Zu­ver­dienst zum Kind­er­be­treu­ungs­geld

Ge­ring­fügig­e Be­schäftig­ung - arbeits­recht­liche Be­stimmung­en

Sie können während einer Karenz eine geringfügige Beschäftigung (Ge­ring­fügig­keits­grenze 2024: € 518,44 monatlich) aufnehmen:

  • Beim selben Arbeitgeber
    Wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber wie bis­her aufnehmen, hat das keinen Einfluss auf den karenzierten Haupt­arbeits­ver­trag.

  • Bei einem anderen Arbeitgeber
    Wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber auf­nehm­en, müssen Sie das dem Arbeitgeber melden, bei dem Sie karenz­iert sind, sofern ein Nebenbeschäftigungsverbot besteht (z.B. Kon­kurrenz­ver­bot, Konkurrenzklausel, vertragliche Vereinbarung).

Ende der geringfügigen Beschäftigung

  • Das geringfügige Arbeitsverhältnis ist in der Regel mit dem Ende der Karenz befristet und endet automatisch mit dem Ende der Karenz.
                                               
  • Das Arbeitsverhältnis endet schon früher, wenn Sie während der Karenz wieder schwanger werden. In diesem Fall endet die geringfügige Be­schäftig­ung mit dem Beginn des neuerlichen Beschäftigungsverbotes.

Achtung!

Je nach Kinderbetreuungsgeldvariante gibt es unterschiedliche Zu­ver­dienst­grenz­en. Achten Sie darauf, diese nicht zu überschreiten, um Rück­ford­er­ung­en zu vermeiden.

Zuverdienst bei einkommensabhängigem Kind­er­be­treu­ungs­geld

Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld gibt es eine niedrigere Zuverdienstgrenze als beim Kinderbetreuungsgeld-Konto. Sie beträgt 8.100 Euro pro Kalenderjahr für Bezugszeiträume ab 1.1.2024, wenn das ganze Jahr Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Für Bezugszeiträume zwischen 1.1.2023 und 31.12.2023 beträgt dieser Grenzbetrag 7.800 Euro. Für Bezugszeiträume zwischen 1.1.2022 und 31.12.2022 beträgt dieser Grenzbetrag 7.600 Europro Kalenderjahr bei ganz­jähr­igem Bezug.

Pro Bezugsmonat können Sie ab 1.1.2024 518,44 Euro (2023: 500,91 Euro) brutto (14 mal pro Jahr) dazuverdienen, wenn Sie über das gesamte Kalenderjahr einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld beziehen. Unter Bezugsmonat ist ein voller Ka­len­der­monat zu verstehen, in dem an allen Tagen Kinder­be­treu­ungs­geld bezogen wurde. Löhne oder Ge­hält­er aus Monats­teil­en vor und nach dem Kinderbetreuungsgeldbezug und der Karenz werden nicht mehr als Zuverdienst bewertet. Genaue Auskünfte gibt der Zuverdienstrechner des Bundeskanzleramtes.

Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze - arbeitsrechtliche Bestimmungen

Arbeitnehmer:innen können neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Be­schäftig­ung vereinbaren, die über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgeht. Dauert die Karenz allerdings kein volles Kalenderjahr, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.

Beispiel:

  • 52 Wochen Karenz = 13 Wochen Beschäftigung
  • 24 Wochen Karenz = 6 Wochen Beschäftigung
  • (13 : 52 = 0,25 x 24 = 6) 

Achtung!

Eine Überschreitung dieser zeitlichen Grenzen kann zu einem Ver­lust des Kündigungs- und Entlassungsschutzes führen. Eine vor­über­geh­ende Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze während der Karenz bei einem anderen Arbeitgeber ist nur zulässig, wenn der Arbeit­geb­er des karenzierten Arbeitsverhältnisses zustimmt.

Zuverdienst beim Kind­er­be­treu­ungs­geld-­Konto

Beim Kinderbetreuungsgeld-Konto gilt entweder die höhere individuelle Zu­ver­dienst­grenze von 60 % der „Letzteinkünfte“ aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde – maximal jedoch aus dem drittvorletzten Jahr vor der Geburt des Kindes. Beträgt die er­rechnet­e individuelle Zuverdienstgrenze aber weniger als 18.000 Euro im Kalenderjahr für Bezugszeiträume ab 1.1.2023, dann darf jedenfalls bis zu dieser Grenze (18.000 Euro pro Kalenderjahr, in dem Sie das KBG als Konto beziehen) dazuverdient werden. Bis 31.12.2022 gilt die Zuverdienstgrenze von 16.200 Euro pro Kalenderjahr.

Die Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro entspricht einem monatlichen Brutto­ver­dienst von € 1.372. Bezogen auf ein Kalenderjahr mit vollem Kind­er­be­treu­ungs­geld­be­zug darf der Verdienst 14 x € 1.372 betragen. Bis 31.12.2022 gilt die Zuverdienstgrenze von 16.200 im Kalenderjahr, das entspricht einem monatlichen Zuverdienst von 1.235 Euro brutto. 

Tipp

Hilfestellung bei der Berechnung gibt der Online-Rechner des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend.

Welche Einkünfte gelten als Zuverdienst?

Für die Berechnung des Zuverdiensts sind folgende Einkünfte maßgeblich:

  • Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb und
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Weiters werden auch Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld berücksichtigt.

Nicht relevant sind Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte.

Nicht zu den maßgeblichen Einkünften zählen z.B. Familienbeihilfe, Unterhalt, Kinderbetreuungsgeld, Ab­fertig­ung, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung, Gehaltsvorschüsse oder Aufwandsersätze.

  • Verzicht: Auf einzelne Anspruchsmonate des Kinderbetreuungsgeldes kann verzichtet werden, wenn z.B. die Überschreitung der Zuverdienstgrenze ab­seh­bar ist. Der Verzicht muss im Vorhinein zu Beginn des Kalendermonats be­kannt gegeben werden. Im Fall des Verzichtes zählt das Einkommen des Ver­zicht­monats nicht zur Zuverdienstgrenze. Der Verzicht kann widerrufen werden. Der Widerruf ist nur für ganze Kalendermonate und max. für sechs Monate rückwirkend möglich.

Rückforderung

Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, ist der Überstiegsbetrag zurückzuzahlen. Die Überprüfung der Einkünfte erfolgt erst im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger.

Kinderbetreuungsgeld & Arbeitslosigkeit

Ein gleichzeitiger Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld und einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist nicht zulässig. Auch die Antragstellung auf Arbeitslosengeld oder einer Leistung aus der Arbeits­los­en­ver­sich­er­ung während des Bezuges ist unzulässig.

Beim Kinderbetreuungsgeld als Konto ist sowohl gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld (Zu­ver­dienst­grenze beachten!) als auch der Bezug von Arbeitslosengeld und Not­stands­hilfe im Anschluss an das Kinderbetreuungsgeld möglich.

Voraussetzung ist jedoch die Arbeitsbereitschaft für mindestens 16 Stunden pro Woche. Ein Nachweis, dass sich das Kind in einer Betreuungseinrichtung befindet, ist auf Verlangen vorzulegen.

Familienservice

Das Familienservice ist für Auskünfte zu den Familienleistungen des Bundes (Familienbeihilfe, Schülerfreifahrt,..) zuständig:

Telefonische Auskünfte beim Familienservice unter der Hotline 0800 240 262 oder unter familienservice@bka.gv.at 

Für allgemeine Informationen zum Kinderbetreuungsgeld steht die Infoline Kinderbetreuungsgeld unter der kostenlosen Servicenummer 0800 240 014 von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 9.00 – 15.00 Uhr zur Verfügung.

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