Schwerarbeitspension

Als Schwerarbeit gilt unter anderem unregelmäßige Nachtarbeit zwischen 22h und 6h im Ausmaß von mindestens 6 Stunden und an zumindest 6 Arbeitstagen im Ka­len­der­monat. Hier wird die Rechtslage für alle, die ab 1955 auf die Welt gekommen sind, dar­ge­stellt.

Auch regelmäßige Tätigkeiten unter extremer Hitze oder Kälte sowie im Pflegebereich können anerkannt werden. Berücksichtigt wird zudem schwere körperliche Arbeit.

Welche Tätigkeiten gelten als besonders belastend?

Gemäß der Schwerarbeitsverordnung gelten beispielsweise Tätigkeiten als besonders be­last­end, die zumindest unter einer der folgenden Bedingungen erbracht wurden:

  • Unregelmäßige Nachtarbeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr im Ausmaß von mindestens 6 Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat
  • Regelmäßig unter Hitze und Kälte im Sinn des Nachtschwerarbeitsgesetzes
  • Unter chemischen und physikalischen Einflüssen im Sinn des Nachtschwerarbeitsgesetzes, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10 % ver­ur­sacht wurde.
  • Schwere körperliche Arbeit (bei Männern 2.000, bei Frauen 1.400 Arbeitskilokalorien bei einer achtstündigen Arbeitszeit)
  • zur berufsbedingten Pflege von erkrankten und behinderten Menschen mit besonderen Be­handlungs- und Pflegebedarf
  • Trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 % und eines An­spruchs auf Pflegegeld mindestens der Stufe 3.
  • Alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeitsbeitrag geleistet wurde

Voraussetzungen für Schwerarbeitspension

Nach Vollendung des 60. Lebensjahres können Männer eine Schwerarbeitspension in An­spruch nehmen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Erwerb von 540 Versicherungsmonaten (45 Jahre) und
  • Erwerb von zumindest 120 Schwerarbeitsmonaten (10 Jahre) in den letzten 240 Ka­len­der­monaten (20 Jahre) vor dem Stichtag

Für Frauen gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Männer. Weil bis inklusive 31.12.1963 geborene Frauen ohnehin mit Vollendung des 60. Lebensjahres die Alterspension in Anspruch nehmen können kommt für Frauen die Schwerarbeitspension erst ab dem Jahr 2024 in Betracht.

Für ab dem 1.1.1959 und vor dem 1.1.1964 geborene Frauen besteht jedoch die Möglichkeit, eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Vollendung des 55. Lebens­jahr­es (Frauen) in Anspruch zu nehmen, wenn die erforderlichen Schwerarbeitsmonate vor­lieg­en und 480 Beitragsmonate erworben haben. Dabei beträgt der Abschlag 1,8 % pro Jahr (0,15 % pro Monat) des Pensionsantrittes vor dem Regelpensionsalter.

Abschläge

Die Abschläge betragen 1,8 % pro Jahr vor dem Stichtag für die Alterspension.

Tipp

Beachten Sie, dass am Stichtag weder eine Pflichtversicherung in der Pen­si­ons­ver­sicher­ung noch ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (2024: 518,44 €) vorliegen darf.

Sie sind vor 1955 geboren?

Die Pensionsversicherungsanstalt bietet eine umfassende Broschüre zum Altrecht, auf die wir Sie gerne verweisen. Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an.

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