Konsumentenrechte bei Unternehmensinsolvenz

Was passiert mit meiner Anzahlung oder meinem Gutschein im Falle einer Unternehmensinsolvenz? Was sind meine Rechte? Welche Möglichkeiten habe ich?

Anzahlungen

Beim Abschluss eines Vertrages verlangen viele Unternehmen eine Anzahlung vom Kunden. Immer häufiger locken sie mit großen Rabatten, wenn eine hohe Anzahlung geleistet wird. Sollte das Unternehmen in der Folge allerdings in eine Insolvenz schlittern, erhalten Sie im besten Fall nur die Quote zurück.
Die AK empfiehlt daher, keine oder eine möglichst geringe Anzahlung bei Vertragsabschluss zu verhandeln. Im Idealfall zahlen Sie erst, wenn die Ware vollständig übergeben wurde oder die Dienstleistung zur Gänze erbracht wurde.

ACHTUNG

Erteilen Sie einem ausländischen Unternehmen einen Auftrag, gilt im Insolvenzfall das Recht des jeweiligen Landes, welches sich von Österreichischem Recht unterscheiden kann.

Gutscheine

Gutscheine dürfen ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens vom Unternehmen nicht mehr angenommen werden. Dies hat den rechtlichen Hintergrund, dass es keine Gläubigerbevorzugung geben darf. Wenn Sie einen Gutschein besitzen, dann bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, Ihren Ersatzanspruch beim zuständigen Insolvenzgericht anzumelden. Auch hier erfolgt die Entschädigung in Höhe der Quote.

Anmeldung einer Forderung beim zuständigen Insolvenzgericht 

Das vorhandene Vermögen des Unternehmers wird nach Abzug der Kosten des Verfahrens unter den Gläubigern aufgeteilt. Im Regelfall ist nur wenig verwertbares Vermögen vorhanden. Außerdem fallen Gerichtsgebühren in der Höhe von 25 Euro an. In einem Konkursverfahren erhält man daher, wenn überhaupt, meist nur einen geringen Anteil der angemeldeten Forderung. Es ist abzuwägen, ob sich eine Anmeldung der Forderung auszahlt. Im Konkursverfahren sind regelmäßig Quoten im einstelligen Prozentbereich zu erwarten.

Beispiele

  • Gutschein in Höhe von 100 Euro, erwartete Quote von 10 Prozent =  10 Euro – die Anmeldung dieser Forderung rentiert sich aufgrund der Gebühren von 25 Euro nicht
  • Bei Küchen-Kauf wurden 3.000 Euro anbezahlt, die Quote beträgt 8 Prozent = 240 Euro - abzüglich Kosten für die Forderungsanmeldung von 25 Euro erhält man nur mehr 215 Euro

HINWEIS

Die Formulare für die Anmeldung einer Forderung finden Sie hier.

Reisen und Insolvenz

Die Corona-Pandemie hat  auch massive Auswirkungen auf die Reisebranche und es ist damit zu rechnen, dass einzelne Reiseunternehmen infolgedessen zahlungsunfähig werden.

Die rechtlichen Auswirkungen einer Insolvenz des Reiseunternehmens auf Reisende sind unterschiedlich, je nachdem, ob eine Pauschal- oder eine Individualreise, d.h. nur eine einzelne Leistung, wie z.B. Flug oder Hotel, gebucht wurde.

Pauschalreise 

Haben Sie zumindest zwei Leistungen bei einem Veranstalter zu einem Gesamtpreis gebucht, besteht nach der Pauschalreiseverordnung eine Absicherung gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters. Dafür ist dem Konsumenten ein Sicherungsschein gleichzeitig mit der Anzahlung auszuhändigen. Die Anzahlung darf nicht mehr als 20 Prozent des Reisepreises betragen. Mehr als 20 Prozent darf ein österreichischer Reiseveranstalter bzw. Reisevermittler erst maximal 20 Tage vor Abreise unter gleichzeitiger Aushändigung der Reiseunterlagen, aus denen die Ansprüche des Kunden ersichtlich sind, entgegennehmen. Anzahlungen dürfen jedenfalls frühestens elf Monate vor dem im Vertrag vereinbarten Ende der Reise entgegengenommen werden.

Bei einer Insolvenz des Reiseveranstalters gilt Folgendes:

  • Kann die Pauschalreise nicht stattfinden, bekomme ich mein Geld zurück.
  • Befinde ich mich zum Zeitpunkt der Insolvenz des Reiseveranstalters bereits am Urlaubsort, muss man mich ohne Zusatzkosten heimbefördern, sofern die Personenbeförderung Teil der Pauschalreise war. Verlangt das Hotel vor Ort eine nochmalige die Zahlung der Hotelkosten, kommen Sie dem nicht nach und kontaktieren Sie umgehend den Insolvenzversicherer.
  • Geht nicht der Reiseveranstalter, sondern z.B. die im Zuge des Pauschalpakets gebuchte Fluglinie in Konkurs, muss der Reiseveranstalter mich auf eine andere Airline umbuchen. Existiert das gebuchte Hotel nicht mehr, habe ich Anspruch auf eine andere, gleichwertige Unterkunft.

Zu beachten ist, dass die Forderung gegenüber dem Insolvenzversicherer binnen 8 Wochen geltend zu machen ist (siehe Sicherungsschein). Grundsätzlich sind die gesamten Reisekosten abgesichert. Ist die Versicherungssumme aber aufgrund der Vielzahl der geschädigten Gläubiger nicht ausreichend, so kann es zu einer quotenmäßigen Kürzung der auszubezahlenden Beträge kommen.

Verbundene Reiseleistung

Auch bei der Buchung einer verbundenen Reiseleistung muss der Reisende darüber informiert werden, dass er nicht den vollen Schutz wie bei einer Pauschalreise hat, aber dennoch eine Insolvenzabsicherung des Unternehmers besteht.
Eine verbundene Reiseleistung liegt vor, wenn man einzelne Bestandteile der Reise wie Flug, Hotel und Mietwagen aufgrund separater, rechtlich getrennter Verträge bucht. Dabei darf eine getrennte Auswahl und getrennte Bezahlung der Reiseleistung durch den Reisenden erfolgen. Die Abgrenzung ist mitunter schwierig, daher am besten im Reisebüro nachfragen, was man bucht.

Individualreise

Wurde nur eine Einzelleistung gebucht und wird das Unternehmen danach insolvent, besteht dem Gesetz nach keine Absicherung für KonsumentInnen.

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