Was bedeutet die Insolvenz für PersonalverrechnerInnen

PersonalverrechnerInnen sind in einem Insolvenzverfahren besonders gefordert. Ihr/e zuständige/r InsolvenzreferentIn steht Ihnen für arbeitsrechtliche sowie abrechnungsrelevante Fragen gerne zur Verfügung.

Grundsätzlich ist eine gut strukturierte Personalverrechnung in einem Insolvenzverfahren besonders wichtig. Dadurch können die offenen Ansprüche der ArbeitnehmerInnen so rasch wie möglich erfasst werden und diese gegenüber der IEF-Service GmbH geltend gemacht werden.

Auch der/die zuständige InsolvenzverwalterIn ist auf die Zusammenarbeit mit der Personalverrechnung angewiesen, um den Aufgaben als „neue/r“ ArbeitgeberIn nachzukommen.

In jedem Insolvenzverfahren wird eine GPLA Prüfung für den Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung stattfinden. Auch hier sind die PersonalverrechnerInnen gefragt, um nötige Unterlagen und Fragen des/der GPLA PrüferIn zu beantworten.

Was ist in der Personalverrechnung zu beachten?

1.) Unterscheidung von Insolvenz- und Masseforderungen

Der Tag der Bekanntmachung der Insolvenz entscheidet über die Einteilung der Forderungen in zwei Kategorien:

Insolvenzforderungen: das sind alle Forderungen, die bis zum und am Tag der Insolvenzeröffnung entstanden sind. Davon werden die Dienstnehmerbeiträge zur SV sowie eine vorläufige pauschale Lohnsteuer von 15 Prozent abgezogen. Unter Berücksichtigung von Steuerfreibeträgen ergibt sich eine effektive Steuer von 12 Prozent. Diese Forderungen werden vom Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen (ISA) bei der IEF-Service GmbH beantragt.

Ihr/e zuständige/r InsolvenzreferentIn wird sie bei der Abrechnungder Insolvenzforderungen unterstützen und mit Ihnen die nötigen Schritte besprechen.

Von der pauschalen Lohnsteuer sind jedoch echte Aufwandsersätze und die „Abfertigung alt“ ausgenommen, hier ergibt sich durch die Insolvenzeröffnung keine Änderung.

Masseforderung: diese entstehen beginnend mit dem Tag der auf die Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung folgt und sind von dem/der InsolvenzverwalterIn laufend bei Fälligkeit zu bezahlen. Für die Personalverrechnung bedeutet das, dass die Lohnverrechnung in 2 Kategorien geteilt werden muss.

beispiel

Bekanntmachung Insolvenz: 20.12., laufendes Entgelt inkl. Sonderzahlungen bis inkl. November wurde an die ArbeitnehmerInnen ausbezahlt.

1.) Kategorie: Insolvenzforderung 1.12.-20.12.
2.) Kategorie: Masseforderung 21.12.-31.12.

Diese Teilung hat natürlich auch Auswirkungen auf den L16, welcher an das Finanzamt bis zum Ende des zweitfolgenden Monats nach Insolvenzeröffnung zu übermitteln ist. 

Achtung: Im L16 dürfen nur die tatsächlich bezahlten Bezüge aufscheinen, d.h. in unserem Beispiel: ab 1.1.– 30.11. und 21.12.-31.12.

Die IEF-Service GmbH übermittelt ebenfalls einen L16 (Zeitraum Beispiel: 1.12.-20.12.) an das Finanzamt. Werden Bezüge doppelt gemeldet, kommt es zu einer zu hohen Versteuerung in der verpflichtenden Arbeitnehmerveranlagung.

An die Österreichische Gesundheitskassa ist im Unterschied dazu der gesamte Entgeltanspruch zu melden, auch wenn er nicht ausbezahlt wurde!


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