Mindestpension (=Ausgleichszulage)

Es gibt in Österreich keine Mindestpension. Wenn nur eine sehr niedrige Pension bezogen wird und der soziale Bedarf besteht, kann nach Überprüfung eine Aus­gleichs­zu­lage zu­sätz­lich gewährt werden. Diese wird oft als „Mindestpension“ bezeichnet.

Sie bekommen die Ausgleichszulage, wenn Sie rechtmäßig im Inland leben und Ihr monatliches Einkommen als Alleinstehende/-r weniger als 1.217,96 € und als Ehepaar weniger als 1.921,46 € beträgt (Stand 2024).

„Ausgleichszulagenbonus“

Sie erhalten einen Ausgleichszulagenbonus, wenn Sie mindestens 30 Beitragsjahre in der Pensionsversicherung erworben haben. Ob Sie Anspruch auf diesen Ausgleichszulagenbonus haben, kann Ihnen die Pensionsversicherungsanstalt sagen. Der Richtsatz beträgt 1.325,24 € und der Bonus maximal 180,31 € (Stand 2024).

Wenn Sie mindestens 40 Beitragsjahre in der Pensionsversicherung erworben haben, beträgt der Richtsatz für Alleinstehende 1.583,22 € (maximaler Bonus 459,85 €) bzw. für Ehepaare bzw. eingetragene Partnerschaften 2.137,04 € (maximaler Bonus von 459,36 €) (Stand 2024).

Tipp

Den Antrag auf Gewährung der Zulage stellen Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt.

Hier kommen Sie zum Antrag für die Ausgleichszulage bei der Pensionsversicherung.


Achtung bei weiterem Einkommen

Keine oder eine entsprechend gekürzte Ausgleichszulage gibt es, wenn Sie zusätzlich zur Pension ein weiteres Einkommen beziehen, egal ob dieses aus selbstständiger oder unselbständiger Tätig­keit stammt. Unterhaltszahlungen, die Sie als Geschiedene:r bekommen, werden ebenfalls ins Ein­kommen einbezogen.

Im Ausland

Sind Sie in einem Kalenderjahr insgesamt länger als 8 Wochen im Ausland, dann entfällt die Aus­gleichs­zu­lage. Die Pension wird aber weiterbezahlt und Sie können die Zulage wieder beantragen, sobald Sie wieder in Österreich sind.

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Arbeits- und Sozialrecht 

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