Förderung für Personenbetreuung daheim
Viele Pflegebedürftige brauchen Betreuung zu Hause. Für die 24-Stunden-Betreuung (Personenbetreuung) gibt es Förderungen vom Staat.
Dazu muss ein Betreuungsverhältnis im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes vorliegen, also entweder Betreuung durch Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer oder durch Selbstständige mit Gewerbeschein. Im ersten Fall ist entweder eine Angehörige bzw. ein Angehöriger Dienstgeber:in oder die pflegebedürftige Person nimmt diese Rolle ein. Eine Personenbetreuer:in kann auch bei einem gemeinnützigen Anbieter (z.B. Volkshilfe oder Caritas) abgeschlossen werden.
Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung ist eine Mindestqualifikation der Betreuungskraft:
- eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen jener einer Heimhelferin oder eines Heimhelfers entspricht, oder
- die Betreuungskraft hat seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt, oder
- bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin oder eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs 6 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder gemäß § 50b des Ärztegesetzes).
Wer bekommt die Förderungen?
Für die Förderung muss mindestens Pflegegeld der Stufe 3 bezogen werden und eine 24-Stunden-Betreuung notwendig sein.
Ab Stufe 5 wird die Notwendigkeit des Betreuungsumfangs generell angenommen. Bei Stufe 3 und 4 ist eine ärztliche Bestätigung vorzulegen.
Die Personenbetreuer:innen müssen mindestens 48 Stunden pro Woche im Einsatz sein.
Förderung
Die Förderung bei der Beschäftigung von zwei selbständig tätigen Betreuungskräften beträgt maximal 800 Euro pro Monat, weil hier geringere Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Arbeitet eine einzelne Betreuungsperson zumindest 28 Tage durchgehend, wird ebenfalls der Förderbetrag von 800 Euro ausbezahlt. Bei Beschäftigung von zwei unselbständig tätigen Betreuungskräften beträgt der Zuschuss bis zu 1.600 Euro monatlich.
Wer bekommt keine Förderungen?
Keinen Zuschuss gibt es, wenn das Einkommen der pflegebedürftigen Person 2.500 Euro netto pro Monat übersteigt (ohne Sonderzahlungen, Pflegegeld, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wohnbeihilfe etc.). Diese Einkommensgrenze erhöht sich um 400 Euro für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen. Die Gewährung des Zuschusses ist unabhängig vom Vermögen der pflegebedürftigen Person.
Wo kann die Förderung beantragt werden?
Wenden Sie sich an die Landesstelle des Sozialministeriumservice. Dort können Sie die Förderung beantragen.
Babenbergerstraße 5, 1010 Wien
Tel: 01/588 31
Fax: 05 99 88 / 2266
E-Mail: post.wien@sozialministeriumservice.at
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