Teilzeitarbeit

„Teilzeitarbeit“ heißt: Sie haben eine kürzere Arbeitszeit vereinbart, als im Gesetz (40 Stunden/ Woche) oder im Kollektivvertrag (z.B. 38,5 Stun­den/ Woche) vorgesehen ist.

Änderung der Arbeitszeit

Egal, ob Sie Stunden reduzieren oder wieder länger arbeiten wollen, Sie müssen mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vereinbaren:

  • wie viele Stunden Sie arbeiten

  • wie diese Stunden gelagert sind (z.B. an bestimmten Wochentagen, an welchen Vormittagen oder Nachmittagen…)

Achtung!

Die Änderung des Ausmaßes der Arbeitszeit (z.B. 30 statt 25 Wochen­stunden) muss schriftlich erfolgen!

Was sind Mehrstunden?

Wenn Sie Teilzeit vereinbart haben und länger arbeiten müssen als vereinbart, dann leisten Sie Mehrstunden. Arbeiten Sie mehr als 40 Stunden pro Woche, sind das Überstunden.

Achtung!

Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen sind zur Mehrarbeit nur dann verpflichtet, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen der Mehrarbeit entgegenstehen (z.B. Kinderbetreuungspflichten).

Geld oder Zeitausgleich für Mehrstunden

  • Für Mehrstunden gibt es in der Regel Geld, Sie können aber auch Zeit­aus­gleich vereinbaren.
  • Wenn Sie Bezahlung vereinbart haben, bekommen Sie pro Mehrstunde ein­en gesetzlichen Zuschlag von 25%.
  • Wenn Sie Zeitausgleich vereinbart haben, bekommen Sie dann den Zuschlag von 25 %, wenn Sie nicht innerhalb eines Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Drei-Monats-Zeitraums Zeitausgleich 1:1 erhalten haben.

Achtung!

Es gibt viele Ausnahmen, und auch der Kollektivvertrag kann ab­weich­ende Regelung enthalten. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihr­en Betriebsrat, Ihre Fachgewerkschaft oder die Arbeiterkammer. Weit­ere Infos zu den Zuschlägen bei Mehrarbeit gibt es auch in unser­er Broschüre Arbeitszeit/Ruhezeit.

Nein sagen zu Mehrstunden?

Wenn Sie wichtige Gründe haben, müssen Sie keine Mehrstunden machen, z.B. Kinderbetreuung oder ein wichtiger Arzttermin. Ihre Gründe müssen schwerer wiegen als die Interessen der Firma. Die Anordnung von Mehrstunden sollte die Aus­nahme sein, nicht die Regel! Außerdem sollte Sie der Arbeitgeber sofort in­for­mier­en, sobald klar ist, dass Mehrstunden anfallen. Bei Elternteilzeit sind Sie zu Mehrstunden nicht verpflichtet.

Sonderzahlungen bei Mehrstunden

Wenn Sie regelmäßig Mehrstunden leisten, muss das auch bei Sonder­zahl­ung­en wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld berücksichtigt werden. 

Keine Benachteiligungen wegen Teilzeitarbeit

Sie dürfen nicht benachteiligt werden, weil Sie Teilzeit arbeiten. Das heißt zum Beispiel:

  • Sie müssen auch freiwillige Sozialleistungen (z.B. Weihnachtsgeschenke) be­kommen, zumindest im Verhältnis Ihrer Arbeitszeit zur gesetzlichen oder kollektivvertraglich verkürzten Normalarbeitszeit.
  • Die Teilnahme an Schulungen darf Ihnen wegen Teilzeit nicht verweigert werden.

Geringfügige Beschäftigung

Auch geringfügig Beschäftigte sind Teilzeit-Beschäftigte – sie sind zwar nur un­fall­ver­sichert und nicht kranken- oder pensionsversichert, aber: Sie haben An­spruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Sonderzahlungen (Weih­nachts­geld, Urlaubsgeld), Abfertigung usw.

Arbeitszeit aufstocken

Wenn Sie Arbeitszeit aufstocken oder ganztags arbeiten wollen: Sprechen Sie mit Ihrem Betriebsrat. In vielen Firmen gibt es inzwischen die Vereinbarung, dass offene Vollzeitstellen zuerst den Teilzeitkräften angeboten werden.

Wichtig!

Der Arbeitergeber bzw. die Arbeitgeberin muss teilzeitbeschäftigte Ar­beit­nehmer­Innen über die Ausschreibung von freiwerdenden Ar­beits­plätzen mit höherem Arbeitszeitausmaß informieren - zum Bei­spiel via Aushang im Betrieb, Mail, Intranet...


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