Elternkarenz

Die Elternkarenz beginnt nach Ende der Mutterschutzfrist (in der Regel Acht-Wochen-Frist nach der Geburt).


Dauer der Karenz

Die Karenz beginnt frühestens im Anschluss an das Beschäftigungsverbot der Mutter nach der Geburt des Kindes (Schutzfrist) oder - bei Teilung der Karenz - im Anschluss an die Karenz der Mutter bzw. des Vaters.

Karenz für Kinder, die vor dem 1.11.2023 geboren sind

Die Karenz endet nach der an­ge­meld­et­en (= vereinbarten) Dauer, spätestens aber am Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes. Die Arbeit ist daher spätestens am 2. Geburtstag wieder aufzunehmen.

Karenz für Kinder, die ab dem 1.11.2023 geboren sind

Für Geburten ab 01.11.2023 besteht ein Karenzanspruch bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes nur in folgenden Fällen:

  • wenn der zweite Elternteil zumindest zwei Monate Karenz in Anspruch nimmt
  • wenn Sie Alleinerzieher:in sind
  • wenn ein Elternteil keinen Karenzanspruch hat (Selbständige, Arbeitslose, Studierende etc) und der andere Elternteil seine Karenz frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Ende des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt beginnt.

Nimmt nur einer der beiden Elternteile Karenz in Anspruch und liegt keiner der oben genannten Fälle vor, endet die Karenz schon mit Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes!

Achtung!

Wollen Sie darüber hinaus in Karenz gehen, ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber samt Verzicht auf sein Kündigungsrecht unbedingt erforderlich. 

Karenz teilen

Die Karenz kann max. zweimal zwischen den Eltern geteilt werden. Jeder Karenz­teil muss mindestens 2 Monate dauern. Die Karenzdauer muss dem Arbeit­geb­er schriftlich bekannt gegeben werden. Bitte beachten Sie die Meldefristen für die Elternkarenz!

Meldefristen

Jener Elternteil, der den 1. Karenzteil beansprucht

  • Mutter: innerhalb der Schutzfrist nach der Geburt des Kindes
  • Vater: innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt des Kindes                              

Jener Elternteil, der den 2. bzw. 3. Karenzteil beansprucht

  • Meldung muss bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Karenzteiles des zu­vor betreuenden Elternteiles erfolgen.

Achtung! 

Da der Kündigungs- und Ent­lass­ungs­schutz erst ab dem 4. Monat vor der gewünschten Karenz be­ginnt, sollten Sie den Arbeitgeber zwischen dem 4. und 3. Monat vor Karenz­be­ginn schriftlich informieren! 

Bin ich gegen Diskriminierung geschützt?

Ihr Recht auf Elternkarenz ist vom Schutz des Gleichbehandlungsgesetzes umfasst. Das heißt: Sie dürfen in Zusammenhang mit diesen Rechten nicht diskriminiert werden. Nähere Informationen dazu finden Sie hier!

Mitteilung an den Arbeitgeber nötig!

Sie müssen den Arbeitgeber von Ihren Karenzplänen schriftlich informieren, am besten per Einschreiben.

Achtung! 

Bei Teilung der Karenz beginnt der Kündigungsschutz für den zweit­en Elternteil 4 Monate vor dem gewünschten Antritt der Karenz. 

Um sich den Kündigungsschutz zu sichern, ist es daher erforderlich, den Karenzwunsch zwischen dem 4 und dem 3 Monat vor Karenzbeginn dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Am besten natürlich schriftlich! 

Wollen Sie als Vater den 1. Karenzteil beanspruchen, sollte die Meldung an den Arbeitgeber erst ab dem Tag der Geburt erfolgen, da der Kündigungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt besteht. 


Während der Elternkarenz erhalten Sie keinen Lohn bzw. Gehalt. Sie erhalten in dieser Zeit jedoch Kinderbetreuungsgeld.

Zum Kinderbetreuungsgeld

Sie können zwischen dem ein­komm­ens­ab­hängig­en Kinderbetreuungsgeld und dem Kinderbetreuungsgeldkonto wählen.

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

  • Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht Ihnen bis zum 1. Geburtstag des Kindes zu.
  • Beziehen beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld, so verlängert sich die Bezugsdauer bis maximal zum vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes.  
  • Unabhängig davon kann die gesetzliche Karenz bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag oder mit Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes in Anspruch genommen werden.

Kinderbetreuungsgeldkonto 

  • Beim Kinderbetreuungsgeldkonto können Eltern flexibel bestimmen, wie lange sie das Kinderbetreuungsgeld innerhalb eines Zeitrahmens beziehen möchten.

  • Die Gesamthöhe des Kinderbetreuungsgeldes ist für alle Eltern gleich und beträgt rund 14.355 Euro (2024).

  • Nehmen beide Elternteile das Kinderbetreuungsgeld-Konto in Anspruch, liegt die Summe bei rund 17.934 Euro, wobei ein Betrag von rund 3.579 Euro unübertragbar dem zweiten Elternteil zusteht (2024).

  • Eltern können somit die Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes an ihre Bedürfnisse oder an die arbeitsrechtliche Karenzdauer anpassen

Mögliche Bezugsdauer

  • Ein Elternteil kann das Kinderbetreuungsgeld bis zum 365. Tag ab der Ge­burt beziehen bzw. bis zum 851. Tag ab der Geburt (ca. 12 bzw. 28 Monate) verlängern.

  • Beide Elternteile können das Kinderbetreuungsgeld bis zum 456. Tag ab der Geburt beziehen bzw. bis zum 1063. Tag ab der Geburt (ca. 15 bzw. 35 Monate) verlängern.

Höhe
Das Kinderbetreuungsgeld wird als Tagsatz berechnet und beträgt je nach gewünschter Bezugsdauer zwisch­en 39,33 Euro bei der kürzesten und 16,87 Euro bei der längsten Bezugsdauer (2024). Je länger die Bezugsdauer, desto niedriger wird der Tagsatz.

Tipp

Mit dem Kontomodell können Sie die Bezugsdauer an die arbeits­recht­liche Karenzdauer anpassen. Wird die Karenz bis zum voll­end­et­en 2. Lebensjahr in Anspruch genommen, wären dies 730 Tage ab dem Tag der Geburt.

Welches Modell passt am besten zu meinen Bedürfnissen? Jetzt vergleichen mit dem Rechner des Familienministeriums.

Welche Möglichkeiten gibt es, um das Kind zu be­­treu­en?

  • Karenz
  • Karenzteilung zwischen Vater und Mutter
  • Überlappende Inanspruchnahme in der Dauer eines Monats anlässlich des Wechsels der Betreuung von einem Elternteil zum anderen
  • Aufgeschobene Karenz
  • Verhinderungskarenz
  • Elternteilzeit (Teilzeitarbeit)

Anspruch auf Karenz haben folgende Personengruppen

  • Arbeitnehmer:nnen
  • Heimarbeiter:innen
  • Beamt:innen und Vertragsbedienstete des Bundes und des Landes    

Voraussetzungen sind außerdem:

  • gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und
  • dass beide Elternteile nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nehmen (außer, sie nehmen 1 Monat gemeinsam Karenz, den so genannten "Überlappungsmonat") 

Kein Anspruch auf Karenz

Für freie Dienstnehmer:innen besteht kein Anspruch auf Karenz.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Während der Karenz und bis 4 Wochen nach Beendigung der Karenz kann eine Kündigung nur wirksam sein, wenn vorher die Zustimmung des Gerichts eingeholt wurde.

Gesetzliche Anrechnung der Karenz­zeiten für alle An­sprüche

Für Geburten seit 1. August 2019 werden Zeiten der Elternkarenz für Ansprüche, die sich nach der Dienstzeit beim selben Arbeitgeber richten voll berücksichtigt. Diese Vollanrechnung gilt zudem für jedes Kind. Zeiten aus früheren Dienstverhältnissen werden in dem Ausmaß berücksichtigt, die der Kollektivvertrag, oder eine etwaige Betriebs- oder Ein­zel­ver­ein­bar­ung vorsieht.

Was gilt für Geburten bis 31. Juli 2019?

Während der Karenz bleibt Ihr Dienstverhältnis grundsätzlich aufrecht. Arbeits­recht­lich zählt die Zeit jedoch nicht als Dienstzeit, sondern ist als so­ge­nannte neutrale Zeit zu werten. 

Für die Bemessung der Kündigungsfrist, für die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankenstand und für das Urlaubsausmaß werden höchstens 10 Monate der ersten Karenz im Arbeitsverhältnis angerechnet. Für weitere dienst­zeit­ab­häng­ige Ansprüche wie z.B. Gehaltsvorrückung oder Abfertigung werden Karenz­zeiten nicht mitgerechnet. Für andere von der Dienstzeit abhängige Ansprüche, wie z.B. Gehaltsvorrückungen im Gehaltssystem, wurden Zeiten einer Eltern­karenz nur dann berücksichtigt, wenn der Kollektivvertrag eine ent­sprechende Anrechnung vorsah.  

Achtung!

Wenn der Kollektivvertrag, eine etwaige Betriebs- oder Ein­zel­ver­ein­bar­ung eine günstigere Regelung vorsieht, so gilt diese.

Abfertigung Neu

Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld werden aus dem Familienlastenausgleichsfonds Beiträge in der Höhe von 1,53 Prozent des Kinderbetreuungsgeldes an die zuletzt zuständige Betriebliche Vorsorgekasse gezahlt.

Kranken- und Pensionsversicherung

Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld besteht ein Krank­en­ver­sich­er­ungs­schutz. Als Beitragsmonate in der Pensionsversicherung gelten höch­stens 48 Kalendermonate je Kind, gezählt ab dem Monat der Geburt, wenn Wochen- und Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.

Kindererziehungszeiten

Unter Kindererziehungszeiten versteht man Beitragszeiten in der Pensions­ver­sich­er­ung, die einer/m Versicherten im Ausmaß von höchsten 48 Kalender­monat­en, gezählt ab der Geburt des Kindes, angerechnet werden, wenn sie/er das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat.

Anspruch auf Sonderzahlungen

Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) erhalten Sie nur anteilig - das heißt in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres ent­spricht, in den keine Wochengeldbezugs- und Karenzzeiten fallen.

Vorzeitiges Ende der Karenz

Wenn das Kind nicht mehr mit dem in Karenz befindlichen Elternteil im gleic­hen Haushalt lebt, ist das dem Dienstgeber sofort zu melden. Sollte Sie der Dienst­geb­er daraufhin nicht beschäftigten, bleibt die ursprüngliche Karenz­ver­ein­bar­ung aufrecht. Nur wenn Ihr Dienstgeber es verlangt, müssen Sie Ihren Dienst wieder antreten.

Bildungschancen in der Karenz

Wie geht’s weiter nach der Karenz? Müssen oder wollen Sie nach der Karenz­zeit Ihren Beruf wechseln? Wir haben ein paar Tipps für Sie zusammengestellt.

  • Ich möchte in meiner Firma bleiben:
    Dann sollten Sie unbedingt mit Chef:innen und Kolleg:innen auch währ­end der Karenz Kontakt halten. Nur so bleiben Sie über aktuelle Ent­wick­lung­en auf dem Laufenden und können sich darauf einstellen. Wollen Sie sich während der Karenz beruflich weiterbilden, fragen Sie, ob die Firma Ihnen eine Ausbildung zahlt oder etwas dazu beisteuert.
                                   
  • Ich möchte den Beruf wechseln:
    Wenn Sie Ihren Job wechseln wollen oder müssen, dann überlegen Sie, welche Fertigkeiten Ihre Berufszufriedenheit steigern würden, was Ihnen Freude macht und was Sie besonders gut können. So können Sie leichter ein neues Berufsziel für sich bestimmen und schauen, welche zusätzliche Aus­bild­ung Sie dafür brauchen. Prüfen Sie, wie realistisch eine Umschulung ist und wie Sie sie finanzieren können.

Wird durch Karenz Ihr Urlaub verkürzt?

Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten einer Karenz, so haben Sie nur ali­quot­en Urlaubsanspruch - das heißt, nur in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Karenz verkürzten Dienstjahr entspricht. Zu dieser gesetzlichen Ur­laubs­ali­quot­ier­ung des bei Karenzantritt bestehenden Urlaubes aus dem laufenden Ur­laubsjahr kommt es jedoch nur dann, wenn Sie den Urlaub nicht schon vor Antritt der Karenz verbraucht haben.

Hätten Sie's gewusst? 

Auch während der Zeiten des Beschäftigungsverbotes („Mutterschutz“) entsteht ein Urlaubsanspruch, welchen Sie im Anschluss an das Beschäftigungsverbot oder nach der Karenz konsumieren können.

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