Allgemeines zur Arbeitnehmer:innenveranlagung
Wie funktioniert die Arbeitnehmer:innenveranlagung (ANV) oder "der Steuerausgleich"? Fangen wir bei den Formularen an!
- Für die ANV brauchen Sie das Formular L 1.
- Sie haben Kinder, für die Sie Familienbeihilfe beziehen oder Unterhalt bezahlen? Dann benötigen Sie zusätzlich das Formular L 1k oder L 1k-bF.
- Sie haben außergewöhnliche Belastungen, z.B. Krankheitskosten? Dann brauchen Sie zudem das Formular L 1ab.
- Sie haben Einkünfte ohne inländischen Lohnsteuerabzug, z.B. ausländische Pensionen? Dann müssen Sie zusätzlich das Formular L1i ausfüllen.
Was automatisch gemeldet wird
Folgende Ausgaben werden dem Finanzamt automatisch gemeldet:
- Kirchenbeiträge
- Spenden
- Beiträge für den Nachkauf von Schulzeiten und
- Beiträge für freiwillige Weiterversicherung
- Ab 2022: Öko-Sonderausgaben
- Wollen Sie Kirchenbeiträge oder Beiträge für den Nachkauf von Schulzeiten bzw. die freiwillige Weiterversicherung von Ihrem:Ihrer Partner:in oder Ihren Kindern absetzen, dann müssen Sie das mit dem Formular L1d erklären.
Wo gibt's die Formulare für die ANV?
- Die Formulare erhalten Sie bei jeder Dienststelle des Finanzamtes Österreich. Alternativ können Sie sich die Formulare über die Webseite des Finanzministeriums bestellen. In diesem Fall werden Ihnen die Formulare per Post zugesandt.
- Außerdem besteht die Möglichkeit, die Veranlagung über FinanzOnline einzureichen.
Achtung
Ab dem 1. Oktober 2025 brauchen Sie für den Zugang zu FinanzOnline zusätzlich einen zweiten Sicherheitsfaktor – also mehr Schutz beim Einloggen. Das heißt: Sie brauchen entweder die ID Austria oder eine Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA).
Die bisherigen Zugangsdaten gelten zwar weiter, aber allein damit können Sie sich ab Oktober nicht mehr einloggen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Die Vorteile der Online-Veranlagung sind:
- Entfall des Amtsweges
- kostenlos und rund um die Uhr von zu Hause aus
- aktuelle Abfrage des Steuerkontos
- elektronische Änderung der persönlichen Daten (z.B. Kontonummer)
- elektronische Beschwerde, Rückzahlungsantrag, Änderung der Vorauszahlung, Ratenvereinbarung
- voraussichtliche Steuergutschrift oder Steuernachzahlung sofort berechnen - aber bitte Vorsicht: Manchmal stimmt die Vorausberechnung nicht ganz, sie ist auch nur eine unverbindliche Information.
Welche Voraussetzungen sind für FinanzOnline nötig?
Für die Arbeitnehmer:innenveranlagung auf FinanzOnline benötigen Sie eine ID Austria oder bereits bestehende vom Finanzamt ausgestellte Zugangsdaten und einen zweiten Authentifizierungsfaktor.
Achtung!
Wenn Sie einen Finanz Online-Zugang haben, dann erhalten Sie Ihre Bescheide vom Finanzamt nur noch elektronisch. Sie werden Ihnen in FinanzOnline unter „Nachrichten“ hinterlegt. Ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung gilt der Bescheid als zugestellt. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt die Beschwerdefrist läuft. Sie können aber auf die elektronische Zustellung verzichten. In diesem Fall bekommen Sie die Bescheide weiterhin per Post zugestellt.
Aber Achtung: der Verzicht auf die elektronische Zustellung ist nur in FinanzOnline möglich. Haben Sie FinanzOnline und noch keinen Verzicht abgegeben, dann benötigen Sie die ID Austria oder die bestehenden Codes mit einem zweiten Authentifizierungsfaktor. Haben Sie beides nicht und können Sie nicht mehr in FinanzOnline einsteigen, können Sie sich mit dem Formular FON3 vollständig von FinanzOnline abmelden. So verhindern Sie, dass Sie wichtige Fristen versäumen.
Unser Tipp:
Sie können auf FinanzOnline eine E-Mail Adresse angeben und beantragen, dass Sie bei neuen Nachrichten verständigt werden. Dann werden Sie informiert, wenn ein Bescheid hinterlegt wird.
Pflichtveranlagung: Wann muss ich eine ANV machen?
In manchen Fällen ist die ANV verpflichtend. Die so genannte "Pflichtveranlagung" müssen Sie bis 30. April des Folgejahres (mit Papierformular) oder mit FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres einreichen. Wann eine ANV verpflichtend ist, erfahren Sie hier.
Antragsveranlagung
Wenn kein Pflichtveranlagungsgrund vorliegt, handelt es sich um eine sogenannte Antragsveranlagung. Für die Antragsveranlagung haben Sie 5 Jahre Zeit. Das heißt, die ANV 2025 können Sie bis Dezember 2030 abgeben. Das gilt auch dann, wenn Sie bereits automatisch vom Finanzamt veranlagt worden sind. Sie sollten auf alle Fälle einen Antrag abgeben, wenn Sie
- alleinverdienend bzw. alleinerziehend sind, und den Absetzbetrag nicht in Ihrer Firma beantragt haben oder sich der Absetzbetrag monatlich nicht ausgewirkt hat,
- den Mehrkindzuschlag beantragen können,
- für ein oder mehrere Kinder den gesetzlichen Unterhalt zahlen,
- den Familienbonus Plus geltend machen können und diesen noch nicht bei der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigen haben lassen,
- Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen können,
- während des Jahres von Ihrem Lohn, Gehalt oder Pension zwar Sozialversicherung, aber keine oder nur eine sehr geringe Lohnsteuer abgezogen wurde (= Negativsteuer!),
- schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechungen während eines Kalenderjahrs haben (z.B. Ferialpraktikum, unterjähriger Wiedereinstieg nach der Elternkarenz)
Antragslose ANV
Die ANV erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen automatisch:
- Bis zum 30. Juni des Folgejahres wurde noch kein Antrag für die ANV beim Finanzamt eingereicht.
- Es wurden ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen.
- Die Veranlagung ergibt eine Gutschrift.
- Das Finanzamt kann aufgrund der Aktenlage auch annehmen, dass sich die Gutschrift durch die Geltendmachung weiterer Abschreibungen nicht erhöht.
Wurden Sie automatisch vom Finanzamt veranlagt, können Sie trotzdem einen Antrag auf ANV stellen. Dafür haben Sie 5 Jahre Zeit. Nähere Informationen zur antragslosen ANV finden Sie hier.
Negativsteuer
Wenn von Ihrem Lohn, Ihrem Gehalt oder Ihrer Pension zwar Sozialversicherung, aber keine oder nur eine sehr geringe Lohnsteuer abgezogen wurde, können Sie mittels ANV eine Negativsteuer erhalten. Die Negativsteuer errechnet sich mit einem bestimmten Prozentsatz anhand der Sozialversicherungsbeiträge. Außerdem kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auch der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Kindermehrbetrag als Negativsteuer ausbezahlt werden.
Nähere Informationen zur Negativsteuer finden Sie hier.
Einkommensteuererklärung (ESt-E)
Eine ESt-E müssen Sie bis 30. April des Folgejahres (mit Papierformular) oder bei Nutzung von FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres abgeben, wenn...
- Sie aus selbständiger Tätigkeit oder aus einem Betrieb ein Einkommen haben, das höher ist als 13.539 Euro (Wert 2026; 2025: 13.308 Euro),
- Sie sowohl selbständiges Einkommen über 730 Euro als auch nicht selbständiges Einkommen haben und das Gesamteinkommen höher ist als 14.769 Euro (Wert 2026; 2025: 14.517 Euro),
- Kapitaleinkünfte, die keinem Kapitalertragssteuerabzug unterliegen (z. B. Zinsen oder Dividenden von Geldanlagen auf ausländischen Konten), von mehr als 22 Euro erzielt wurden,
- Einkünfte aus einer privaten Grundstücksveräußerung vorliegen, für die keine Immobilienertragssteuer entrichtet wurde,
- das Finanzamt Sie dazu auffordert.
Steuervorauszahlungen
Wenn Sie mehrere lohn- oder einkommensteuerpflichtige Einkünfte in einem Jahr haben und die daraus errechnete Vorauszahlung mehr als 300 Euro beträgt, dann werden vom Finanzamt Steuervorauszahlungen vorgeschrieben.
Wie hoch diese Zahlungen sind, finden Sie im Vorauszahlungsbescheid. Diesen Jahresbetrag müssen Sie nicht auf einmal bezahlen, sondern die angeführte Summe wird Ihnen alle drei Monate zu einem Viertel vorgeschrieben. Sind die Vorauszahlungen zu hoch, beispielsweise weil Sie in diesem Jahr weniger verdienen als im Vorjahr, so können Sie gegen den Vorauszahlungsbescheid innerhalb eines Monats ab Zustellung Beschwerde einlegen.
Wichtig
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Lohnsteuerberatung
> Mo - Fr: 8 - 13 Uhr
Beratung: +43 5 7171 28000
> Mo - Fr: 8 - 16 Uhr
Terminvergabe Arbeitnehmerveranlagung: +43 5 7171 26000