Mehrere geringfügige Beschäftigungen
Für viele ein böses Erwachen: Wer zwei oder mehr geringfügige Jobs hat, muss oft mit einer Nachzahlung bei der Sozialversicherung rechnen. Die gute Nachricht: Bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung können Sie sich wieder einen Teil davon zurückholen. Hier die Details.
Muss ich Sozialversicherung nachzahlen?
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Was Sie steuerlich bedenken sollten
Die Grenze, bis zu der es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, liegt 2022 bei 485,85 Euro monatlich. Sie haben mit keiner Steuernachzahlung zu rechnen, wenn Sie gleichzeitig mit dem Gesamteinkommen unter der jährlichen Steuergrenze von 12.000 Euro bleiben. Hier zählen nur die laufenden Bezüge. Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen für die Steuergrenze nicht dazu
Tipp
So viel Sozialversicherungsbonus gibt es...
bis 2019 | für 2020 | ab 2021 | ||||
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Anteil SV | Maximum | Anteil SV | Maximum | Anteil SV | Maximum | |
ArbeitnehmerInnen | ||||||
Mit PP/P€* | 50 % | 500 € | 50 % | 900 € | 55 % | 1.150 € |
Ohne PP/P€ | 50 % | 400 € | 50 % | 800 € | 55 % | 1.050 € |
PensionistInnen | 50 % | 110 € | 75 % | 300 € | 80 % | 550 € |
*) PP/P€ = Pendlerpauschale/Pendlereuro
Ab dem Veranlagungsjahr 2020 gibt es auch für ArbeitnehmerInnen, die über der Steuergrenze verdienen, eine Art Negativsteuer. Es gibt einen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, der als Negativsteuer ausbezahlt wird. Bis zu einem Einkommen von 15.500 Euro beträgt er 400 Euro jährlich. Bei einem Einkommen darüber bis zu 21.500 Euro wird er gleichmäßig auf null reduziert. Erst ab einem Jahreseinkommen von mehr als 21.500 Euro steht keine Negativsteuer mehr zu.
Ab 2021 wurde der Zuschlag auf 650 € bis zu einem Jahreseinkommen von 16.000 € erhöht. Darüber steht er in verringerter Höhe zu. Erst ab einem Einkommen von 24.500 € entfällt die Negativsteuer ab 2021 zur Gänze.
Auswirkungen bei der Sozialversicherung
Wird mit zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, müssen Sie die Kranken- und Pensionsversicherung nachbezahlen, allerdings nur in den Monaten, in denen Sie die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Die Nachzahlung beträgt 14,62 % der gesamten Monatseinkünfte. Auch für das Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert. Der Vorteil: Sie sind damit auch voll krankenversichert und erwerben Pensionszeiten.
Was Sie melden müssen
Die Sozialversicherung meldet sich im Folgejahr automatisch. Sie können sich aber auch selbst im laufenden Jahr melden und die fälligen Beiträge monatlich zahlen. Zur ArbeitnehmerInnenveranlagung verpflichtet sind Sie, wenn Sie mit mehreren geringfügigen Arbeitsverhältnissen die jährliche Steuergrenze von 12.000 Euro überschreiten (ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld). In diesem Fall müssen Sie bis zum 30. September des Folgejahres eine ArbeitnehmerInnenveranlagung beim Finanzamt einreichen (=Pflichtveranlagung).
Ein Beispiel
(350 € + 250 €) x 0,1462 x 14 = 1.228,08 €
Sie muss also 1.228,08 € Sozialversicherung für das gesamte Jahr nachzahlen. Eine Verpflichtung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung hat sie jedoch nicht, da ihr Jahreseinkommen unter 12.000 € liegt (12 x 350 € + 12 x 250 € = 7.200 €).
Sie kann die Beiträge allerdings bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen, und zwar in dem Jahr, in dem sie die Beiträge bezahlt hat, und bekommt einen Teil als Negativsteuer erstattet.
Downloads
Broschüren
- Steuer sparen 2022 (5,4 MB)
- Steuer sparen 2021 (5,3 MB)
- Steuer sparen 2020 (7,0 MB)
- Steuer sparen 2019 (6,5 MB)
- Steuer sparen 2018 (5,1 MB)
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