Beschäftigungsformen und -kombinationen
Ein freier Dienstvertrag kommt selten allein. Wann müssen Sie Sozialversicherungsbeiträge für die Einkünfte aus einem freien Dienstverhältnis zahlen, wenn Sie verschiedenartige Beschäftigungen parallel ausüben oder sich zu Studium, Anstellung oder Pension etwas dazuverdienen? Hier ein Überblick über gängige Beschäftigungsformen und -kombinationen:
Ausschließlich freier Dienstvertrag
Auch für freie Dienstnehmer:innen gilt die Geringfügigkeitsgrenze von 518,44 Euro (2024) monatlich. Verdienen Sie auf Basis freier Dienstverträge mehr, entsteht Vollversicherungspflicht. Das heißt, Sie sind kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert. Verdienen Sie weniger, besteht nur eine Teilversicherung in der Unfallversicherung. In beiden Fällen führt der bzw. die Auftraggeber:in die Sozialversicherungsbeiträge für Sie ab.
Beispiel: Verdienst UNTER der Geringfügigkeitsgrenze
Ein angehender Logopäde arbeitet neben seiner Ausbildung an der Fachhochschule als Sprachtrainer auf Grundlage eines freien Dienstvertrages und verdient pro Monat 320 Euro. Aufgrund der Entgelthöhe ist er nur unfallversichert. Der Logopäde kann aber eine freiwillige Selbstversicherung nach § 19a ASVG bei der Österreichischen Gesundheitskasse abschließen und sich damit zusätzlich kranken- und pensionsversichern.
Beispiel: Verdienst ÜBER der Geringfügigkeitsgrenze
Der angehende Logopäde arbeitet in einer freien Praxisgemeinschaft auf Basis eines freien Dienstvertrages und bekommt pro Monat 560 Euro bezahlt. Er ist somit sofort vollversichert und daher kranken- , unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert. Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber muss vom Honorar den Sozialversicherungsanteil des freien Dienstnehmers abziehen und an die Sozialversicherung abführen.
Höhe der Sozialversicherungsbeiträge
- Zwischen 14,62 % und17,57 % für Dienstnehmer:innen
- 20,53 % für die Dienstgeber:innen
Meldepflicht
Die Dienstgeber:innen sind verpflichtet, die freien Dienstnehmer:innen bei der Österreichischen Gesundheitskasse anzumelden.
Beitragsgrundlage & Auslagenersätze
Beitragsgrundlage ist das monatliche Entgelt. Achtung! Aufwandersätze (z.B. Kilometergeld oder Diäten) sind beitragsfrei, wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Pauschalierte Auslagenersätze sind sozialversicherungspflichtig!
Echter Dienstvertrag & freier Dienstvertrag
Was passiert, wenn Sie als Angestellte oder Angestellter oder geringfügig Beschäftigte bzw. geringfügig Beschäftigter zusätzlich mit einem freien Dienstvertrag arbeiten? Entscheidend ist, ob die Summe aller Einnahmen (Gehalt, geringfügige Beschäftigung, Einkünfte aus freiem Dienstvertrag) die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 518,44 Euro (2024) übersteigt. Wenn ja, müssen Sie für die Einkünfte aus dem freien Dienstvertrag Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.
Wie bezahle ich Sozialversicherungsbeiträge?
- Wenn die Einnahmen aus dem freien Dienstverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze liegen, zieht Ihr/e Dienstgeber/Dienstgeberin die Sozialversicherungsbeiträge ab.
- Wenn das Entgelt aus dem freien Dienstverhältnis unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt, werden die Sozialversicherungsbeiträge erst nachträglich von der Österreichischen Gesundheitskasse vorgeschrieben. Sie müssen sich also nicht bei der Gesundheitskasse melden - können es aber, wenn Sie eine monatliche Beitragsvorschreibung bevorzugen.
Beispiel
Eine angestellte Journalistin arbeitet nebenbei als freie Dienstnehmerin in einem Fitnessstudio und erhält dafür im Monat 255 Euro. Für diesen Zuverdienst bekommt sie nachträglich von der Sozialversicherung Beiträge in Höhe von 14,62 % des geringfügigen Entgelts vorgeschrieben.
Pension & freier Dienstvertrag
Als Pensionistin oder Pensionist können Sie mit einem freien Dienstvertrag bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen, ohne zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Verdienen Sie darüber, sind die Einkünfte aus dem freien Dienstvertrag sozialversicherungspflichtig und werden von der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber abgeführt. Aber Achtung: die Geringfügigkeitsgrenze gibt es in der Steuer nicht. Wenn Sie in Summe über die Steuergrenze kommen, müssen Sie auch von einem geringfügigen Zuverdienst in der Pension Steuer nachzahlen.
Beispiel
Ein Pensionist erteilt Englisch-Einzeltrainings. Für diese Tätigkeit erhält er pro Monat 190 Euro auf Basis eines freien Dienstvertrages, und zwar zusätzlich zu seiner Pension in Höhe von 1.300 Euro. Für diesen Zuverdienst sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
Geringfügige Beschäftigung & freier Dienstvertrag
Verdienen Sie als freie Dienstnehmerin bzw. freier Dienstnehmer im Monat aufgrund einer Kombination aus einem freien Dienstvertrag und einer geringfügigen Beschäftigung mehr als 518,44 Euro monatlich (Geringfügigkeitsgrenze 2024) werden Ihnen Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben.
Beispiel
Eine Studentin arbeitet in den Sommermonaten (4 Monate) auf Basis eines freien Dienstvertrags für eine Promotionagentur und erhält dafür pro Monat 800 Euro.
Während des gesamten Jahres arbeitet sie als geringfügig Beschäftigte in einem Nachhilfeinstitut und bekommt dafür pro Monat 330 Euro.
Für die Monate in denen sie zwei Beschäftigungen nachgegangen ist und die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat, muss sie Sozialversicherungsbeiträge für das geringfügige Einkommen nachzahlen. Die Nachforderung beträgt 14,62 % des geringfügigen Verdienstes.
Freier Dienstvertrag & Werkvertrag
Bei einem freien Dienstvertrag fallen nur Sozialversicherungsbeiträge an, wenn die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 518,44 Euro (2024) überschritten wird. Soweit diese nicht überschritten wird, ist eine freiwillige Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 19a ASVG zu empfehlen.
Für Einkünfte aus einem Werkvertrag als neue Selbstständige oder neuer Selbstständiger müssen Sie nur dann Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG bezahlen, wenn Sie dabei die Versicherungsgrenze in Höhe von 6.221,28 Euro (2024) mit Ihrem steuerrechtlichen Gewinn überschreiten.
Zur Erreichung der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG bzw. der Versicherungsgrenze nach dem GSVG werden die einzelnen Einkünfte von freien Dienstnehmer:innen und neuen Selbständigen nicht zusammengerechnet. Es erfolgt eine getrennte Betrachtungsweise.