzbetrag | - 400 |
Alleinverdienerabsetzbetrag | - 889 |
Kindermehrbetrag | - 100 |
Tatsächliche Steuer | - 1.389 |
Bezahlte Lohnsteuer | - 250 |
Gutschrift | - 1.639 |
Die Steuer nach Tarif beträgt € 650 (= 25% v. 2.600). Der Familienbonus wird in dieser Höhe in Abzug gebracht, der Verkehrsabsetzbetrag und der AVAB gebühren als Negativsteuer.
Zusätzlich erhält er einen Kindermehrbetrag von € 100 als Differenz auf € 750 (= 3 Kinder à € 250) für drei Kinder.
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